Aus den Entscheidungsgründen:
Was zunächst die Zulässigkeit der Revision anlangt, so steht dieser die Bestimmung des § 502 Abs 3 ZPO nicht entgegen. Es macht wohl keiner der beiden Kläger einen 15.000 S übersteigenden Betrag geltend. Allein die beiden Kläger, die ihre Ansprüche aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Gründe herleiten, sind Streitgenossen im Sinn des § 11 Z 1 ZPO. Die Ansprüche solcher Streitgenossen sind nach den im JB 56 neu = SZ 24/335 entwickelten Grundsätzen i S des § 55 JN zusammenzurechnen. Zusammen übersteigen aber die beiden Klagebegehren den Betrag von 15.000 S.Was zunächst die Zulässigkeit der Revision anlangt, so steht dieser die Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO nicht entgegen. Es macht wohl keiner der beiden Kläger einen 15.000 S übersteigenden Betrag geltend. Allein die beiden Kläger, die ihre Ansprüche aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Gründe herleiten, sind Streitgenossen im Sinn des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO. Die Ansprüche solcher Streitgenossen sind nach den im JB 56 neu = SZ 24/335 entwickelten Grundsätzen i S des Paragraph 55, JN zusammenzurechnen. Zusammen übersteigen aber die beiden Klagebegehren den Betrag von 15.000 S.
Die Revision ist gerechtfertigt.
Zutreffend haben die Vorinstanzen bei der Beurteilung des gegenständlichen Ersatzanspruches auf die Bestimmung des § 1168a ABGB Bedacht genommen. Diese Bestimmung kommt auf das vorliegende, als Werkvertragsverhältnis zu beurteilende Rechtsverhältnis zwischen dem Zweitkläger als Besteller und der Beklagten als Unternehmer zur Anwendung. Eine schuldhafte Nachlässigkeit bei Ausführung der Vernickelungsarbeit wurde der Beklagten mit Recht nicht angelastet. Denn nach den Feststellungen der Vorinstanzen konnte die schadenskausale Umpolung des Stromflusses beim Galvanisierungsprozeß, die zur Folge hatte, daß zunächst statt der Auftragung von Nickel eine Abtragung von Kupfer von den die Radierungen enthaltenden Kupferplatten erfolgte, bei den im Betrieb der Beklagten vorhandenen technischen Einrichtungen trotz sachgemäßen Vorgehens nicht verhindert werden. Den Vorinstanzen kann auch darin gefolgt werden, daß die Tatsache allein, daß die Beklagte ihre Einrichtungen nicht auf den neuesten Stand der Technik gebracht und die Anschaffung von Einrichtungen unterlassen hatte, die die Umpolung des Stromflusses zu verhindern geeignet gewesen wären, der Beklagten nicht als Verschulden angerechnet werden kann.Zutreffend haben die Vorinstanzen bei der Beurteilung des gegenständlichen Ersatzanspruches auf die Bestimmung des Paragraph 1168 a, ABGB Bedacht genommen. Diese Bestimmung kommt auf das vorliegende, als Werkvertragsverhältnis zu beurteilende Rechtsverhältnis zwischen dem Zweitkläger als Besteller und der Beklagten als Unternehmer zur Anwendung. Eine schuldhafte Nachlässigkeit bei Ausführung der Vernickelungsarbeit wurde der Beklagten mit Recht nicht angelastet. Denn nach den Feststellungen der Vorinstanzen konnte die schadenskausale Umpolung des Stromflusses beim Galvanisierungsprozeß, die zur Folge hatte, daß zunächst statt der Auftragung von Nickel eine Abtragung von Kupfer von den die Radierungen enthaltenden Kupferplatten erfolgte, bei den im Betrieb der Beklagten vorhandenen technischen Einrichtungen trotz sachgemäßen Vorgehens nicht verhindert werden. Den Vorinstanzen kann auch darin gefolgt werden, daß die Tatsache allein, daß die Beklagte ihre Einrichtungen nicht auf den neuesten Stand der Technik gebracht und die Anschaffung von Einrichtungen unterlassen hatte, die die Umpolung des Stromflusses zu verhindern geeignet gewesen wären, der Beklagten nicht als Verschulden angerechnet werden kann.
