Am 9. 2. 1979 stieß der Kläger mit seinem Taxi in der G-Straße in Wien auf Höhe der B-Gasse einen zwischen den in der Fahrbahnmitte stehenden Alleebäumen hindurch von links nach rechts über die Fahrbahn laufenden Hund nieder. Dabei wurde der Hund getötet und das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Der Hund war aus einem Lagerplatz entkommen, der früher dem Baumeister Ing. Gustav E gehört hatte und von diesem der Beklagten und deren Gatten Stefan L je zur Hälfte verkauft worden war.
Der Kläger begehrte von der Beklagten den Ersatz des ihm bei diesem Vorfall entstandenen Schadens von 3079.50 S samt Anhang, weil die Beklagte ihren Hund mangelhaft beaufsichtigt habe.
Die Beklagte bestritt ihre Passivlegitimation und beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe nie einen Hund besessen. Sie habe wohl in der B-Gasse einen Lagerplatz gekauft, jedoch erst nach dem Ankauf bemerkt, daß dieser Lagerplatz von zwei Hunden bewacht werde; die Hunde seien jedoch nicht mitverkauft worden und stunden im Eigentum des Johann W. Falls der gegenständliche Hund jedoch ihr gehört haben sollte, sei er nicht mangelhaft verwahrt gewesen.
Demgegenüber erwiderte der Kläger, daß der den Unfall verursachende Hund durch den Mann der Beklagten in deren Einverständnis von Ing. E übernommen worden sei. Letztlich erklärte der Kläger, sein Begehren auch auf § 1315 ABGB zu stützen; die Untüchtigkeit des Johann W sei offensichtlich.Demgegenüber erwiderte der Kläger, daß der den Unfall verursachende Hund durch den Mann der Beklagten in deren Einverständnis von Ing. E übernommen worden sei. Letztlich erklärte der Kläger, sein Begehren auch auf Paragraph 1315, ABGB zu stützen; die Untüchtigkeit des Johann W sei offensichtlich.
Die Feststellungen der Vorinstanzen lassen sich im wesentlichen wie folgt zusammenfassen: Der den Unfall auslösende Hund und ein zweiter Hund waren von Johann W im Auftrag des Ing. E zur Bewachung des Lagerplatzes gekauft worden. Die Hunde wurden im Einverständnis mit Ing. E von W gefüttert und betreut; für diese Betreuung wurde W auch bis zur Beendigung seines Dienstverhältnisses zu Ing. E (30. 9. 1978) bezahlt.
In dem zwischen Ing. E und den Ehegatten L abgeschlossenen Kaufvertrag wurde im § 2 festgelegt, daß die Käufer nicht nur die Liegenschaft selbst, sondern auch die in dem angeschlossenen Pfändungsprotokoll, in dem die Hunde jedoch nicht aufschienen, verzeichneten Fahrnisse mit übernehmen. Bei der Besichtigung des Lagerplatzes durch den Mann der Beklagten vor Unterfertigung des Kaufvertrages versicherte Ing. E Stefan L, daß der Platz so übergeben werde, wie er zu besichtigen sei. Damals befand sich auf dem Platz auch ein Hundezwinger sowie noch anderes, im Pfändungsprotokoll ebenfalls nicht verzeichnetes Inventar. Die Beklagte war nur einmal am Platz und hatte mit Ing. E nie Verhandlungen geführt. Am 4. 12. 1978 wurde der Lagerplatz mit sämtlichem "beweglichen und unbeweglichen Mobiliar" an L übergeben, Stefan L erlaubte W, so lange auf dem Platz zu bleiben, bis er eine neue Unterkunft finde. Es verblieben auch die Hunde im Einverständnis mit L auf dem Platz. Die Hunde wurden weiterhin durch W betreut, gefüttert und gepflegt; dies nunmehr aus Dankbarkeit dafür, daß W noch einige Zeit auf dem Platz wohnen dürfe, unentgeltlich. Im Falle der Verhinderung des Johann W kümmerte sich dessen Tochter um die Hunde. Es handelte sich dabei um "wilde" Hunde, die jedoch nie jemanden gebissen hatten und durch die bis zu dem gegenständlichen Vorfall auch niemand zu Schaden gekommen war. Die Hunde liefen immer frei auf dem Gelände herum, wurden nie an eine Kette gelegt und trugen auch keinen Beißkorb; wenn Leute die Liegenschaft betraten, kamen sie jedoch in den Zwinger. Der den Unfall verursachende Hund war bereits einige Male ausgebrochen und herumgestreunt. Er hatte wahrscheinlich unter dem Zaun ein Loch gegraben.In dem zwischen Ing. E und den Ehegatten L abgeschlossenen Kaufvertrag wurde im Paragraph 2, festgelegt, daß