Rechtssatz RS0061757
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061757
Geschäftszahl
8Ob221/66; 8Ob354/66; 6Ob89/16f; 6Ob165/21i
Entscheidungsdatum
20.10.2021
Rechtssatz
Das Recht des Gesellschafters, in die Geschäftsbücher Einsicht zu nehmen, kann grundsätzlich vom Gesellschafter nur persönlich ausgeübt werden (EvBl 1962/378 S 466). Die Mitwirkung eines Buchsachverständigen bei der persönlich vorzunehmenden Bucheinsicht kann dem Gesellschafter aber grundsätzlich nicht verwehrt werden, es sei denn, daß die Mitwirkung völlig überflüssig wäre oder Belangen der Gesellschaft widerspräche.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 221/66
Entscheidungstext OGH 06.09.1966 8 Ob 221/66
Veröff: SZ 39/138 = EvBl 1966/518 S 663
- 8 Ob 354/66
Entscheidungstext OGH 10.01.1967 8 Ob 354/66
Beisatz: Ein geeigneter Sachverständiger kann nur dann zugezogen werden, wenn sonst keine sachgerechte Information des Gesellschafters möglich ist. Die Ausübung durch Bevollmächtigte ist im allgemeinen nur mit Einverständnis der anderen Gesellschafter zulässig, ohne deren Einverständnis dann, wenn der Gesellschafter zB wegen Krankheit oder dauernder Abwesenheit nicht selbst einsehen kann. (T1)
- 6 Ob 89/16f
Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 89/16f
Vgl; Beisatz: Ein GmbH‑Gesellschafter ist aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet, das Interesse der Gesellschaft an der Geheimhaltung von Gesellschaftsinterna zu beachten. Verstößt ein Gesellschafter gegen diese Verschwiegenheitsverpflichtung, so kann er von der Gesellschaft auf Unterlassung und Schadenersatz geklagt werden. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung hat auch der vom Gesellschafter als Sachverständiger beauftragte Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer zu wahren. (T2)
Beisatz: Es können auch mehrere Sachverständige beigezogen werden, zumal der Gesellschafter die Sachverständigen bezahlen muss. Eine fixe Obergrenze betreffend die Zahl der Sachverständigen gibt es nicht. Der Gesellschafter kann sich daher auch mehrerer Sachverständiger bedienen, sofern dies nicht im Einzelfall in Hinblick auf die damit verbundene Störung des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft oder aus anderen Gründen als schikanös oder rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre. (T3)
- 6 Ob 165/21i
Entscheidungstext OGH 20.10.2021 6 Ob 165/21i
Beis wie T1; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0061757
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022
Dokumentnummer
JJR_19660906_OGH0002_0080OB00221_6600000_001