Allein den Vorinstanzen kann nicht darin gefolgt werden, daß der Beklagten auch nicht die Verletzung der Warnpflicht in sinngemäßer Anwendung des § 1168a ABGB angelastet werden könne. Darauf, ob solche Warnungen branchenüblich sind, kommt es entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nach dieser Gesetzesstelle nicht an. Maßgebend ist nach der Bestimmung des § 1168a ABGB, ob der Beklagten, die hiebei die im § 1299 ABGB geforderten, das gewöhnliche Maß übersteigenden Kenntnisse zu vertreten hat (vgl Klang[2] V 408 bei Anm 12), zugemutet werden konnte, den Besteller davor zu warnen, daß Kupferplatten nach ihrer chemischen Beschaffenheit bei dem in Auftrag gegebenen Galvanisierungsprozeß, wenn dieser mit veralteten Einrichtungen ausgeführt wird, wie sie allein der Beklagten zur Verfügung standen, der Gefahr eines teilweisen Abbaues von Kupfer ausgesetzt sind, womit die Gefahr einer Zerstörung der auf den Platten eingeritzten Radierungen verbunden ist. Dies muß angenommen werden. Die Beklagte mußte wissen, daß es im Hinblick auf die ihr zur Verfügung stehenden veralteten Einrichtungen zu einer Umpolung des Stromflusses und damit zu einer Zerstörung der Radierungen kommen konnte, auch wenn bis dahin in ihrem Betrieb solche Schäden noch nicht aufgetreten waren. Wurde doch festgestellt, daß die Möglichkeit einer solchen Umpolung in derartigen Betrieben allgemein bekannt ist. Für die Beklagte war daher die Möglichkeit eines Mißlingens unter den gegebenen Verhältnissen offenbar i S des § 1168a ABGB. Sie hätte demnach den Besteller vor dieser Gefahr warnen und diesen darauf aufmerksam machen müssen, daß ihr Betrieb noch nicht die neuesten technischen Errungenschaften aufweise, durch die eine Umpolung des Stromflusses und die damit verbundene Gefahr einer Zerstörung der Radierungen hätte ausgeschlossen werden können. Hätte der Besteller den Auftrag trotzdem aufrechterhalten, so wäre die Beklagte von einer Haftung für den auf die Umpolung des Stromflusses zurückzuführenden Schaden frei. Da sie eine solche Warnung unterlassen hat, trifft sie gemäß der angeführten Gesetzesstelle die Verantwortung für den eingetretenen Schaden.Allein den Vorinstanzen kann nicht darin gefolgt werden, daß der Beklagten auch nicht die Verletzung der Warnpflicht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1168 a, ABGB angelastet werden könne. Darauf, ob solche Warnungen branchenüblich sind, kommt es entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nach dieser Gesetzesstelle nicht an. Maßgebend ist nach der Bestimmung des Paragraph 1168 a, ABGB, ob der Beklagten, die hiebei die im Paragraph 1299, ABGB geforderten, das gewöhnliche Maß übersteigenden Kenntnisse zu vertreten hat vergleiche Klang[2] römisch fünf 408 bei Anmerkung 12), zugemutet werden konnte, den Besteller davor zu warnen, daß Kupferplatten nach ihrer chemischen Beschaffenheit bei dem in Auftrag gegebenen Galvanisierungsprozeß, wenn dieser mit veralteten Einrichtungen ausgeführt wird, wie sie allein der Beklagten zur Verfügung standen, der Gefahr eines teilweisen Abbaues von Kupfer ausgesetzt sind, womit die Gefahr einer Zerstörung der auf den Platten eingeritzten Radierungen verbunden ist. Dies muß angenommen werden. Die Beklagte mußte wissen, daß es im Hinblick auf die ihr zur Verfügung stehenden veralteten Einrichtungen zu einer Umpolung des Stromflusses und damit zu einer Zerstörung der Radierungen kommen konnte, auch wenn bis dahin in ihrem Betrieb solche Schäden noch nicht aufgetreten waren. Wurde doch festgestellt, daß die Möglichkeit einer solchen Umpolung in derartigen Betrieben allgemein bekannt ist. Für die Beklagte war daher die Möglichkeit eines Mißlingens unter den gegebenen Verhältnissen offenbar i S des Paragraph 1168 a, ABGB. Sie hätte demnach den Besteller vor dieser Gefahr warnen und diesen darauf aufmerksam machen müssen, daß ihr Betrieb noch nicht die neuesten technischen Errungenschaften aufweise, durch die eine Umpolung des Stromflusses und die damit verbundene Gefahr einer Zerstörung der Radierungen hätte ausgeschlossen werden können. Hätte der Besteller den Auftrag trotzdem aufrechterhalten, so wäre die Beklagte von einer Haftung für den auf die Umpolung des Stromflusses zurückzuführenden Schaden frei. Da sie eine solche Warnung unterlassen hat, trifft sie gemäß der angeführten Gesetzesstelle die Verantwortung für den eingetretenen Schaden.
