Am 18. Juni 1975 ereignete sich gegen 22 Uhr auf der Kreuzung Dragonerstraße-Kaiser Josef-Platz-Dr. Salzmann-Straße-Dr. Koss-Straße in Wels ein Verkehrsunfall, an dem W S als Lenkerin und Halterin eines PKW Alfa-Romeo und der Beklagte als Lenker eines VW-Transporters beteiligt waren. Dabei wurde die am Beifahrersitz des VW-Transporters mitfahrende minderjährige Tochter des Beklagten, S R (geboren am 3. Feber 1966) schwer verletzt. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde W S mit Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 2. Dezember 1975, 4 U 1470/75-12, nach § 88 Abs. 1 und 4 StGB rechtskräftig verurteilt; dies deswegen, weil sie den Vorrang des Lenkers des VW-Transporters, H R, mißachtet hatte. Das Strafverfahren gegen H R wurde gemäß § 90 StPO eingestellt.Am 18. Juni 1975 ereignete sich gegen 22 Uhr auf der Kreuzung Dragonerstraße-Kaiser Josef-Platz-Dr. Salzmann-Straße-Dr. Koss-Straße in Wels ein Verkehrsunfall, an dem W S als Lenkerin und Halterin eines PKW Alfa-Romeo und der Beklagte als Lenker eines VW-Transporters beteiligt waren. Dabei wurde die am Beifahrersitz des VW-Transporters mitfahrende minderjährige Tochter des Beklagten, S R (geboren am 3. Feber 1966) schwer verletzt. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde W S mit Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 2. Dezember 1975, 4 U 1470/75-12, nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 StGB rechtskräftig verurteilt; dies deswegen, weil sie den Vorrang des Lenkers des VW-Transporters, H R, mißachtet hatte. Das Strafverfahren gegen H R wurde gemäß Paragraph 90, StPO eingestellt.
Die verletzte minderjährige S R machte ihre Schadenersatzansprüche zu 6 a Cg 139/76 des Kreisgerichtes Wels gegen W S als Lenkerin und Halterin sowie gegen die Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft "D A" als Haftpflichtversicherer des unfallsbeteiligten PKW Alfa-Romeo geltend. Mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 28. Feber 1977, wurden die beiden Vorgenannten zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, an die minderjährige Klägerin S R den Betrag von 89 813.20 S zu bezahlen. Weiters wurde festgestellt,daß beide Vorgenannten der minderjährigen Klägerin auch für alle künftigen Folgen aus dem Verkehrsunfall vom 18. Juni 1975 im vollen Umfange zu haften haben; die zweitbeklagte Partei ("D A") allerdings nur im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrages.
Mit der vorliegenden Regreßklage begehrt die Klägerin "D A" Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft Verurteilung des Beklagten H R zur Zahlung eines Betrages von 50 692.33 S samt Anhang sowie Feststellung, daß der Beklagte H R der Klägerin für ein Drittel sämtlicher Leistungen zu haften habe, welche sie in Hinkunft auf Grund des Urteiles des Kreisgerichtes Wels zu 6 a Cg 139/76 an die minderjährige S R noch erbringen müsse. Dazu wurde vorgebracht, daß der Beklagte H R (Vater der beim Unfall verletzten minderjährigen S R) seine im Unfallszeitpunkt erst rund neunjährige Tochter neben sich auf der ersten Sitzreihe im VW-Transporter befördert habe. Er habe damit gegen § 106 Abs. 1 a KFG verstoßen, der die Beförderung von Minderjährigen auf unmittelbar hinter der Windschutzscheibe gelegenen Sitzreihen verbiete. Der Beklagte H R habe daher die Verletzungen seiner minderjährigen Tochter S R mitverschuldet, wobei dieses Mitverschulden mit einem Drittel zu veranschlagen sei. Da er somit gemeinsam mit der Klägerin (Haftpflichtversicherungsträgerin) gegenüber der beim Unfall verletzten minderjährigen S R hafte, und die Klägerin (Haftpflichtversicherungsträger) bisher Leistungen im Gesamtausmaß von 152 076.99 S an die minderjährige S R erbracht habe, sei die Klägerin im Rückgriffswege berechtigt, vom