die Käufer nicht nur die Liegenschaft selbst, sondern auch die in dem angeschlossenen Pfändungsprotokoll, in dem die Hunde jedoch nicht aufschienen, verzeichneten Fahrnisse mit übernehmen. Bei der Besichtigung des Lagerplatzes durch den Mann der Beklagten vor Unterfertigung des Kaufvertrages versicherte Ing. E Stefan L, daß der Platz so übergeben werde, wie er zu besichtigen sei. Damals befand sich auf dem Platz auch ein Hundezwinger sowie noch anderes, im Pfändungsprotokoll ebenfalls nicht verzeichnetes Inventar. Die Beklagte war nur einmal am Platz und hatte mit Ing. E nie Verhandlungen geführt. Am 4. 12. 1978 wurde der Lagerplatz mit sämtlichem "beweglichen und unbeweglichen Mobiliar" an L übergeben, Stefan L erlaubte W, so lange auf dem Platz zu bleiben, bis er eine neue Unterkunft finde. Es verblieben auch die Hunde im Einverständnis mit L auf dem Platz. Die Hunde wurden weiterhin durch W betreut, gefüttert und gepflegt; dies nunmehr aus Dankbarkeit dafür, daß W noch einige Zeit auf dem Platz wohnen dürfe, unentgeltlich. Im Falle der Verhinderung des Johann W kümmerte sich dessen Tochter um die Hunde. Es handelte sich dabei um "wilde" Hunde, die jedoch nie jemanden gebissen hatten und durch die bis zu dem gegenständlichen Vorfall auch niemand zu Schaden gekommen war. Die Hunde liefen immer frei auf dem Gelände herum, wurden nie an eine Kette gelegt und trugen auch keinen Beißkorb; wenn Leute die Liegenschaft betraten, kamen sie jedoch in den Zwinger. Der den Unfall verursachende Hund war bereits einige Male ausgebrochen und herumgestreunt. Er hatte wahrscheinlich unter dem Zaun ein Loch gegraben.
Der Beklagten war nicht bewußt, daß es auf der Liegenschaft Hunde gibt. Ihr Gatte war der Ansicht, daß der Hund, der den Unfall verursacht hatte, W gehöre und war grundsätzlich nicht an einem Ankauf der Hunde interessiert. Ing. E hatte ihn nicht darauf aufmerksam gemacht, daß die Hunde zu seinem Unternehmen gehören und daß sie zusammen mit dem Platz verkauft würden. E fragte bei einer der Besichtigungen, was mit dem Bund geschehen solle, wenn W den Platz verlassen werde; L antwortete hierauf, daß man sich das überlegen müsse. Er war an dem Hund nicht interessiert, weil er wußte, daß der Bund einige Male ausgebrochen und herumgestreunt war. Zur Unfallszeit war W nicht auf dem Gelände.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Rechtlich beurteilte es diesen Sachverhalt dahin, daß die Beklagte durch den Ankauf der gegenständlichen Liegenschaft auch Miteigentümerin des den Unfall verursachenden Hundes geworden sei, für die Verwahrung des Hundes aber ausreichend gesorgt habe. Obwohl der Hund vor dem gegenständlichen Unfall auch schon mehrfach ausgebrochen sei, müsse W doch als geeigneter Verwahrer des Tieres angesehen werden, weil das Tier bis dahin noch nie einen Schaden verursacht habe. Da die Beklagte nur im Falle der Übertragung der Verwahrung an einen untüchtigen oder wissentlich gefährlichen Gehilfen gemäß § 1315 ABGB zur Schadensgutmachung herangezogen werden könne, diese Voraussetzungen aber nicht gegeben seien, sei das Klagebegehren nicht berechtigt.Rechtlich beurteilte es diesen Sachverhalt dahin, daß die Beklagte durch den Ankauf der gegenständlichen Liegenschaft auch Miteigentümerin des den Unfall verursachenden Hundes geworden sei, für die Verwahrung des Hundes aber ausreichend gesorgt habe. Obwohl der Hund vor dem gegenständlichen Unfall auch schon mehrfach ausgebrochen sei, müsse W doch als geeigneter Verwahrer des Tieres angesehen werden, weil das Tier bis dahin noch nie einen Schaden verursacht habe. Da die Beklagte nur im Falle der Übertragung der Verwahrung an einen untüchtigen oder wissentlich gefährlichen Gehilfen gemäß Paragraph 1315, ABGB zur Schadensgutmachung herangezogen werden könne, diese Voraussetzungen aber nicht gegeben seien, sei das Klagebegehren nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge und änderte die erstinstanzliche Entscheidung iS der Stattgebung des Klagebegehrens ab.
