I. Zu den Revisionen:römisch eins. Zu den Revisionen:
Die Revision des Klägers ist gerechtfertigt, die der Beklagten ist nicht begründet.
1.) Zur Haftung:
Die Beklagten machen geltend, die Erstbeklagte sei bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h ohnehin mit besonderer Vorsicht gefahren. Sie habe ihre Aufmerksamkeit in erster Linie dem Straßenverkehr widmen müssen. Das Kind habe sich aber außerhalb der Fahrbahn befunden. Die Möglichkeit, bei Schneetreiben und Dunkelheit eine Person als Kind erkennen zu können, stelle eine Mindestvoraussetzung für die Anwendbarkeit einer Ausnahme vom Vertrauensgrundsatz dar. Die Erstbeklagte habe das Kind außerhalb der Fahrbahn nur als stehend und abwartend wahrnehmen können. Es wäre geradezu unsinnig und würde gegen das Gebot der Flüssigkeit des Verkehrs verstoßen, vor einer außerhalb der Fahrbahn stehenden Person anzuhalten.
Den Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht ein Verschulden der Erstbeklagten am Unfall ableitet, kann nicht gefolgt werden. Ein Verschulden ist nur gegeben, wenn der gewöhnliche Grad des Fleisses und der Aufmerksamkeit nicht eingehalten wurde (§ 1297 ABGB; vgl. Koziol, Haftpflichtrecht I S. 101 und 103 sowie II S. 461 ff). Richtig ist, daß der im § 3 StVO verankerte Vertrauensgrundsatz gegenüber Kindern keine Anwendung findet. Diese Ausnahmebestimmung kann aber auch nicht in dem Sinne verstanden werden, daß ein Kraftfahrzeuglenker damit rechnen muß, daß ein schulpflichtiges Kind, das vor Überquerung einer Straße völlig verkehrsgerecht am Fahrbahnrand stehen bleibt und sich von der Verkehrslage überzeugend seinen Blick auch dem herannahenden Kraftfahrzeug zuwendet, plötzlich in die Fahrbahn laufen werde (vgl. ZVR 1969/255 und 193; ZVR 1970/169). Nach den getroffenen Feststellungen blieb der Kläger am Rand des durch Bordsteine gegenüber der Fahrbahn abgegrenzten Grünstreifens stehen und blickte sowohl nach links als auch nach rechts. Er hat sich damit völlig vorschriftsmäßig verhalten. Es bestand daher im vorliegenden Falle auch keine Situation, die bei Anwendung des gewöhnlichen Grades des Fleisses und der Aufmerksamkeit eines Kraftfahrzeuglenkers von der Erstbeklagten eine Kontaktaufnahme mit dem Kläger zur Verhinderung einer Gefahrensituation erfordert hätte. Der Erstbeklagten ist daher kein Verschulden an dem Unfall anzulasten.Den Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht ein Verschulden der Erstbeklagten am Unfall ableitet, kann nicht gefolgt werden. Ein Verschulden ist nur gegeben, wenn der gewöhnliche Grad des Fleisses und der Aufmerksamkeit nicht eingehalten wurde (Paragraph 1297, ABGB; vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht römisch eins S. 101 und 103 sowie römisch zwei S. 461 ff). Richtig ist, daß der im Paragraph 3, StVO verankerte Vertrauensgrundsatz gegenüber Kindern keine Anwendung findet. Diese Ausnahmebestimmung kann aber auch nicht in dem Sinne verstanden werden, daß ein Kraftfahrzeuglenker damit rechnen muß, daß ein schulpflichtiges Kind, das vor Überquerung einer Straße völlig verkehrsgerecht am Fahrbahnrand stehen bleibt und sich von der Verkehrslage überzeugend seinen Blick auch dem herannahenden Kraftfahrzeug zuwendet, plötzlich in die Fahrbahn laufen werde vergleiche ZVR 1969/255 und 193; ZVR 1970/169). Nach den getroffenen Feststellungen blieb der Kläger am Rand des durch Bordsteine gegenüber der Fahrbahn abgegrenzten Grünstreifens stehen und blickte sowohl nach links als auch nach rechts. Er hat sich damit völlig vorschriftsmäßig verhalten. Es bestand daher im vorliegenden Falle auch keine Situation, die bei Anwendung des gewöhnlichen Grades des Fleisses und der Aufmerksamkeit eines Kraftfahrzeuglenkers von der Erstbeklagten eine Kontaktaufnahme mit dem Kläger zur Verhinderung einer Gefahrensituation erfordert hätte. Der Erstbeklagten ist daher kein Verschulden an dem Unfall anzulasten.
