Begründung:
Mit der am 26. 8. 1997 bei dem das Schuldenregulierungsverfahren führenden Bezirksgericht eingelangten, ausdrücklich als solche "gemäß § 110 Abs 2 KO und § 529 Abs 1 Z 2 ZPO" bezeichneten Klage begehrte die Klägerin, 1. das Verfahren 23 Cg 390/93h des Landesgerichtes Wiener Neustadt ab Klagszustellung für nichtig zu erklären und das Versäumungsurteil vom 12. 10. 1993 aufzuheben, 2. das in diesem Verfahren aufgehobene Klagebegehren zurück -, in eventu abzuweisen, und 3. festzustellen, dass die von der beklagten Partei im Schuldenregulierungsverfahren (S 12/97x des Bezirksgerichts Mödling) - mit insgesamt S 96.498,33 - angemeldete Konkursforderung der beklagten Partei nicht zu Recht bestehe. Die Klägerin brachte dazu im Wesentlichen vor, sie sei seit Februar 1991 wegen einer Geisteskrankheit prozess- und geschäftsunfähig gewesen. Die am 22. 7. 1993 erfolgte Hinterlegung der im Verfahren 23 Cg 293/93h des Landesgerichtes Wiener Neustadt (von der nunmehrigen beklagten Partei) eingebrachten Klage über S 105.954,93 sA, welche die Klägerin nicht habe beheben können, und das darauf folgende Verfahren seien daher nichtig. Die im Schuldenregulierungsverfahren der Klägerin von der beklagten Partei angemeldete Forderung - in Höhe von S 96.498,33 (wovon nach dem Beklagtenvorbringen S 91.388,81 auf die titulierte Forderung der beklagten Partei auf Grund des Versäumungsurteils entfielen) - sei von der Klägerin in der Prüfungstagsatzung bestritten worden, weil sie sich auf eine Forderung gegen eine KG beziehe, deren Insolvenzverfahren mit einem Zwangsausgleich geendet habe, der die Klägerin als Komplementärin der KG ebenfalls von den Schulden befreit habe.Mit der am 26. 8. 1997 bei dem das Schuldenregulierungsverfahren führenden Bezirksgericht eingelangten, ausdrücklich als solche "gemäß Paragraph 110, Absatz 2, KO und Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO" bezeichneten Klage begehrte die Klägerin, 1. das Verfahren 23 Cg 390/93h des Landesgerichtes Wiener Neustadt ab Klagszustellung für nichtig zu erklären und das Versäumungsurteil vom 12. 10. 1993 aufzuheben, 2. das in diesem Verfahren aufgehobene Klagebegehren zurück -, in eventu abzuweisen, und 3. festzustellen, dass die von der beklagten Partei im Schuldenregulierungsverfahren (S 12/97x des Bezirksgerichts Mödling) - mit insgesamt S 96.498,33 - angemeldete Konkursforderung der beklagten Partei nicht zu Recht bestehe. Die Klägerin brachte dazu im Wesentlichen vor, sie sei seit Februar 1991 wegen einer Geisteskrankheit prozess- und geschäftsunfähig gewesen. Die am 22. 7. 1993 erfolgte Hinterlegung der im Verfahren 23 Cg 293/93h des Landesgerichtes Wiener Neustadt (von der nunmehrigen beklagten Partei) eingebrachten Klage über S 105.954,93 sA, welche die Klägerin nicht habe beheben können, und das darauf folgende Verfahren seien daher nichtig. Die im Schuldenregulierungsverfahren der Klägerin von der beklagten Partei angemeldete Forderung - in Höhe von S 96.498,33 (wovon nach dem Beklagtenvorbringen S 91.388,81 auf die titulierte Forderung der beklagten Partei auf Grund des Versäumungsurteils entfielen) - sei von der Klägerin in der Prüfungstagsatzung bestritten worden, weil sie sich auf eine Forderung gegen eine KG beziehe, deren Insolvenzverfahren mit einem Zwangsausgleich geendet habe, der die Klägerin als Komplementärin der KG ebenfalls von den Schulden befreit habe.
Die beklagte Partei bestritt die Zuständigkeit des Erstgerichts hinsichtlich der Nichtigkeitsklage und beantragte im Übrigen die Klagsabweisung, weil die Klägerin als Bürgin durch den Zwangsausgleich der KG nicht von ihrer Verpflichtung befreit werde.
