Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil die zweite Instanz mit ihrer Rechtsauffassung, die KPÖ sei im Hinblick auf das der Purkersdorfer Parteiorganisation ausgesetzte Vermächtnis auch dann nicht als Vermächtnisnehmerin anzusehen, wenn der Purkersdorfer Parteiorganisation keine Rechtspersönlichkeit zukomme, die Rechtslage verkannt hat. Wäre nämlich die KPÖ - wie sie behauptet - Rechtsträger der Purkersdorfer Parteiorganisation der KPÖ (zu den Voraussetzungen der Rechtspersönlichkeit einer Teilorganisation einer politischen Partei, die bei der Unabhängigkeitserklärung vom 27. 4. 1945, StGBl 1/1945, mitgewirkt hat, vgl SZ 62/1), so wäre sie hinsichtlich des die oben beschriebenen beweglichen Vermögensgegenstände betreffenden Vermächtnisses als Vermächtnisnehmer anzusehen. Der gegenteilige Standpunkt ist nicht vertretbar, weil er darauf hinauslaufen würde, dass das vom Erblasser ausgesetzte Vermächtnis trotz des darin klar zum Ausdruck gebrachten Zuwendungswillens des Erblassers mangels eines rechtsfähigen Begünstigten unwirksam wäre.Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil die zweite Instanz mit ihrer Rechtsauffassung, die KPÖ sei im Hinblick auf das der Purkersdorfer Parteiorganisation ausgesetzte Vermächtnis auch dann nicht als Vermächtnisnehmerin anzusehen, wenn der Purkersdorfer Parteiorganisation keine Rechtspersönlichkeit zukomme, die Rechtslage verkannt hat. Wäre nämlich die KPÖ - wie sie behauptet - Rechtsträger der Purkersdorfer Parteiorganisation der KPÖ (zu den Voraussetzungen der Rechtspersönlichkeit einer Teilorganisation einer politischen Partei, die bei der Unabhängigkeitserklärung vom 27. 4. 1945, StGBl 1 aus 1945,, mitgewirkt hat, vergleiche SZ 62/1), so wäre sie hinsichtlich des die oben beschriebenen beweglichen Vermögensgegenstände betreffenden Vermächtnisses als Vermächtnisnehmer anzusehen. Der gegenteilige Standpunkt ist nicht vertretbar, weil er darauf hinauslaufen würde, dass das vom Erblasser ausgesetzte Vermächtnis trotz des darin klar zum Ausdruck gebrachten Zuwendungswillens des Erblassers mangels eines rechtsfähigen Begünstigten unwirksam wäre.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist im Ergebnis auch berechtigt.
Aus Anlass des aus den angeführten Gründen zulässigen Rechtsmittels ist aufzugreifen, dass der Rekurs der Republik Österreich gegen den erstgerichtlichen Beschluss über die Annahme der Erbserklärung der KPÖ nicht zulässig ist.
