Rechtssatz RS0022159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022159
Entscheidungsdatum
17.11.1970
Rechtssatz
Die Warnpflicht im Sinne des § 1168 a ABGB tritt auch ein, wenn die dem Unternehmer nur zur Verfügung stehenden, veralteten technischen Einrichtungen den Verlust des Stoffes als möglich erscheinen lassen.Die Warnpflicht im Sinne des Paragraph 1168, a ABGB tritt auch ein, wenn die dem Unternehmer nur zur Verfügung stehenden, veralteten technischen Einrichtungen den Verlust des Stoffes als möglich erscheinen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0022159
Dokumentnummer
JJR_19701117_OGH0002_0080OB00229_7000000_001