Das Erstgericht schränkte die Verhandlung auf die Frage der Unzuständigkeit ein und erklärte sich zur Führung des Verfahrens hinsichtlich der Punkte 1 und 2 des Klagebegehrens für unzuständig (Punkt 1) und wies die Klage insoweit zurück (Punkt 2); zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage sei gemäß § 532 ZPO das Landesgericht Wiener Neustadt, welches das Versäumungsurteil erlassen habe, zuständig. Nur für die Prüfungsklage sei das angerufene Gericht als dasjenige, das das Schuldenregulierungsverfahren führe, gemäß § 111 KO zuständig.Das Erstgericht schränkte die Verhandlung auf die Frage der Unzuständigkeit ein und erklärte sich zur Führung des Verfahrens hinsichtlich der Punkte 1 und 2 des Klagebegehrens für unzuständig (Punkt 1) und wies die Klage insoweit zurück (Punkt 2); zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage sei gemäß Paragraph 532, ZPO das Landesgericht Wiener Neustadt, welches das Versäumungsurteil erlassen habe, zuständig. Nur für die Prüfungsklage sei das angerufene Gericht als dasjenige, das das Schuldenregulierungsverfahren führe, gemäß Paragraph 111, KO zuständig.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin teilweise Folge, bestätigte zwar die Entscheidung hinsichtlich der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts (Punkt 1), änderte sie aber im Übrigen insoweit ab, als es die Nichtigkeitsklage an das gemäß § 132 Abs 2 ZPO zuständige Landesgericht Wiener Neustadt überwies. Soweit die Klägerin in ihrem Rekurs geltend mache, die Kumulierung der Klagebegehren bei dem nach § 111 KO zuständigen Gericht sei zweckmäßig, meinte das Rekursgericht, dass das Klagebegehren in einem Prüfungsprozess gemäß § 110 KO nur auf die Feststellung des zu-Recht bzw nicht-zu-Recht-Bestehens der behaupteten Forderung im Konkurs zu lauten hätte, die Klägerin aber ausdrücklich die Nichtigerklärung eines bestimmten Verfahrens sowie die neuerliche Entscheidung in diesem Verfahren im Sinne einer Klagszurück- bzw Abweisung beantragt habe. Eine solche Klage sei eine Nichtigkeitsklage, für die eine individuelle, der Parteienvereinbarung nicht zugängliche Zuständigkeit gegeben sei. Zweckmäßigkeitsüberlegungen kämen nicht in Betracht. Der Oberste Gerichtshof vertrete nunmehr in Abkehr von der früheren Rechtsprechung die Auffassung, dass auch für die Nichtigkeitsklage der allgemeine Grundsatz des § 474 Abs 1 ZPO gelte, dass das angerufene unzuständige (Rechtsmittel-) Gericht die Klage nicht zurückweisen, sondern von Amts wegen an das für die Sache zuständige Gericht überweisen müsse. Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Zuständigkeitsfrage bei der Kumulierung eines Nichtigkeitsklagebegehrens iSd § 529 Abs 1 Z 2 ZPO mit jenem in einem Prüfungsprozess nach § 110 Abs 2 KO keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege und die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 263/97p von der oben dargelegten nunmehrigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung abweiche.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin teilweise Folge, bestätigte zwar die Entscheidung hinsichtlich der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts (Punkt 1), änderte sie aber im Übrigen insoweit ab, als es die Nichtigkeitsklage an das gemäß Paragraph 132, Absatz 2, ZPO zuständige Landesgericht Wiener Neustadt überwies. Soweit die Klägerin in ihrem Rekurs geltend mache, die Kumulierung der Klagebegehren bei dem nach Paragraph 111, KO zuständigen Gericht sei zweckmäßig, meinte das Rekursgericht, dass das Klagebegehren in einem Prüfungsprozess gemäß Paragraph 110, KO nur auf die Feststellung des zu-Recht bzw nicht-zu-Recht-Bestehens der behaupteten Forderung im Konkurs zu lauten hätte, die Klägerin aber ausdrücklich die Nichtigerklärung eines bestimmten Verfahrens sowie die neuerliche Entscheidung in diesem Verfahren im Sinne einer Klagszurück- bzw Abweisung beantragt habe. Eine solche Klage sei eine Nichtigkeitsklage, für die eine individuelle, der Parteienvereinbarung nicht zugängliche Zuständigkeit gegeben sei. Zweckmäßigkeitsüberlegungen kämen nicht in Betracht. Der Oberste Gerichtshof vertrete nunmehr in Abkehr von der früheren Rechtsprechung die Auffassung, dass auch für die Nichtigkeitsklage der allgemeine Grundsatz des Paragraph 474, Absatz eins, ZPO gelte, dass das angerufene unzuständige (Rechtsmittel-) Gericht die Klage nicht zurückweisen, sondern von Amts wegen an das für die Sache zuständige Gericht überweisen müsse. Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Zuständigkeitsfrage bei der Kumulierung eines Nichtigkeitsklagebegehrens iSd Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO mit jenem in einem Prüfungsprozess nach Paragraph 110, Absatz 2, KO keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege und die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 263/97p von der oben dargelegten nunmehrigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung abweiche.
Gegen diesen Beschluss richten sich die Revisionsrekurse beider Teile.
Die Klägerin beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Einrede der Unzuständigkeit abgewiesen werde, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und dem Erstgericht das Verfahren über die Klage bei Abstandnahme vom gebrauchtem Zurückweisungsgrund aufgetragen werde. Sollte auch der Oberste Gerichtshof das angerufene Erstgericht für unzuständig halten, erachte sich die Klägerin durch die (amtswegige) Überweisung der Klage an das Landesgericht Wiener Neustadt nicht für beschwert.
Die beklagte Partei beantragt die völlige Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses. Die Gleichstellung von Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage mit der Berufung und somit die amtswegige Überweisung iSd § 474 Abs 1 ZPO halte sie für völlig verfehlt; überdies weiche die Entscheidung von der Entscheidung 6 Ob 263/97p ab.Die beklagte Partei beantragt die völlige Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses. Die Gleichstellung von Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage mit der Berufung und somit die amtswegige Überweisung iSd Paragraph 474, Absatz eins, ZPO halte sie für völlig verfehlt; überdies weiche die Entscheidung von der Entscheidung 6 Ob 263/97p ab.
Beide Teile beantragen jeweils dem Revisionsrekurs der Gegenseite nicht Folge zu geben.