Ab wann der Republik Österreich im Hinblick auf ihr Heimfallsrecht eine Einflussnahme auf das Verlassenschaftsverfahren möglich ist, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nach herrschender Auffassung hat sie erst dann Parteistellung und Rechtsmittellegitimation, wenn die Voraussetzungen des Heimfalls schon klargestellt sind. Ob eine Verlassenschaft erblos ist, hat allein das Gericht zu beurteilen. Solange es - selbst nach der Durchführung des Verfahrens gemäß § 128 AußStrG - die Voraussetzung für eine Erbloserklärung nicht für gegeben erachtet, ist es der Finanzprokuratur verwehrt, in das Verfahren einzugreifen und auf eine für sie günstige Lösung dieser Frage hinzuwirken. Demgemäß wurde von der Rechtsprechung wiederholt ein Rekursrecht der Finanzprokuratur gegen Beschlüsse, mit denen eine Erbserklärung zu Gericht angenommen und ein Erbrecht als ausgewiesen erachtet wurde, verneint (SZ 55/165; SZ 46/130 uva; RIS-Justiz RS0006692, RS0006717; zuletzt SZ 62/92; Welser in Rummel, ABGB2, Rz 6 f zu § 760; Eccher in Schwimann, ABGB III2 Rz 4 zu § 760; aM lediglich Deixler-Hübner, Das Heimfallsrecht an Nachlässen, BeitrZPR III 1 ff [19 ff]).Ab wann der Republik Österreich im Hinblick auf ihr Heimfallsrecht eine Einflussnahme auf das Verlassenschaftsverfahren möglich ist, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nach herrschender Auffassung hat sie erst dann Parteistellung und Rechtsmittellegitimation, wenn die Voraussetzungen des Heimfalls schon klargestellt sind. Ob eine Verlassenschaft erblos ist, hat allein das Gericht zu beurteilen. Solange es - selbst nach der Durchführung des Verfahrens gemäß Paragraph 128, AußStrG - die Voraussetzung für eine Erbloserklärung nicht für gegeben erachtet, ist es der Finanzprokuratur verwehrt, in das Verfahren einzugreifen und auf eine für sie günstige Lösung dieser Frage hinzuwirken. Demgemäß wurde von der Rechtsprechung wiederholt ein Rekursrecht der Finanzprokuratur gegen Beschlüsse, mit denen eine Erbserklärung zu Gericht angenommen und ein Erbrecht als ausgewiesen erachtet wurde, verneint (SZ 55/165; SZ 46/130 uva; RIS-Justiz RS0006692, RS0006717; zuletzt SZ 62/92; Welser in Rummel, ABGB2, Rz 6 f zu Paragraph 760,; Eccher in Schwimann, ABGB III2 Rz 4 zu Paragraph 760,; aM lediglich Deixler-Hübner, Das Heimfallsrecht an Nachlässen, BeitrZPR römisch drei 1 ff [19 ff]).
In der Entscheidung EvBl 1986/12 hat der Oberste Gerichtshof die Rekurslegitimation der Finanzprokuratur gegen einen Beschluss auf Annahme einer Erbserklärung bejaht, allerdings mit der Begründung, dass aufgrund der Besonderheiten des Anlassfalles "zweifelsfrei" (und zwar aus rechtlichen Überlegungen) feststehe, dass die in erster Instanz angenommene Erbserklärung nie zu einer Einantwortung führen könne. Eine dem vergleichbare Situation liegt aber hier nicht vor. Für den hier zu beurteilenden Fall besteht daher kein Anlass, von der oben dargestellten, von der überwiegenden Lehre gebilligten Rechtsprechung abzugehen (der gegenteiligen Meinung Deixler-Hübners ist nicht zu folgen; vor allem ihre Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz überzeugt nicht, weil nach herrschender Auffassung die Republik Österreich bei Ausübung des Heimfallsrechtes eben nicht Erbin ist [EvBl 1974/102; SZ 62/92; RIS-Justiz RS0006692] und im Übrigen der subsidiäre Charakter des Heimfallsrechtes die von Deixler-Hübner kritisierte Ungleichbehandlung rechtfertigt).
Die Finanzprokuratur war daher nicht berechtigt, den erstgerichtlichen Beschluss über die Annahme der Erbserklärung der KPÖ anzufechten, sodass in Stattgebung des Revisionsrekurses die zweitinstanzliche Entscheidung iS der Zurückweisung des Rekurses abzuändern war.
Dem Fiskus bleibt es - erforderlichenfalls - unbenommen, seine Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg mit einer der Erbschaftsklage nachgebildeten Heimfälligkeitsklage geltend zu machen (SZ 55/165 mwN; Welser, aaO, Rz 6 zu § 760; Eccher, aaO, Rz 5 zu § 760).Dem Fiskus bleibt es - erforderlichenfalls - unbenommen, seine Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg mit einer der Erbschaftsklage nachgebildeten Heimfälligkeitsklage geltend zu machen (SZ 55/165 mwN; Welser, aaO, Rz 6 zu Paragraph 760,; Eccher, aaO, Rz 5 zu Paragraph 760,).