Der gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 171 KO sind auf das Verfahren, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. Mangels ausdrücklicher Regelung in der Bestimmung des § 176 KO sind daher die Anfechtungsbeschränkungen der §§ 527 Abs 2 und 528 ZPO im Konkursverfahren anzuwenden, sofern die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht überhaupt ausgeschlossen ist (Holzhammer Österreichisches Insolvenzrecht4, 121; Feil KO, 395). In diesem Sinne liegt eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor (EvBl 1969/266; 5 Ob 306/85; 8 Ob 28, 29/89; 8 Ob 30/90), von welcher abzugehen sich der erkennende Senat mangels irgendeines aus dem Gesetz zu entnehmenden Anhaltspunktes nicht veranlaßt sieht. Auch die Neuordnung des Revisionsrekursrechtes durch die Zivilverfahrens-Novelle BGBl 1983/135 hat die Anfechtung bestätigender Beschlüsse im Konkursverfahren nicht eröffnet (5 Ob 306/85; Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)recht, ÖJZ 1983, 204). Die vom Rekurswerber im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Gleichheitssatzes wegen der gegenüber der Revisionszulässigkeit unterschiedlichen Regelung der Rechtsmittelbeschränkungen hinsichtlich Sachentscheidungen im Konkursverfahren aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Gesetzgeber darf nämlich ein von ihm selbst geschaffenes Ordnungssystem verlassen, solange die Regelung in sich dem Gleichheitsgrundsatz entspricht (VfSlg 10.405, 10.823; Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes7 Rdz 1350). Auch kann weder aus Artikel 92 BVG noch aus Artikel 6 EMRK abgeleitet werden, daß der Instanzenzug stets bis zum Obersten Gerichtshof gehen müsse (Mayer BVG, 232; Ermacora Grundriß der Menschenrechte in Österreich Rdz 497).Gemäß Paragraph 171, KO sind auf das Verfahren, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. Mangels ausdrücklicher Regelung in der Bestimmung des Paragraph 176, KO sind daher die Anfechtungsbeschränkungen der Paragraphen 527, Absatz 2 und 528 ZPO im Konkursverfahren anzuwenden, sofern die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht überhaupt ausgeschlossen ist (Holzhammer Österreichisches Insolvenzrecht4, 121; Feil KO, 395). In diesem Sinne liegt eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor (EvBl 1969/266; 5 Ob 306/85; 8 Ob 28, 29/89; 8 Ob 30/90), von welcher abzugehen sich der erkennende Senat mangels irgendeines aus dem Gesetz zu entnehmenden Anhaltspunktes nicht veranlaßt sieht. Auch die Neuordnung des Revisionsrekursrechtes durch die Zivilverfahrens-Novelle BGBl 1983/135 hat die Anfechtung bestätigender Beschlüsse im Konkursverfahren nicht eröffnet (5 Ob 306/85; Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)recht, ÖJZ 1983, 204). Die vom Rekurswerber im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Gleichheitssatzes wegen der gegenüber der Revisionszulässigkeit unterschiedlichen Regelung der Rechtsmittelbeschränkungen hinsichtlich Sachentscheidungen im Konkursverfahren aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Gesetzgeber darf nämlich ein von ihm selbst geschaffenes Ordnungssystem verlassen, solange die Regelung in sich dem Gleichheitsgrundsatz entspricht (VfSlg 10.405, 10.823; Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes7 Rdz 1350). Auch kann weder aus Artikel 92 BVG noch aus Artikel 6 EMRK abgeleitet werden, daß der Instanzenzug stets bis zum Obersten Gerichtshof gehen müsse (Mayer BVG, 232; Ermacora Grundriß der Menschenrechte in Österreich Rdz 497).
Der Revisionsrekurs ist daher - wie dies bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgesprochen hat - unzulässig. Es ist dem Obersten Gerichtshof daher verwehrt darauf einzugehen, daß Stimmrechtsentscheidungen gemäß § 93 Abs 4 KO abgesondert nicht anfechtbar sind, sondern nur im Rahmen der Überprüfung der konkursgerichtlichen Entscheidung über den Ausgleichsantrag (8 Ob 5/93).Der Revisionsrekurs ist daher - wie dies bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgesprochen hat - unzulässig. Es ist dem Obersten Gerichtshof daher verwehrt darauf einzugehen, daß Stimmrechtsentscheidungen gemäß Paragraph 93, Absatz 4, KO abgesondert nicht anfechtbar sind, sondern nur im Rahmen der Überprüfung der konkursgerichtlichen Entscheidung über den Ausgleichsantrag (8 Ob 5/93).