Begründung:
Zu 1.: Die Revisionswerberin hat keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt.Zu 1.: Die Revisionswerberin hat keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt.
Es ist unzutreffend, dass die im vorliegenden Fall zu beurteilende Frage nach der zivilrechtlichen Haftung des beklagten Rechtsanwalts nur deshalb, weil dieser an 60.000 Personen, die Beteiligungsscheine am Club erworben hatten, ein Video versenden ließ, in dem er mitteilte, dass alle Strafverfahren gegen seine Mandantin, die Präsidentin des Clubs, wegen Betrugs eingestellt worden seien, über den Einzelfall hinaus Bedeutung habe und deshalb eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstelle. Dies ist vor allem deshalb unzutreffend, weil die Klägerin nicht nur Anlegerin, sondern auch auf Provisionsbasis arbeitende Mitarbeiterin des Unternehmens war, welches die Beteiligungsscheine vertrieb, und sie daher nicht mit einem "Nur - Anleger" vergleichbar ist. Der von der klagenden Revisionswerberin zitierte angebliche Parallelfall, der in zweiter Instanz abweichend - nämlich im vollklagsabweisenden Sinn - entschieden wurde, betrifft einen in wesentlichen Punkten abweichenden Sachverhalt; es handelt sich um einen "Nur-Anleger", der mit dem Beklagten persönlich Kontakt aufgenommen hatte. Dazu kommt, dass die Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten großteils auf Umstände gestützt werden, die mit ihrer Stellung als Vermittlerin und nicht als Anlegerin zusammenhängen. Völlig unverständlich ist, wieso sich aus der - noch nicht rechtskräftigen - Verurteilung des Beklagten wegen Geldwäscherei eine erheblich Rechtsfrage im vorliegenden Fall ergeben soll.Es ist unzutreffend, dass die im vorliegenden Fall zu beurteilende Frage nach der zivilrechtlichen Haftung des beklagten Rechtsanwalts nur deshalb, weil dieser an 60.000 Personen, die Beteiligungsscheine am Club erworben hatten, ein Video versenden ließ, in dem er mitteilte, dass alle Strafverfahren gegen seine Mandantin, die Präsidentin des Clubs, wegen Betrugs eingestellt worden seien, über den Einzelfall hinaus Bedeutung habe und deshalb eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstelle. Dies ist vor allem deshalb unzutreffend, weil die Klägerin nicht nur Anlegerin, sondern auch auf Provisionsbasis arbeitende Mitarbeiterin des Unternehmens war, welches die Beteiligungsscheine vertrieb, und sie daher nicht mit einem "Nur - Anleger" vergleichbar ist. Der von der klagenden Revisionswerberin zitierte angebliche Parallelfall, der in zweiter Instanz abweichend - nämlich im vollklagsabweisenden Sinn - entschieden wurde, betrifft einen in wesentlichen Punkten abweichenden Sachverhalt; es handelt sich um einen "Nur-Anleger", der mit dem Beklagten persönlich Kontakt aufgenommen hatte. Dazu kommt, dass die Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten großteils auf Umstände gestützt werden, die mit ihrer Stellung als Vermittlerin und nicht als Anlegerin zusammenhängen. Völlig unverständlich ist, wieso sich aus der - noch nicht rechtskräftigen - Verurteilung des Beklagten wegen Geldwäscherei eine erheblich Rechtsfrage im vorliegenden Fall ergeben soll.
Zu 2.: Hat das Berufungsgericht das Ersturteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen und nicht ausgesprochen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, kann der Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht bekämpft werden. Eine Änderung des Aufhebungsbeschlusses in ein Urteil, dass der Beklagte "dem Grunde nach hafte", wie die Klägerin wünscht, scheidet daher mangels zulässigen Rechtsmittels aus.Zu 2.: Hat das Berufungsgericht das Ersturteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen und nicht ausgesprochen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, kann der Aufhebungsbeschluss nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nicht bekämpft werden. Eine Änderung des Aufhebungsbeschlusses in ein Urteil, dass der Beklagte "dem Grunde nach hafte", wie die Klägerin wünscht, scheidet daher mangels zulässigen Rechtsmittels aus.