Beklagten H R den Ersatz von einem Drittel ihrer bisherigen Leistungen (Ein Drittel = 50Mit der vorliegenden Regreßklage begehrt die Klägerin "D A" Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft Verurteilung des Beklagten H R zur Zahlung eines Betrages von 50 692.33 S samt Anhang sowie Feststellung, daß der Beklagte H R der Klägerin für ein Drittel sämtlicher Leistungen zu haften habe, welche sie in Hinkunft auf Grund des Urteiles des Kreisgerichtes Wels zu 6 a Cg 139/76 an die minderjährige S R noch erbringen müsse. Dazu wurde vorgebracht, daß der Beklagte H R (Vater der beim Unfall verletzten minderjährigen S R) seine im Unfallszeitpunkt erst rund neunjährige Tochter neben sich auf der ersten Sitzreihe im VW-Transporter befördert habe. Er habe damit gegen Paragraph 106, Absatz eins, a KFG verstoßen, der die Beförderung von Minderjährigen auf unmittelbar hinter der Windschutzscheibe gelegenen Sitzreihen verbiete. Der Beklagte H R habe daher die Verletzungen seiner minderjährigen Tochter S R mitverschuldet, wobei dieses Mitverschulden mit einem Drittel zu veranschlagen sei. Da er somit gemeinsam mit der Klägerin (Haftpflichtversicherungsträgerin) gegenüber der beim Unfall verletzten minderjährigen S R hafte, und die Klägerin (Haftpflichtversicherungsträger) bisher Leistungen im Gesamtausmaß von 152 076.99 S an die minderjährige S R erbracht habe, sei die Klägerin im Rückgriffswege berechtigt, vom Beklagten H R den Ersatz von einem Drittel ihrer bisherigen Leistungen (Ein Drittel = 50
692.33 S) zu verlangen. Des weiteren bestehe im Hinblick auf die künftig noch zu erbringenden Leistungen der Klägerin (Haftpflichtversicherungsträgerin) an die minderjährige S R auch ein rechtliches Interesse der Klägerin auf Feststellung dahingehend, daß der Beklagte der Klägerin auch für diese in Hinkunft noch zu erbringenden Leistungen zu einem Drittel zu haften habe.
Der Beklagte wendete ein, es sei wohl richtig, daß er durch die Mitnahme seiner neunjährigen Tochter auf dem Beifahrersitz gegen § 106 Abs. 1 a KFG verstoßen und somit rechtswidrig gehandelt habe. Dessenungeachtet habe er nur für jene Schäden zu haften, die vom Schutzzweck der Verbotsnorm umfaßt seien; also nur für jene Schäden, die die Verbotsnorm geradezu verhindern wolle. Dieser Schutzzweck gehe nur dahin, Verletzungen von Minderjährigen durch ein Schleudern gegen die Windschutzscheibe zu verhindern, nicht aber dahin, jedwede Verletzungen, wie etwa durch Deformierung des Frontgehäuses, hintanzuhalten. Im vorliegenden Fall sei die minderjährige S R nicht durch ein Schleudern gegen die Windschutzscheibe, sondern infolge Deformierung des Frontgehäuses des VW-Transporters und damit verbundenen Einklemmens des linken Beines verletzt worden, so daß der Verstoß des Beklagten gegen die Verbotsnorm des § 106 Abs. 1 a KFG in keinem spezifischen Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Unfall und den entstandenen Verletzungsfolgen stehe.Der Beklagte wendete ein, es sei wohl richtig, daß er durch die Mitnahme seiner neunjährigen Tochter auf dem Beifahrersitz gegen Paragraph 106, Absatz eins, a KFG verstoßen und somit rechtswidrig gehandelt habe. Dessenungeachtet habe er nur für jene Schäden zu haften, die vom Schutzzweck der Verbotsnorm umfaßt seien; also nur für jene Schäden, die die Verbotsnorm geradezu verhindern wolle. Dieser Schutzzweck gehe nur dahin, Verletzungen von Minderjährigen durch ein Schleudern gegen die Windschutzscheibe zu verhindern, nicht aber dahin, jedwede Verletzungen, wie etwa durch Deformierung des Frontgehäuses, hintanzuhalten. Im vorliegenden Fall sei die minderjährige S R nicht durch ein Schleudern gegen die Windschutzscheibe, sondern infolge Deformierung des Frontgehäuses des VW-Transporters und damit verbundenen Einklemmens des