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Entscheidung 8 Ob 2288/96w×

Entscheidung 8 Ob 2288/96w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob2288/96w

Entscheidungsdatum

12.12.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Wirtschafts- und Unternehmensberatungs GmbH, ***** vertreten durch Dr.Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Otmar K*****, vertreten durch Dr.Theresia Adelsberger, Rechtsanwältin in Wörgl, wegen Räumung (Streitwert S 75.000,--), infolge Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 4.Oktober 1995, GZ 2 R 419/95-61, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers war die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, zwischen den Streitteilen sei mangels Einigung über wesentliche Vertragspunkte kein gültiger Vertrag über die gegenständliche Eigentumswohnung zustandegekommen, für den Beklagten keineswegs überraschend. Die klagende Partei stützte ihr Räumungsbegehren bereits in der Klage auf titellose Benützung durch den Beklagten, während der Beklagte eher unbestimmt außerbücherlichen Eigentumserwerb, jedenfalls aber den Erwerb eines Nutzungsrechtes auf Lebenszeit behauptete. Bei dieser Sachlage wäre es durchaus naheliegend gewesen, für den Fall, daß die klagende Partei mit ihrem Standpunkt durchdringen sollte, dem Begehren auf Räumung der Wohnung das Begehren auf Rückstellung auch der eigenen Leistungen durch Erhebung einer Zug-um-Zug-Einrede entgegenzusetzen, zumal die klagende Partei in ihrem Schriftsatz ON 20 darlegte, wie Leistung und Gegenleistung für den Fall der Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts nach ihrer - allerdings nicht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über die Rückabwicklung im Falle beiderseits erhaltener äquivalenter Leistungen (JBl 1987, 513 = SZ 60/6; JBl 1988, 250; JBl 1992, 594; RdW 1995, 177) entsprechenden - Auffassung rückabzuwickeln seien.

Im übrigen ist darauf zu verweisen, daß auch schon nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Leistungsaustausches zwischen den Parteien (nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, b und g des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1970 Landesgesetzblatt 4 aus 1970, in der Fassung Landesgesetzblatt 6 aus 1974,) nicht nur der Erwerb des Eigentums, sondern auch die Begründung eines Fruchgenußrechtes, Gebrauchsrechtes oder einer Dienstbarkeit der Wohnung und damit auch die vom Beklagten behaupteten Rechtsgeschäfte der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedurft hätten, der Beklagte aber nicht einmal behauptete, einen Antrag auf Genehmigung gestellt zu haben, obwohl er sich - nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Erstgerichtes über die Erörterung der Möglichkeiten eines Eigentumserwerbes in Österreich durch den Beklagten mit dem damaligen Geschäftsführer der klagenden Partei - über die Genehmigungsbedürftigkeit derartiger Rechtsgeschäfte schon damals im klaren gewesen sein mußte. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 62/42; 1 Ob 562/91; JBl 1992, 594) ist der Vertrag von Anfang an nichtig, wenn die Parteien die erforderliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung absichtlich nicht beantragen, weil sie wissen, daß dem Vertrag nicht zugestimmt wird. Selbst wenn das Gericht daher dem Vorbringen des Beklagten gefolgt und das Zustandekommen der von ihm behaupteten Rechtsgeschäfte angenommen hätte, hätte der Beklagte bei Bedachtnahme auf die zitierte Judikatur mit der Nichtigkeit des Vertrages rechnen und dem Leistungsbegehren der klagenden Partei ein auf Rückstellung der eigenen Leistung gerichtetes Zug-um-Zug-Begehren entgegensetzen müssen.

Schließlich geht die Anregung des Revisionswerbers, ein Verfahren nach Artikel 177, EG-Vertrag bezüglich des Paragraph 16 a, Absatz eins, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983 in der Fassung LGBl 74/91 einzuleiten, ins Leere, weil der Beklagte nicht einmal behauptet hat, ein nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Leistungsaustausches nicht genehmigungsbedürftiger Mietvertrag sei geschlossen worden und sich derartiges auch nicht aus dem für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ergibt.

Anmerkung

E44777 08A22886

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0080OB02288.96W.1212.000

Dokumentnummer

JJT_19961212_OGH0002_0080OB02288_96W0000_000

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