Begründung:
Die klagende Partei gewährte dem Erstbeklagten im August 1989 einen Existenzgründungskredit von S 2,000.000 mit einer Laufzeit von 20 Jahren. Der Zweitbeklagte übernahm hiefür die Bürgschaft. Mit ihrer am 14. 1. 1997 eingebrachten Wechselmandatsklage begehrt die klagende Partei die Verurteilung beider Beklagten zur Zahlung von S 4,246.427,78 sA seit 3. 1. 1997.
Das dem Klagebegehren stattgebende Urteil des Erstgerichts erging am 22. 9. 1997 und wurde dem (frei gewählten) Rechtsanwalt des Beklagten am 16. 10. 1997 zugestellt.
Im Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 11. 11. 1997 verwies der Zweitbeklagte unter anderem darauf, dass seine Frau schwer lungenkrank sei.
Am 31. 12. 1997 ist die Gattin des Zweitbeklagten verstorben. Am 13. 1. 1998 wurde die Berufung des Zweitbeklagten zur Post gegeben.
Am 28. 4. 1998 erging das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes. Es wurde am 8. 5. 1998 zugestellt.
Am 5. 6. 1998 beantragte der Zweitbeklagte die Umbestellung seines Verfahrenshelfers.
Nach Umbestellung erhob der neue Verfahrenshelfer am 30. 6. 1998 Revision.
Über Antrag des Zweitbeklagten vom 7. 7. 1998 setzte das Erstgericht mit Beschluss vom 23. 7. 1998 (ON 33) das Verfahren hinsichtlich des Zweitbeklagten gemäß § 6a ZPO bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes über die Prozessfähigkeit des Zweitbeklagten aus.Über Antrag des Zweitbeklagten vom 7. 7. 1998 setzte das Erstgericht mit Beschluss vom 23. 7. 1998 (ON 33) das Verfahren hinsichtlich des Zweitbeklagten gemäß Paragraph 6 a, ZPO bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes über die Prozessfähigkeit des Zweitbeklagten aus.
Das Bezirksgericht Schwanenstadt als Pflegschaftsgericht bestellte mit Beschluss vom 30. 6. 1999 (1 P 73/98m-29) Mag. Susanne Fischer zum Sachwalter des Zweitbeklagten, insbesondere auch zur Vertretung vor Gerichten. Es bejahte die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung "zum derzeitigen Zeitpunkt" und führte weiter aus, dass zur Frage der Geschäfts- bzw Prozessfähigkeit über einen längeren Zeitraum zurückliegend keine Klärung erzielt werden konnte. Es bezog sich dabei auf das psychiatrische Gutachten Dris Herbert Schmidbauer vom 19. 3. 1999 (1 P 73/98m-17 des BG Schwanenstadt), wonach "kaum exakt" zu beantworten sei, ab wann der derzeit bestehende pseudodemente, durch eine ausgeprägte Depression hervorgerufene Zustand anzunehmen sei. Mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehe nämlich eine enge zeitliche Korrelation zur Thematik der schweren Erkrankung und des Todes der Gattin des Zweitbeklagten. Die psychische Dekompensation habe wohl schon einige Zeit vorher stattgefunden bzw sich angebahnt, doch wären zur zeitlich genauen Eingrenzung weitere Außeninformationen erforderlich. Mit Beschluss vom 15. 3. 2001, 2 Ob 55/01d, erkannte der Oberste Gerichtshof auf Bestätigung der vorinstanzlichen Entscheidung zur Sachwalterbestellung.
In seinem am 14. 5. 2001 überreichten Antrag auf "Wiederaufnahme des Sachwalterverfahrens" führte der Zweitbeklagte aus, im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Schmidbauer wegen des Ablebens seiner Frau seelisch und psychisch am Boden gewesen zu sein, nunmehr sei er aber wiederhergestellt und brauche keinen Sachwalter mehr. Mit Beschluss vom 10. 5. 2002, ON 42, wurde im Hinblick auf die rechtskräftige Sachwalterbestellung das vorliegende Verfahren fortgesetzt und der Sachwalterin eine Erklärung aufgetragen, ob sie das bisherige Verfahren genehmige. Eine solche Erklärung wurde jedoch von ihr unter Hinweis auf die bevorstehende Enthebung nicht abgegeben.
Mit Beschluss vom 22. 7. 2002 (1 P 73/98m-118) beendete das Pflegschaftsgericht die Sachwalterschaft mangels Fortbestehens der Voraussetzungen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Das Erstgericht trug hierauf dem Zweitbeklagten selbst eine solche Erklärung auf. Durch seinen zur Verfahrenshilfe bestellten Anwalt erging die Erklärung, das bisherige Verfahren nicht zu genehmigen (ON 46).
Ohne weitere Erhebungen legt das Erstgericht hierauf den Akt dem OLG Linz vor. Dieses übermittelt, gleichfalls ohne Erhebungen, den Akt dem Revisionsgericht.