Die Höhe des Schadens ist durch die Vorinstanzen mit dem geltend gemachten Betrag festgestellt worden. Sie wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.
Was die Frage der Aktivlegitimation des Erstklägers anlangt, so erstreckt sich wohl im Sinn der herrschenden Rechtsprechung (vgl SZ 34/186 u a) die allgemeine Bestreitung des Klagsanspruches auch auf die Klagslegitimation. Den Vorinstanzen kann aber nicht darin gefolgt werden, daß der Erstkläger schon deshalb allein einen Anspruch gegen die Beklagte nicht erheben könne, weil Auftraggeber nur der Zweitkläger gewesen sei. Zwischen den beiden Klägern bestand, wie festgestellt wurde, die Vereinbarung, daß von dem zu erwartenden Verkaufserlös, der sich der Höhe nach mit dem festgestellten Schaden deckt, der Erstkläger ein Drittel und der Zweitkläger zwei Drittel erhalten sollte. Entsprechend dieser Vereinbarung haben die Kläger ihr ursprüngliches Klagebegehren in der mündlichen Streitverhandlung vom 10. Oktober 1969 dahin präzisiert, daß jeder der beiden Kläger den ihm nach der getroffenen Vereinbarung anteilsmäßig zukommenden Betrag für sich begehrte. Dieser Vorgang kann als Abtretung der Schadenersatzforderung gegen die Beklagte durch den Zweitkläger an den Erstkläger, soweit es sich um den diesem zustehenden Anteil an dem Schaden handelt, gewertet werden. Ein Anlaß, das Klagebegehren, soweit es sich um den Erstkläger handelt, wegen mangelnder Aktivlegitimation abzuweisen, liegt bei dieser Sachlage nicht vor.Was die Frage der Aktivlegitimation des Erstklägers anlangt, so erstreckt sich wohl im Sinn der herrschenden Rechtsprechung vergleiche SZ 34/186 u a) die allgemeine Bestreitung des Klagsanspruches auch auf die Klagslegitimation. Den Vorinstanzen kann aber nicht darin gefolgt werden, daß der Erstkläger schon deshalb allein einen Anspruch gegen die Beklagte nicht erheben könne, weil Auftraggeber nur der Zweitkläger gewesen sei. Zwischen den beiden Klägern bestand, wie festgestellt wurde, die Vereinbarung, daß von dem zu erwartenden Verkaufserlös, der sich der Höhe nach mit dem festgestellten Schaden deckt, der Erstkläger ein Drittel und der Zweitkläger zwei Drittel erhalten sollte. Entsprechend dieser Vereinbarung haben die Kläger ihr ursprüngliches Klagebegehren in der mündlichen Streitverhandlung vom 10. Oktober 1969 dahin präzisiert, daß jeder der beiden Kläger den ihm nach der getroffenen Vereinbarung anteilsmäßig zukommenden Betrag für sich begehrte. Dieser Vorgang kann als Abtretung der Schadenersatzforderung gegen die Beklagte durch den Zweitkläger an den Erstkläger, soweit es sich um den diesem zustehenden Anteil an dem Schaden handelt, gewertet werden. Ein Anlaß, das Klagebegehren, soweit es sich um den Erstkläger handelt, wegen mangelnder Aktivlegitimation abzuweisen, liegt bei dieser Sachlage nicht vor.
Der Revision war daher Folge zu geben und die Urteile der Vorinstanzen waren, wie erfolgt, abzuändern.