Das Berufungsgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, die Beklagte sei durch den Ankauf der ideellen Liegenschaftshälfte auch Miteigentümerin des Hundes geworden, weil die Beklagte sich die Vertretungstätigkeit ihres Gatten anrechnen lassen müsse und bei einem Kauf mit allem beweglichen und unbeweglichen Zubehör gleich eines Kauf in Bausch und Bogen bewußt in Kauf genommen werde, daß auch nicht bekannte Inventarstücke mitgekauft würden. Aus seinen Gesprächen mit Ing. E habe Stefan L eindeutig erkennbar sein müssen, daß die beiden Hunde nicht Eigentum des Johann W seien, sondern mit der Liegenschaft mitverkauftes Zubehör darstellten. Tierhalter sei derjenige, der regelmäßig das Verhalten des Tieres erzwingen könne und somit im eigenen Namen darüber zu entscheiden habe, wie das Tier zu verwahren und zu beaufsichtigen sei. Bei Ehegatten sei Mithalterschaft anzunehmen. Die Beklagte habe gemeinsam mit ihrem Mann durch den Ankauf der Liegenschaft auch ideelles Hälfteeigentum an dem Hund erworben, es liege daher Mithalterschaft der Beklagten vor. Da der Geschädigte auch einen von mehreren ihm solidarisch haftenden Mithaltern klagen könne, sei die Passivlegitimation der Beklagten gegeben. Zu Unrecht habe das Erstgericht angenommen, die Beklagte habe dadurch, daß sie den Hund Johann W anvertraut habe, ausreichend für die Verwahrung des Hundes gesorgt; dem Gatten der Beklagten sei nämlich bekannt gewesen, daß das gegenständliche Tier schon mehrfach ausgebrochen und in der Gegend herumgestreunt sei. Dennoch habe er nach dem Ankauf der Liegenschaft nichts unternommen, um zu verhindern, daß das Tier vom Lagerplatz weiterhin entwischen könne, obwohl ihm habe bewußt sein müssen, daß W solchen Ausbruchsversuchen offenbar nicht habe Herr werden können. Diese Erfolglosigkeit bei einer geeigneten Verwahrung nehme W die Qualifikation eines tüchtigen Verwahrers. Da die Beklagte sich die Unterlassung von entsprechenden Anordnungen durch ihren Mann als Vertreter zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwahrung des Hundes als Verschulden iS des § 1320 ABGB anrechnen lassen müsse, sei das Klagebegehren berechtigt.Das Berufungsgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, die Beklagte sei durch den Ankauf der ideellen Liegenschaftshälfte auch Miteigentümerin des Hundes geworden, weil die Beklagte sich die Vertretungstätigkeit ihres Gatten anrechnen lassen müsse und bei einem Kauf mit allem beweglichen und unbeweglichen Zubehör gleich eines Kauf in Bausch und Bogen bewußt in Kauf genommen werde, daß auch nicht bekannte Inventarstücke mitgekauft würden. Aus seinen Gesprächen mit Ing. E habe Stefan L eindeutig erkennbar sein müssen, daß die beiden Hunde nicht Eigentum des Johann W seien, sondern mit der Liegenschaft mitverkauftes Zubehör darstellten. Tierhalter sei derjenige, der regelmäßig das Verhalten des Tieres erzwingen könne und somit im eigenen Namen darüber zu entscheiden habe, wie das Tier zu verwahren und zu beaufsichtigen sei. Bei Ehegatten sei Mithalterschaft anzunehmen. Die Beklagte habe gemeinsam mit ihrem Mann durch den Ankauf der Liegenschaft auch ideelles Hälfteeigentum an dem Hund erworben, es liege daher Mithalterschaft der Beklagten vor. Da der Geschädigte auch einen von mehreren ihm solidarisch haftenden Mithaltern klagen könne, sei die Passivlegitimation der Beklagten gegeben. Zu Unrecht habe das Erstgericht angenommen, die Beklagte habe dadurch, daß sie den Hund Johann W anvertraut habe, ausreichend für die Verwahrung des Hundes gesorgt; dem Gatten der Beklagten sei nämlich bekannt gewesen, daß das gegenständliche Tier schon mehrfach ausgebrochen und in der Gegend herumgestreunt sei. Dennoch habe er nach dem Ankauf der Liegenschaft nichts unternommen, um zu verhindern, daß das Tier vom Lagerplatz weiterhin entwischen könne, obwohl ihm habe bewußt sein müssen, daß W solchen Ausbruchsversuchen offenbar nicht habe Herr werden können. Diese Erfolglosigkeit bei einer geeigneten Verwahrung nehme W die Qualifikation eines tüchtigen Verwahrers. Da die Beklagte sich die Unterlassung von entsprechenden Anordnungen durch ihren Mann als Vertreter zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwahrung des Hundes als Verschulden iS des Paragraph 1320, ABGB anrechnen lassen müsse, sei das Klagebegehren berechtigt.