Wohl aber ist aus folgenden Erwägungen die Halterhaftung der Erstbeklagten zu bejahen. Die Unabwendbarkeit eines Ereignisses im Sinne des § 9 Abs. 2 EKHG setzt voraus, daß Halter und Betriebsgehilfe jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Die Sorgfaltspflicht im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nicht die gewöhnliche Verkehrssorgfalt, sondern die äußerste, nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt. Als Maßstab ist die Sorgfalt eines besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers heranzuziehen (vgl. Koziol aaO II S. 462; Müller, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. I, S. 238 Anm. 241; Geigel, Haftpflichtprozeß 15. Auflage S. 648; Jagusch, Straßenverkehrsrecht 22. Auflage S. 864; ZVR 1962/276; ZVR 1971/161; ZVR 1973/12; ZVR 1974/190; zuletzt 8 Ob 132/76). Die erhöhte Sorgfaltspflicht setzt nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlangt, daß auch schon vorher vermieden wird, in eine Situation zu kommen, aus der eine Gefahr entstehen kann (vgl. Koziol aaO II S. 462; Müller aaO S. 240; ZVR 1962/276; ZVR 1971/161). Im vorliegenden Falle ist zu berücksichtigen, daß zur Unfallszeit die Sicht durch starkes Schneetreiben behindert war. Ein besonders umsichtiger, vorsichtiger Kraftfahrer wird unter solchen Verhältnissen auch gegenüber einem am Straßenrand stehenden und in die Richtung des herannahenden Kraftfahrzeuges blickenden schulpflichtigen Kind damit rechnen, es könne wegen der ungünstigen Witterungs- und Sichtverhältnisse das Herannahen des Fahrzeuges nicht bemerken und im letzten Augenblick unbedacht in die Fahrbahn laufen. Der denkbar beste Fahrer wird unter solchen Umständen eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem Kinde durch akustische Warnzeichen nicht unterlassen. Vom Gesichtspunkte der besonderen Sorgfaltspflicht im Sinne des § 9 Abs. 2 EKHG wäre von der Erstbeklagten die rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem Kläger durch Hupzeichen zu verlangen gewesen. Nach den getroffenen Feststellungen entsprach die von der Erstbeklagten eingehaltene Geschwindigkeit von 30 km/h den zur Unfallszeit herrschenden Sichtverhältnissen. Die Erstbeklagte hätte zumindest innerhalb der ihr unter Berücksichtigung der Straßenverhältnisse nach üblichen Erfahrungswerten verfügbaren Anhaltestrecke von rund 17 m die Möglichkeit zur Abgabe von Hupzeichen gehabt. Im übrigen trifft die Beklagten für die Haftungsbefreiung nach § 9 Abs. 2 EKHG die volle Beweislast. Allfällige Unklarheiten im erhobenen Sachbild bei der Führung dieses Entlastungsbeweises gehen daher zu ihren Lasten. Die Haftung der Beklagten für die Schadenersatzansprüche des Klägers ist daher aus dem Grunde der Halterhaftung nach dem EKHG zu bejahen. Daraus wird für den Fall der positiven Erledigung des Feststellungsbegehrens durch entsprechende Einschränkung Bedacht zu nehmen sein.Wohl aber ist aus folgenden Erwägungen die Halterhaftung der Erstbeklagten zu bejahen. Die Unabwendbarkeit eines Ereignisses im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG setzt voraus, daß Halter und Betriebsgehilfe jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Die Sorgfaltspflicht im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nicht die gewöhnliche Verkehrssorgfalt, sondern die äußerste, nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt. Als Maßstab ist die Sorgfalt eines besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers heranzuziehen vergleiche Koziol aaO römisch zwei S. 462; Müller, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. römisch eins, S. 238 Anmerkung 241, ; Geigel, Haftpflichtprozeß 15. Auflage S. 648; Jagusch, Straßenverkehrsrecht 22. Auflage S. 864; ZVR 1962/276; ZVR 1971/161; ZVR 1973/12; ZVR 1974/190; zuletzt 8 Ob 132/76). Die erhöhte Sorgfaltspflicht setzt nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlangt, daß auch schon vorher vermieden wird, in eine Situation zu kommen, aus der eine Gefahr entstehen kann vergleiche Koziol aaO römisch zwei S. 462; Müller aaO S. 240; ZVR 1962/276; ZVR 1971/161). Im vorliegenden Falle ist zu berücksichtigen, daß zur Unfallszeit die Sicht durch starkes Schneetreiben behindert war. Ein besonders umsichtiger, vorsichtiger Kraftfahrer wird unter solchen Verhältnissen auch gegenüber einem am Straßenrand stehenden und in die Richtung des herannahenden Kraftfahrzeuges blickenden schulpflichtigen Kind damit rechnen, es könne wegen der ungünstigen Witterungs- und Sichtverhältnisse das Herannahen des Fahrzeuges nicht bemerken und im letzten Augenblick unbedacht in die Fahrbahn laufen. Der denkbar beste Fahrer wird unter solchen Umständen eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem Kinde durch akustische Warnzeichen nicht unterlassen. Vom Gesichtspunkte der besonderen Sorgfaltspflicht im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG wäre von der Erstbeklagten die rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem Kläger durch Hupzeichen zu verlangen gewesen. Nach den getroffenen Feststellungen entsprach die von der Erstbeklagten eingehaltene Geschwindigkeit von 30 km/h den zur Unfallszeit herrschenden Sichtverhältnissen. Die Erstbeklagte hätte zumindest innerhalb der ihr unter Berücksichtigung der Straßenverhältnisse nach üblichen Erfahrungswerten verfügbaren Anhaltestrecke von rund 17 m die Möglichkeit zur Abgabe von Hupzeichen gehabt. Im übrigen trifft die Beklagten für die Haftungsbefreiung nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG die volle Beweislast. Allfällige Unklarheiten im erhobenen Sachbild bei der Führung dieses Entlastungsbeweises gehen daher zu ihren Lasten. Die Haftung der Beklagten für die Schadenersatzansprüche des Klägers ist daher aus dem Grunde der Halterhaftung nach dem EKHG zu bejahen. Daraus wird für den Fall der positiven Erledigung des Feststellungsbegehrens durch entsprechende Einschränkung Bedacht zu nehmen sein.
