Rechtssatz RS0032885
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032885
Entscheidungsdatum
01.10.1968
Rechtssatz
Die Eignung, gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO eine günstigere Entscheidung der Hauptsache herbeizuführen, geht durch Anerkennung des dort gegenständlichen Klagsanspruches nach Auffindung oder Benützbarkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel verloren.Die Eignung, gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO eine günstigere Entscheidung der Hauptsache herbeizuführen, geht durch Anerkennung des dort gegenständlichen Klagsanspruches nach Auffindung oder Benützbarkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel verloren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0032885
Dokumentnummer
JJR_19681001_OGH0002_0080OB00223_6800000_001