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Entscheidung 8 Ob 24/04v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob24/04v

Entscheidungsdatum

12.03.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners Christian K*****, wegen Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, über den Revisionsrekurs des Gläubigers Klaus ***** S*****, vertreten durch Mag. Bernhard Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 3. Dezember 2003, GZ 2 R 303/d-12, womit über Rekurs des Gläubigers der Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 6. November 2003, GZ 19 S 72/03i-4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Schuldenregulierungsverfahren gemäß den Paragraphen 181, 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig. (RIS-Justiz RS0044101; zum Schuldenregulierungsverfahren ausdrücklich 8 Ob 218/02w; 8 Ob 157/03a). Das Rechtsmittel des Gläubigers ist daher, ohne dass auf die Sache selbst einzugehen wäre, zurückzuweisen.

Textnummer

E72639

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00024.04V.0312.000

Im RIS seit

11.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20040312_OGH0002_0080OB00024_04V0000_000