2.) Zum Mitverschulden des Klägers:
Der Kläger bekämpft das ihm angelastete Mitverschulden sowohl aus dem Grunde erheblich verkehrswidrigen Verhaltens der Erstbeklagten als auch auf Grund seiner Eigenschaft als Sonderschüler, auf den nicht normale Maßstäbe angewendet werden könnten.
Die Beklagten bekämpfen die Verschuldensaufteilung, ohne jedoch eine Verschuldensquote anzugeben.
Liegt eine dem Gesetz entsprechend ausgeführte Rechtsrüge vor, so ist die rechtliche Beurteilung des Rechtsmittelgerichtes nach jeder Richtung hin ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Gründe zu überprüfen (vgl. Fasching IV, 323 Anm. 26; JBl 1950/140; RZ 1969, 52 uva zuletzt 8 Ob 127/76). Nach ständiger Rechtsprechung hat der beklagte Schädiger ein Mitverschulden des Geschädigten zu behaupten und zu beweisen. Von Amts wegen ist auf ein Mitverschulden des Geschädigten nicht einzugehen (vgl. Koziol I S. 264; EvBl 1958/41 und 254; JBl 1958, 603; ZVR 1960/233). Dieser Einwand muß zwar nicht ausdrücklich erhoben werden. Es genügt vielmehr die Behauptung des Alleinverschuldens des Klägers oder die Geltendmachung eines Sachverhaltes, dem sich entnehmen läßt, daß damit ein Verschulden des Klägers behauptet wird (vgl. EvBl 1962/248; JBl 1967/320; ZVR 1973/1). Das Tatsachenvorbringen der Beklagten im Verfahren erster Instanz geht nur dahin, daß die Erstbeklagte weder ein Verschulden noch eine Haftung nach dem EKHG treffe, daß sie im Strafverfahren freigesprochen worden sei, daß sie alle Maßnahmen ergriffen habe, um den Unfall zu verhindern und der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis gewesen sei. Die Beklagten haben damit weder ein Alleinverschulden noch ein Mitverschulden des Klägers behauptet. Der bloßen Bestreitung der Haftung der Erstbeklagten aus Verschulden und nach dem EKHG läßt sich auch nicht entnehmen, daß damit ein Verschulden des Klägers behauptet wird, zumal die Deliktsfähigkeit Unmündiger im Rahmen des § 1310 ABGB unter Berücksichtigung ihrer Einsichtsfähigkeit und der Art ihres ursächlichen Verhaltens im konkreten Einzelfall zu prüfen ist und ein Mitverschulden nur unter Abwägung aller Umstände gerechtfertigt sein kann (vgl. Koziol I, 188; ZVR 1971, 227 ua). Das Berufungsgericht ist daher zu Unrecht von der Einwendung eines Mitverschuldens des Klägers ausgegangen. Es durfte daher ein nicht behauptetes Mitverschulden des Klägers nicht zum Anlaß einer Schadensteilung nehmen.Liegt eine dem Gesetz entsprechend ausgeführte Rechtsrüge vor, so ist die rechtliche Beurteilung des Rechtsmittelgerichtes nach jeder Richtung hin ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Gründe zu überprüfen vergleiche Fasching römisch vier, 323 Anmerkung 26, ; JBl 1950/140; RZ 1969, 52 uva zuletzt 8 Ob 127/76). Nach ständiger Rechtsprechung hat der beklagte Schädiger ein Mitverschulden des Geschädigten zu behaupten und zu beweisen. Von Amts wegen ist auf ein Mitverschulden des Geschädigten nicht einzugehen vergleiche Koziol römisch eins S. 264; EvBl 1958/41 und 254; JBl 1958, 603; ZVR 1960/233). Dieser Einwand muß zwar nicht ausdrücklich erhoben werden. Es genügt vielmehr die Behauptung des Alleinverschuldens des Klägers oder die Geltendmachung eines Sachverhaltes, dem sich entnehmen läßt, daß damit ein Verschulden des Klägers behauptet wird vergleiche EvBl 1962/248; JBl 1967/320; ZVR 1973/1). Das Tatsachenvorbringen der Beklagten im Verfahren erster Instanz geht nur dahin, daß die Erstbeklagte weder ein Verschulden noch eine Haftung nach dem EKHG treffe, daß sie im Strafverfahren freigesprochen worden sei, daß sie alle Maßnahmen ergriffen habe, um den Unfall zu