Begründung:
Der Gemeinschuldner stellte am 23. 11. 1995 den Antrag auf Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens. Die über den Zahlungsplan des Gemeinschuldners anberaumte Tagsatzung wurde mehrfach erstreckt, so auch am 28. 5. 1998 auf den 2. 7. 1998. Die zur Tagsatzung vom 28. 5. 1998 nicht erschienenen Gläubiger wurden von der Erstreckung nicht durch das Gericht verständigt, die Erstreckung wurde auch nicht öffentlich kundgemacht. Bei der Tagsatzung zur Annahme des vom Gemeinschuldner neuerlich verbesserten Zahlungsplanes vom 2. 7. 1998 fehlten drei Gläubiger, deren Forderungen mit S 102.189,48 (ON 16), S 256.495,06, S 27.025,64 und S 18.794,-- (ON 20, 21 und 29) und mit S 802,-- und S 470,-- (ON 17 und 28) angemeldet worden waren.
In der Tagsatzung vom 2. 7. 1998 wurde die notwendige Summenmehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten Gläubiger knapp (um rund S 4.000,--) übertroffen. Mit Beschluss vom 14. 7. 1998 (ON 45) hat das Erstgericht den am 2. 7. 1998 von den erschienenen Gläubigern mit den erforderlichen gesetzlichen Mehrheiten angenommenen Zahlungsplan bestätigt.
Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs einer der Konkursgläubigerinnen, die gegen die Annahme des Zahlungsplanes gestimmt hatte, gab das Rekursgericht Folge und versagte dem in der Tagsatzung vom 2. 7. 1998 angenommenen Zahlungsplan die Bestätigung. Weiters bewertete es den Wert des Entscheidungsgegenstandes mit einem S 260.000,-- übersteigenden Wert und erklärte den Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Aus Anlass des Rekurses habe das Rekursgericht von Amts wegen den der Bestätigung des Zahlungsplanes entgegenstehenden zwingenden Versagungsgrund des § 195 Z 2 KO wahrgenommen. Bei der letztmaligen Erstreckung der Tagsatzung vom 28. 5. 1998 auf den 2. 7. 1998 sei im Gegensatz zur Erstreckung der vorausgehenden Tagsatzungen zur Abstimmung über den vom Schuldner vorgelegten Zahlungsplan vom 3. 12. 1997 und 5. 2. 1998 keine öffentliche Bekanntmachung des neuen Termines erfolgt. Der neue Termin sei lediglich den bei der Tagsatzung vom 28. 5. 1998 anwesenden oder vertretenen Konkursgläubigern bekanntgegeben worden. Die bei der Tagsatzung vom 28. 5. 1998 fehlenden Konkursgläubiger seien nicht ordnungsgemäß geladen worden. Gemäß § 195 Z 2 KO sei dem Zahlungsbefehl die Bestätigung zu versagen, wenn die für das Verfahren und die Annahme des Zahlungsplans geltenden Vorschriften nicht beachtet worden seien, es sei denn, dass diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich seien. Dieser Mangel sei schon deshalb erheblich, weil eine Beteiligung dieser nicht ordnungsgemäß geladenen Konkursgläubiger an der Abstimmung für den Fall ihrer Ablehnung zur abermaligen Verfehlung der Summenmehrheit geführt hätte. Überdies sei nicht auszuschließen, dass die zusätzliche Teilnahme weiterer Konkursgläubiger das Stimmverhalten anderer Gläubiger hätte beeinflussen können. Schon früher hätten Gläubiger darauf verwiesen, dass der Entwurf des Zahlungsplanes nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe, sodass nach der Aktenlage davon auszugehen sei, dass die gesetzliche Voraussetzung des § 193 Abs 2 KO, die Beschlussfassung dürfe nicht vor vollständiger Verwertung des Vermögens des Schuldners stattfinden (§ 193 Abs 2 KO), nicht vorliege. Die Rekursentscheidung folge der Entscheidung ZIK 1995, 32 (8 Ob 9/94), sodass eine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 171 KO) nicht vorliege.Aus Anlass des Rekurses habe das Rekursgericht von Amts wegen den der Bestätigung des Zahlungsplanes entgegenstehenden zwingenden Versagungsgrund des Paragraph 195, Ziffer 2, KO wahrgenommen. Bei der letztmaligen Erstreckung der Tagsatzung vom 28. 5. 1998 auf den 2. 7. 1998 sei im Gegensatz zur Erstreckung der vorausgehenden Tagsatzungen zur Abstimmung über den vom Schuldner vorgelegten Zahlungsplan vom 3. 12. 1997 und 5. 2. 1998 keine öffentliche Bekanntmachung des neuen Termines erfolgt. Der neue Termin sei lediglich den bei der Tagsatzung vom 28. 5. 1998 anwesenden oder vertretenen Konkursgläubigern bekanntgegeben worden. Die bei der Tagsatzung vom 28. 5. 1998 fehlenden Konkursgläubiger seien nicht ordnungsgemäß geladen worden. Gemäß Paragraph 195, Ziffer 2, KO sei dem Zahlungsbefehl die Bestätigung zu versagen, wenn die für das Verfahren und die Annahme des Zahlungsplans geltenden Vorschriften nicht beachtet worden seien, es sei denn, dass diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich seien. Dieser Mangel sei schon deshalb erheblich, weil eine Beteiligung dieser nicht ordnungsgemäß geladenen Konkursgläubiger an der Abstimmung für den Fall ihrer Ablehnung zur abermaligen Verfehlung der Summenmehrheit geführt hätte. Überdies sei nicht auszuschließen, dass die zusätzliche Teilnahme weiterer Konkursgläubiger das Stimmverhalten anderer Gläubiger hätte beeinflussen können. Schon früher hätten Gläubiger darauf verwiesen, dass der Entwurf des Zahlungsplanes nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe, sodass nach der Aktenlage davon auszugehen sei, dass die gesetzliche Voraussetzung des Paragraph 193, Absatz 2, KO, die Beschlussfassung dürfe nicht vor vollständiger Verwertung des Vermögens des Schuldners stattfinden (Paragraph 193, Absatz 2, KO), nicht vorliege. Die Rekursentscheidung folge der Entscheidung ZIK 1995, 32 (8 Ob 9/94), sodass eine erhebliche Rechtsfrage gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO) nicht vorliege.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Gemeinschuldners aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit mit dem Antrag, ihn abzuändern und den Beschluss des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle, ob die mangelnde Ladung (oder öffentliche Bekanntmachung) geheilt werden könne.
Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist aber nicht berechtigt.