Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht - wie im Folgenden noch darzulegen sein wird - den im Außerstreitverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz nicht ausreichend beachtet hat; er ist im Sinne seines Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Der Betroffene macht in seinem Rechtsmittel geltend, das Rekursgericht habe in seinem Beschluss vom 17. 1. 2001, 21 R 12/01, ausgeführt, er sei durchaus in der Lage, selbst darzulegen, weshalb die Bestellung eines Sachwalters nicht erforderlich sein solle. Das Gericht sei daher selbst davon in Kenntnis gewesen, dass bei ihm keine geistige Behinderung vorliege und sohin auch kein Grund gegeben sei, einen Sachwalter zu bestellen. Das Rekursgericht hätte feststellen müssen, dass das vom Erstgericht eingeholte Gutachten falsch und unvollständig sei. Die Untergerichte wären daher verpflichtet gewesen, dem Antrag auf Einholung eines anderen Sachverständigengutachtens Folge zu geben. Überdies hätte aber nicht Mag. F***** zum Sachwalter bestellt werden können, weil der Betroffene durch seine Tochter, die Juristin sei, vertreten werden könne.
Hiezu wurde erwogen:
Insoweit der Betroffene den von den Vorinstanzen der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt bekämpft, ist darauf vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht einzugehen. Auch Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Rekursgericht verneint hat, können nicht mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden (EFSlg 82.862). Die Bestellung eines Sachwalters an sich ist daher nicht zu beanstanden.
Bei der Auswahl der Person, die zum Sachwalter zu bestellen ist, ist die Reihenfolge der Tatbestände in § 281 ABGB als Reihung der Prioritäten zu verstehen (Schlemmer in Schwimanný, ABGB Rz 1 zu § 281; 2 Ob 296/98p). Es ist daher - sofern die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person nicht im konkreten Fall vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert - primär der gesetzliche Vertreter (wenn der Behinderte minderjährig ist) bzw eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen; eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person ist dagegen erst dann zu bestellen, wenn eine nach § 281 Abs 1 ABGB geeignete Person nicht vorhanden ist (1 Ob 252/97h; 2 Ob 296/98p).Bei der Auswahl der Person, die zum Sachwalter zu bestellen ist, ist die Reihenfolge der Tatbestände in Paragraph 281, ABGB als Reihung der Prioritäten zu verstehen (Schlemmer in Schwimanný, ABGB Rz 1 zu Paragraph 281,; 2 Ob 296/98p). Es ist daher - sofern die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person nicht im konkreten Fall vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert - primär der gesetzliche Vertreter (wenn der Behinderte minderjährig ist) bzw eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen; eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person ist dagegen erst dann zu bestellen, wenn eine nach Paragraph 281, Absatz eins, ABGB geeignete Person nicht vorhanden ist (1 Ob 252/97h; 2 Ob 296/98p).
Im vorliegenden Fall hat nun das Erstgericht nicht versucht, eine dem Betroffenen nahestehende Person im Sinne des § 281 Abs 1 ABGB ausfindig zu machen. Richtig ist zwar - wie das Rekursgericht ausführt - dass zunächst kein naher Angehöriger aktenkundig war, der die fachliche Eignung aufweist, die für den Betroffenen zu erledigenden Agenden zu besorgen. Doch ist eine solche Person nicht nur dann zum Sachwalter zu bestellen, wenn sie aktenkundig ist, sondern besteht vielmehr aufgrund des im außerstreitigen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 2 Abs 2 Z 5 und 6 AußStrG) die Verpflichtung der Gerichte, nachzuforschen, ob eine solche Person vorhanden ist. Dieser Verpflichtung ist das Erstgericht nicht nachgekommen.Im vorliegenden Fall hat nun das Erstgericht nicht versucht, eine dem Betroffenen nahestehende Person im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, ABGB ausfindig zu machen. Richtig ist zwar - wie das Rekursgericht ausführt - dass zunächst kein naher Angehöriger aktenkundig war, der die fachliche Eignung aufweist, die für den Betroffenen zu erledigenden Agenden zu besorgen. Doch ist eine solche Person nicht nur dann zum Sachwalter zu bestellen, wenn sie aktenkundig ist, sondern besteht vielmehr aufgrund des im außerstreitigen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 AußStrG) die Verpflichtung der Gerichte, nachzuforschen, ob eine solche Person vorhanden ist. Dieser Verpflichtung ist das Erstgericht nicht nachgekommen.
Es waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen insoweit aufzuheben und wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren (allenfalls nach weiterer Vernehmung des Betroffenen und der in seinem Revisionsrekurs namhaft gemachten Tochter) zu ermitteln haben, ob nicht doch eine geeignete nahestehende Person vorhanden ist. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die bestellte Person analog § 200 ABGB grundsätzlich zur Übernahme der Sachwalterschaft verpflichtet ist (ÖA 1998/70; 2 Ob 296/98p mw).Es waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen insoweit aufzuheben und wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren (allenfalls nach weiterer Vernehmung des Betroffenen und der in seinem Revisionsrekurs namhaft gemachten Tochter) zu ermitteln haben, ob nicht doch eine geeignete nahestehende Person vorhanden ist. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die bestellte Person analog Paragraph 200, ABGB grundsätzlich zur Übernahme der Sachwalterschaft verpflichtet ist (ÖA 1998/70; 2 Ob 296/98p mw).