verhindern und der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis gewesen sei. Die Beklagten haben damit weder ein Alleinverschulden noch ein Mitverschulden des Klägers behauptet. Der bloßen Bestreitung der Haftung der Erstbeklagten aus Verschulden und nach dem EKHG läßt sich auch nicht entnehmen, daß damit ein Verschulden des Klägers behauptet wird, zumal die Deliktsfähigkeit Unmündiger im Rahmen des Paragraph 1310, ABGB unter Berücksichtigung ihrer Einsichtsfähigkeit und der Art ihres ursächlichen Verhaltens im konkreten Einzelfall zu prüfen ist und ein Mitverschulden nur unter Abwägung aller Umstände gerechtfertigt sein kann vergleiche Koziol römisch eins, 188; ZVR 1971, 227 ua). Das Berufungsgericht ist daher zu Unrecht von der Einwendung eines Mitverschuldens des Klägers ausgegangen. Es durfte daher ein nicht behauptetes Mitverschulden des Klägers nicht zum Anlaß einer Schadensteilung nehmen.
Der Revision des Klägers war daher schon aus den oben dargelegten Erwägungen Folge zu geben. Hingegen mußte der Revision der Beklagten ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Rechtsmittelverfahrens beruht insoweit auf den §§ 392 Abs. 2 und 52 Abs. 2 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Rechtsmittelverfahrens beruht insoweit auf den Paragraphen 392, Absatz 2 und 52 Absatz 2, ZPO.
II.) Zu den Rekursen:römisch zwei.) Zu den Rekursen:
Die Rekurse sind gerechtfertigt.
Soweit sich die Rekurse beider Teile auf die Frage der Haftung der Beklagten und des Mitverschuldens des Klägers beziehen, ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen bei der Erledigung der Revisionen zu verweisen.
Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Sache hinsichtlich des Feststellungsbegehrens noch nicht spruchreif sei, kann nicht gefolgt werden.
Die Untergerichte gingen diesbezüglich im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Der Kläger erlitt einen Einriß an der Unterlippe und eine Verletzung am Kinn. An zwei Schneidezähnen wurde der Schmelz abgebrochen.
Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigt die bloße Möglichkeit künftiger Unfallschäden die Erhebung einer Feststellungsklage (vgl. ZVR 1969/273 und 303; ZVR 1972/36). Der Abbruch des Schmelzes der Schneidezähne erfordert eine entsprechende konservative Zahnbehandlung, die mit Rücksicht auf das noch kindliche Alter des Klägers im Laufe seines Lebens nach üblicher Erfahrung erneuert werden muß, so daß damit die Möglichkeit künftiger Schäden gegeben ist.Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigt die bloße Möglichkeit künftiger Unfallschäden die Erhebung einer Feststellungsklage vergleiche ZVR 1969/273 und 303; ZVR 1972/36). Der Abbruch des Schmelzes der Schneidezähne erfordert eine entsprechende konservative Zahnbehandlung, die mit Rücksicht auf das noch kindliche Alter des Klägers im Laufe seines Lebens nach üblicher Erfahrung erneuert werden muß, so daß damit die Möglichkeit künftiger Schäden gegeben ist.
Die Rechtssache ist daher auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens spruchreif, ohne daß es der vom Berufungsgericht gewünschten Ergänzung bedurfte. Nach ständiger Rechtsprechung kann allerdings der Oberste Gerichtshof über den gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß erhobenen Rekurs nicht mit Urteil in der Sache selbst entscheiden. Es war daher der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluß zu beheben und dem Berufungsgerichte die neuerliche Entscheidung über die Berufung des Klägers in Ansehung des Feststellungsbegehrens aufzutragen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf Paragraph 52, ZPO.