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Entscheidung 8 Ob 227/99m×

Entscheidung 8 Ob 227/99m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob227/99m

Entscheidungsdatum

30.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****-AG, *****, vertreten durch Dr. Werner Stanek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ivan L*****, vertreten durch Dr. Helmut Meindl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1 Mio s. A. über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 11. Mai 1999, GZ 4 R 24/99z-33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Wechselbürgschaft ist keine Ausfallsbürgschaft. Wie sich aus Artikel 32, WG eindeutig ergibt, haftet der Wechselbürge als Bürge und Zahler, und zwar sogar dann, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist.

Da zwischen den Parteien des Grundgeschäftes keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist die klagende Bank berechtigt, den Beklagten auf Grund seiner wechselmäßigen Verpflichtung als Bürge und Zahler für den Akzeptanten sofort zur Zahlung heranzuziehen, und nicht verpflichtet, sich zunächst aus anderen Sicherheiten - den vom Hauptschuldner zedierten Forderungen - zu befriedigen, sodass es sich erübrigt, auf die weiteren vom Rechtsmittelwerber aufgeworfenen Fragen einzugehen.

Anmerkung

E57504 08A02279

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00227.99M.0330.000

Dokumentnummer

JJT_20000330_OGH0002_0080OB00227_99M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung