Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Weitergabe, die einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG darstellt, nur vor, wenn die selbständige Verwertung des Bestandrechtes im Vordergrund steht (SZ 41/96 ua). Die mit der Veräußerung eines Unternehmens verbundene überwiegende Überlassung der Benützung der gemieteten Betriebsräumlichkeiten verwirklicht den genannten Kündigungsgrund nicht, sofern nicht die Veräußerung des Unternehmens lediglich den Zweck verfolgte, dem Erwerber die Ausnützung des Bestandrechtes zu ermöglichen (JBl 1971, 623 ua). Letzteres ist bei Veräußerung und Fortführung eines Unternehmens nicht anzunehmen. Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen zur Fortführung in diesen Räumen, so tritt vielmehr gemäß § 12 a Abs 1 MRG der Erwerber des Unternehmens anstelle des bisherigen Hauptmieters in das Hauptmietverhältnis ein; der Vermieter kann lediglich gemäß Abs 2 dieser Bestimmung die Anhebung des Hauptmietzinses bis zum zulässigen Höchstbetrag verlangen. Die zur Annahme der Veräußerung eines Unternehmens erforderliche Identität des Unternehmens ist gegeben, wenn der Erwerber den Standort beibehält, den Kundenstock übernimmt und den Betrieb mit Waren gleicher Art fortführt (MietSlg 32.364 ua).Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Weitergabe, die einen Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG darstellt, nur vor, wenn die selbständige Verwertung des Bestandrechtes im Vordergrund steht (SZ 41/96 ua). Die mit der Veräußerung eines Unternehmens verbundene überwiegende Überlassung der Benützung der gemieteten Betriebsräumlichkeiten verwirklicht den genannten Kündigungsgrund nicht, sofern nicht die Veräußerung des Unternehmens lediglich den Zweck verfolgte, dem Erwerber die Ausnützung des Bestandrechtes zu ermöglichen (JBl 1971, 623 ua). Letzteres ist bei Veräußerung und Fortführung eines Unternehmens nicht anzunehmen. Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen zur Fortführung in diesen Räumen, so tritt vielmehr gemäß Paragraph 12, a Absatz eins, MRG der Erwerber des Unternehmens anstelle des bisherigen Hauptmieters in das Hauptmietverhältnis ein; der Vermieter kann lediglich gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung die Anhebung des Hauptmietzinses bis zum zulässigen Höchstbetrag verlangen. Die zur Annahme der Veräußerung eines Unternehmens erforderliche Identität des Unternehmens ist gegeben, wenn der Erwerber den Standort beibehält, den Kundenstock übernimmt und den Betrieb mit Waren gleicher Art fortführt (MietSlg 32.364 ua).
Betrachtet man den Erwerb des Unternehmens der Gemeinschuldnerin durch die Auffanggesellschaft insgesamt, war das Unternehmen der Gemeinschuldnerin als solches im Kündigungszeitpunkt (Mai 1995) bereits an die neu gegründete GmbH verkauft, mögen auch einzelne nicht abverkaufte Lagerbestände und das Restinventar erst nach diesen Zeitpunkt von der Übernehmerin noch mit gesonderten Kaufvertrag erworben worden sein. Schwerpunktmäßig - und darauf kommt es an - erfolgte der Unternehmensverkauf bereits vor dem Kündigungszeitpunkt, nämlich im Zeitpunkt der Veräußerung des Erzeugungsbetriebes und der damit Hand in Hand gehenden überwiegenden Überlassung der gemieteten - und nun aufgekündigten - Betriebsräumlichkeiten zur Benützung sowie die Wiedereinstellung der bisherigen Dienstnehmer durch die Erwerberin (Ende 1994) und nicht erst durch den späteren Erwerb des Restlagerbestandes und des Restinventars durch den gesonderten Kaufvertrag im August 1995. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, daß überhaupt kein Unternehmenserwerb vorliege, weil anderenfalls durch Teilkäufe die - hier wegen des Erwerbes aus der Konkursmasse nicht greifende - Haftung des § 1409 ABGB ausgeschaltet werden könnte.Betrachtet man den Erwerb des Unternehmens der Gemeinschuldnerin durch die Auffanggesellschaft insgesamt, war das Unternehmen der Gemeinschuldnerin als solches im Kündigungszeitpunkt (Mai 1995) bereits an die neu gegründete GmbH verkauft, mögen auch einzelne nicht abverkaufte Lagerbestände und das Restinventar erst nach diesen Zeitpunkt von der Übernehmerin noch mit gesonderten Kaufvertrag erworben worden sein. Schwerpunktmäßig - und darauf kommt es an - erfolgte der Unternehmensverkauf bereits vor dem Kündigungszeitpunkt, nämlich im Zeitpunkt der Veräußerung des Erzeugungsbetriebes und der damit Hand in Hand gehenden überwiegenden Überlassung der gemieteten - und nun aufgekündigten - Betriebsräumlichkeiten zur Benützung sowie die Wiedereinstellung der bisherigen Dienstnehmer durch die Erwerberin (Ende 1994) und nicht erst durch den späteren Erwerb des Restlagerbestandes und des Restinventars durch den gesonderten Kaufvertrag im August 1995. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, daß überhaupt kein Unternehmenserwerb vorliege, weil anderenfalls durch Teilkäufe die - hier wegen des Erwerbes aus der Konkursmasse nicht greifende - Haftung des Paragraph 1409, ABGB ausgeschaltet werden könnte.
Es ist den Revisionswerberinnen zwar zuzugeben, daß das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ungenau von einer erst geplanten Übernahme des gemeinschuldnerischen Unternehmens spricht; das dies aber nicht wörtlich so gemeint war, ergibt sich aus den unmittelbar damit zusammenhängenden Ausführungen, in denen das Erstgericht darauf hinweist, daß die Weitergabe der Bestandräumlichkeiten in untrennbaren Zusammenhang mit der Übernahme des gemeinschuldnerischen Unternehmens durch die Auffanggesellschaft steht und daß es sich nicht lediglich um die Verwertung des Mietrechtes handle. Da nur dann, wenn die selbständige Verwertung des Bestandrechtes im Vordergrund stünde, was hier aber nicht der Fall ist, der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG vorläge, hat das Berufungsgericht die Rechtssache in Übereinstimmung der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst, sodaß die Revision als unzulässig zurückzuweisen ist.Es ist den Revisionswerberinnen zwar zuzugeben, daß das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ungenau von einer erst geplanten Übernahme des gemeinschuldnerischen Unternehmens spricht; das dies aber nicht wörtlich so gemeint war, ergibt sich aus den unmittelbar damit zusammenhängenden Ausführungen, in denen das Erstgericht darauf hinweist, daß die Weitergabe der Bestandräumlichkeiten in untrennbaren Zusammenhang mit der Übernahme des gemeinschuldnerischen Unternehmens durch die Auffanggesellschaft steht und daß es sich nicht lediglich um die Verwertung des Mietrechtes handle. Da nur dann, wenn die selbständige Verwertung des Bestandrechtes im Vordergrund stünde, was hier aber nicht der Fall ist, der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG vorläge, hat das Berufungsgericht die Rechtssache in Übereinstimmung der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst, sodaß die Revision als unzulässig zurückzuweisen ist.