Im Prozeß 7 Cg ../67 des Erstgerichtes wurde der dort beklagte Hans A. mit Versäumungsurteil vom 28. April 1967 zur Zahlung einer Wechselsumme von 94.100 S s. A. an die Sparkasse W. verhalten. Das Urteil wurde ihm am 9. Mai 1967 zugestellt und ist als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Am 20. Juli 1967 brachte Hans A. gegen die Sparkasse W. die gegenständliche Wiederaufnahmsklage aus dem Gründe des § 530 (1) Z. 7 ZPO. mit der Behauptung ein, daß er am 21. Juni 1967 von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang B. ein Schreiben erhalten habe, wonach der Aussteller des strittigen Wechsels, Karl J. G., im Oktober 1965 mit der Sparkasse W. ein Zahlungsübereinkommen getroffen, die Wechselsumme bezahlt und die Sparkasse W. sich zur Ausfolgung des Wechsels an Rechtsanwalt Dr. B. verpflichtet habe; die Sparkasse W., nunmehr beklagte Partei, habe den Wechsel nicht herausgegeben und die Wechselsumme gegen ihn, den nunmehrigen Kläger, trotz Zahlung der Wechselschuld eingeklagt. Das Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. B. habe dem Kläger diese neuen Tatsachen erstmals zur Kenntnis gebracht, welche Tatsachen im Vorprozeß eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten.Am 20. Juli 1967 brachte Hans A. gegen die Sparkasse W. die gegenständliche Wiederaufnahmsklage aus dem Gründe des Paragraph 530, (1) Ziffer 7, ZPO. mit der Behauptung ein, daß er am 21. Juni 1967 von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang B. ein Schreiben erhalten habe, wonach der Aussteller des strittigen Wechsels, Karl J. G., im Oktober 1965 mit der Sparkasse W. ein Zahlungsübereinkommen getroffen, die Wechselsumme bezahlt und die Sparkasse W. sich zur Ausfolgung des Wechsels an Rechtsanwalt Dr. B. verpflichtet habe; die Sparkasse W., nunmehr beklagte Partei, habe den Wechsel nicht herausgegeben und die Wechselsumme gegen ihn, den nunmehrigen Kläger, trotz Zahlung der Wechselschuld eingeklagt. Das Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. B. habe dem Kläger diese neuen Tatsachen erstmals zur Kenntnis gebracht, welche Tatsachen im Vorprozeß eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten.
Die beklagte Sparkasse bestritt diese Behauptungen, insbesondere die Zahlung der Wechselschuld durch Karl J. G., und hielt der Wiederaufnahmsklage noch entgegen, der Kläger habe noch nach Fällung des Versäumungsurteiles und nach Erhalt des Schreibens des Rechtsanwaltes Dr. B. seine Wechselschuld anerkannt.
Das Erstgericht hat mit Urteil das Klagebegehren "auf Bewilligung der Wiederaufnahme zurückgewiesen".
Das Berufungsgericht hat der Berufung des Klägers mit der Maßgabe keine Folge gegeben, daß das Ersturteil zu lauten habe, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu 7 Cg ../67 des Landesgerichtes für ZRS. Graz werde nicht bewilligt.
Es legte seiner Entscheidung im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:
Anfangs April 1967 erklärte der Kläger dem Direktor der Sparkasse W., er schulde zwar die Wechselsumme, könne sie aber nicht sogleich bezahlen. Nach rechtsfreundlicher Mahnung wurde von der Sparkasse der Vorprozeß anhängig gemacht. Noch vor der ersten Tagsatzung vom 28. April 1967, und zwar am 25. April 1967, erklärte der Kläger vor dem Rechtsvertreter der Sparkasse W., Dr. Otto A., ausdrücklich zu Protokoll, die Wechselsumme schuldig zu sein und in bestimmten Teilbeträgen zu bezahlen. Der Kläger (im Vorprozeß Beklagter) ließ die erste Tagsatzung unbesucht. Am 11. Mai 1967, sohin nach Erhalt des Versäumungsurteils, leistete er bei Rechtsanwalt Dr. Otto A. eine Teilzahlung von 15.000 S. Infolge Zahlungsverzuges wurde der Kläger von Rechtsanwalt Dr. Otto A. wiederholt gemahnt, der in seinem Schreiben vom 23. Juni 1967 u. a. auch auf das Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. B. an den Kläger vom 14. Juni 1967 - eine Durchschrift davon war auch der Sparkasse W. zugegangen - Bezug nahm und die Richtigkeit dieses Schreibens in Abrede stellte. Am 5. Juli 1967 besprach Rechtsanwalt Dr. Otto A. mit dem Kläger das Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. B., über den Inhalt welches Schreibens der Kläger bereits unterrichtet war. Der Kläger bezahlte auf die Wechselschuld bei Dr. A. weitere 4000 S und sagte eine Teilzahlung von 30.000 S bis 20. Juli 1967 und die Zahlung von laufenden Monatsraten von 4000 S zu, wobei ausdrücklich auf das Informationsprotokoll vom 25. April 1967 Bezug genommen wurde.
Die rechtliche Begründung des Berufungsgerichtes geht dahin, daß die von Rechtsanwalt Dr. Otto A. als Erklärung des Klägers aufgenommene Information vom 5. Juli 1967 ein echtes Anerkenntnis der restlichen Wechselschuld darstelle. Zu dieser Zeit sei dem Kläger das Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. B. vom 14. Juni 1967, wonach Karl J. G. die Wechselschuld schon bezahlt haben sollte, bereits bekannt gewesen, im Zuge der Besprechungen zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt Dr. Otto A. am 5. Juli 1967 erörtert und von diesem als inhaltlich unrichtig bezeichnet worden. Das Anerkenntnis verpflichte als neuer, selbständiger Rechtsgrund - unabhängig von der Richtigkeit des Schreibens des Rechtsanwaltes Dr. B. - den Kläger zur Zahlung der Wechselverbindlichkeit. Der Kläger habe zwar Zahlung der Schuld und Vereinbarung der Rückgabe des Wechsels als neue Tatsachen an sich erheblicher Art geltend gemacht, doch seien diese infolge des späteren Anerkenntnisses vom 5. Juli 1967 unerheblich geworden.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Wiederaufnahmsklägers nicht Folge.