linken Beines verletzt worden, so daß der Verstoß des Beklagten gegen die Verbotsnorm des Paragraph 106, Absatz eins, a KFG in keinem spezifischen Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Unfall und den entstandenen Verletzungsfolgen stehe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Die am 3. Feber 1966 geborene S R fuhr am 18. Juni 1975 in dem von ihrem Vater H R (Beklagter) gelenkten VW-Transporter auf dem Beifahrersitz mit. Dieser VW-Transporter hatte nur eine einzige Sitzreihe. Auf der Kreuzung Dragonerstraße-Kaiser Josef-Platz-Dr. Salzmann-Straße-Dr. Koss-Straße in Wels kam es dann zu einem Zusammenstoß mit einem von W S gelenkten und gehaltenen sowie bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW Alfa-Romeo, wobei dieser Zusammenstoß von W S durch Mißachtung des Vorranges verschuldet wurde. Die minderjährige S R wurde während des Unfalles nach rechts verdreht, sie erlitt ihre Verletzungen in Sitzposition dadurch, daß ihr linkes Bein infolge der Deformierung der Frontpartie des VW-Transporters eingeklemmt wurde. Es kam dabei zu einem offenen Bruch des linken Unterschenkels sowie zu ausgedehnten Wunden am linken Unterschenkel mit Weichteilquetschungen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß der Beklagte durch die Mitnahme seiner damals neunjährigen Tochter auf dem Beifahrersitz gegen § 106 Abs. 1 a KFG verstoßen habe, der das Befördern von Kindern unter 12 Jahren auf unmittelbar hinter der Windschutzscheibe gelegenen Sitzplätze verbiete; sein Verhalten sei somit rechtswidrig gewesen. Er habe jedoch auf Grund seines rechtswidrigen Verhaltens gleichwohl nur für diejenigen verursachten Schäden zu haften, die vom Schutzzweck der Verbotsnorm umfaßt seien. Die angezogene Gesetzesstelle solle nur Verletzungen von Kindern durch Auffallen auf die Windschutzscheibe verhindern, nicht aber Unfälle wie den vorliegenden.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß der Beklagte durch die Mitnahme seiner damals neunjährigen Tochter auf dem Beifahrersitz gegen Paragraph 106, Absatz eins, a KFG verstoßen habe, der das Befördern von Kindern unter 12 Jahren auf unmittelbar hinter der Windschutzscheibe gelegenen Sitzplätze verbiete; sein Verhalten sei somit rechtswidrig gewesen. Er habe jedoch auf Grund seines rechtswidrigen Verhaltens gleichwohl nur für diejenigen verursachten Schäden zu haften, die vom Schutzzweck der Verbotsnorm umfaßt seien. Die angezogene Gesetzesstelle solle nur Verletzungen von Kindern durch Auffallen auf die Windschutzscheibe verhindern, nicht aber Unfälle wie den vorliegenden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es der Klägerin - ausgehend von einer Verschuldensaufteilung im Verhältnis von 1 : 4 zu ihren Lasten - 30 415.40 S samt Anhang zuerkannte und dem Feststellungsbegehren im Umfange von 20% der künftigen Haftpflicht-Leistungen stattgab. Das Mehrbegehren wies es - unangefochten - ab.
Das Berufungsgericht bejahte den spezifischen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Verstoß des Beklagten gegen die Bestimmung des § 106 Abs. 1 a KFG 1967 und der Verletzung der minderjährigen Silvia und gelangte bei der Gegenüberstellung mit der Vorrangverletzung durch den Versicherungsnehmer der Klägerin einer Verschuldensaufteilung im Verhältnis von 1 : 4 zu Lasten der Klägerin.Das Berufungsgericht bejahte den spezifischen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Verstoß des Beklagten gegen die Bestimmung des Paragraph 106, Absatz eins, a KFG 1967 und der Verletzung der minderjährigen Silvia und gelangte bei der Gegenüberstellung mit der Vorrangverletzung durch den Versicherungsnehmer der Klägerin einer Verschuldensaufteilung im Verhältnis von 1 : 4 zu Lasten der Klägerin.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.