Dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs des Gemeinschuldners kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 197 KO haben Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Dem Rekursgericht ist darin zu folgen, dass es bei dem gegebenen Sachverhalt für die Anwendung dieser Bestimmung an der Voraussetzung der Nichtanmeldung der Forderung mangelt. Die Anmeldung stellt gleichsam die Klage im Verfahren zur Feststellung der Konkursforderung dar. § 103 KO, der spezielle Inhaltserfordernisse enthält, wurde bewusst dem § 226 ZPO über den Klagsinhalt angepasst (Denkschrift 94). Die Regelungen über die Klage bilden die Vorbildsnormen, die über § 171 KO im Konkursverfahren sinngemäß anzuwenden sind (Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 103 KO Rz 1). Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Forderung als bei Gericht angemeldet zu gelten hat, kann daher die insbesondere im Zusammenhang mit der Verjährungsunterbrechung gemäß § 1497 ABGB entwickelte Judikatur herangezogen werden. Danach ist für die Wahrung der Verjährungsfrist der Tag des Einlangens der Klage "bei Gericht" maßgebend (SZ 66/80 mwH). Die Gerichtshängigkeit der Klage wird nach ständiger Rechtsprechung mit deren Einlangen in der Einlaufstelle begründet (SZ 45/110; SZ 56/157; SZ 60/35; SZ 66/80; JBl 2000, 803). Die Verjährung wird mit der Gerichtshängigkeit unterbrochen, selbst wenn die Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde und sie an das zuständige Gericht gemäß § 230a ZPO oder § 261 Abs 6 ZPO überwiesen wurde bzw die Klage unzustellbar war (1 Ob 653/79; 7 Ob 554/92; JBl 2000, 803 ua). In seiner Entscheidung JBl 2000, 803 hat der Oberste Gerichtshof zuletzt ausgesprochen, dass dann, wenn ein gar nicht angerufenes Gericht, bei dem die Klage infolge eines Versehens der Postverwaltung einlangt, diese pflichtgemäß anzunehmen und weiterzuleiten hat, die Unterbrechung der Verjährung schon mit dem Einlangen der Klage bei diesem (unzuständigen) Gericht eintritt. Es wäre wertungswidersprüchlich, wollte man die Anmeldung einer Konkursforderung und die daran geknüpften Folgen anders beurteilen, zumal hier die Forderungsanmeldung ohnedies an das zuständige Gericht gesandt und lediglich durch ein Versehen nach Passieren der Enlaufstelle in einen falschen Akt gelegt wurde.Gemäß Paragraph 197, KO haben Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Dem Rekursgericht ist darin zu folgen, dass es bei dem gegebenen Sachverhalt für die Anwendung dieser Bestimmung an der Voraussetzung der Nichtanmeldung der Forderung mangelt. Die Anmeldung stellt gleichsam die Klage im Verfahren zur Feststellung der Konkursforderung dar. Paragraph 103, KO, der spezielle Inhaltserfordernisse enthält, wurde bewusst dem Paragraph 226, ZPO über den Klagsinhalt angepasst (Denkschrift 94). Die Regelungen über die Klage bilden die Vorbildsnormen, die über Paragraph 171, KO im Konkursverfahren sinngemäß anzuwenden sind (Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraph 103, KO Rz 1). Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Forderung als bei Gericht angemeldet zu gelten hat, kann daher die insbesondere im Zusammenhang mit der Verjährungsunterbrechung gemäß Paragraph 1497, ABGB entwickelte Judikatur herangezogen werden. Danach ist für die Wahrung der Verjährungsfrist der Tag des Einlangens der Klage "bei Gericht" maßgebend (SZ 66/80 mwH). Die Gerichtshängigkeit der Klage wird nach ständiger Rechtsprechung mit deren Einlangen in der Einlaufstelle begründet (SZ 45/110; SZ 56/157; SZ 60/35; SZ 66/80; JBl 2000, 803). Die Verjährung wird mit der Gerichtshängigkeit unterbrochen, selbst wenn die Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde und sie an das zuständige Gericht gemäß Paragraph 230 a, ZPO oder Paragraph 261, Absatz 6, ZPO überwiesen wurde bzw die Klage unzustellbar war (1 Ob 653/79; 7 Ob 554/92; JBl 2000, 803 ua). In seiner Entscheidung JBl 2000, 803 hat der Oberste Gerichtshof zuletzt ausgesprochen, dass dann, wenn ein gar nicht angerufenes Gericht, bei dem die Klage infolge eines Versehens der Postverwaltung einlangt, diese pflichtgemäß anzunehmen und weiterzuleiten hat, die Unterbrechung der Verjährung schon mit dem Einlangen der Klage bei diesem (unzuständigen) Gericht eintritt. Es wäre wertungswidersprüchlich, wollte man die Anmeldung einer Konkursforderung und die daran geknüpften Folgen anders beurteilen, zumal hier die Forderungsanmeldung ohnedies an das zuständige Gericht gesandt und lediglich durch ein Versehen nach Passieren der Enlaufstelle in einen falschen Akt gelegt wurde.
Gemäß § 198 Abs 1 KO kann der Schuldner, wenn sich seine Einkommens- und Vermögenslage ohne sein Verschulden ändert, sodass er fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen kann, und im Zahlungsplan nicht darauf Bedacht genommen worden ist, binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Das Vermögen wird auch durch das Hervorkommen von Verbindlichkeiten geändert (vgl § 185 KO). Die Änderung der Einkommens- und Vermögenslage ist für den Zeitpunkt der Annahme des Zahlungsplans zu beurteilen (Mohr in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 198 KO Rz 2). Wenngleich dem Gemeinschuldner - wie sich bereits aus dem Eröffnungsantrag ergibt - die Forderung der Konkursgläubigerin bekannt war, konnte er zu diesem Zeitpunkt ohne Verschulden davon ausgehen, dass sie im Konkursverfahren keine Anmeldung erstattet habe. Durch das nachträgliche Auffinden der Forderungsanmeldung kam es im Vergleich zu der die Basis für den verbesserten Zahlungsplan bildenden Einkommens- und Vermögenslage zu einer Änderung, die die Anwendung des § 198 Abs 1 KO rechtfertigt, wie dies auch Mohr aaO Rz 4 - allerdings ohne weitere Begründung - vertritt.Gemäß Paragraph 198, Absatz eins, KO kann der Schuldner, wenn sich seine Einkommens- und Vermögenslage ohne sein Verschulden ändert, sodass er fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen kann, und im Zahlungsplan nicht darauf Bedacht genommen worden ist, binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Das Vermögen wird auch durch das Hervorkommen von Verbindlichkeiten geändert vergleiche Paragraph 185, KO). Die Änderung der Einkommens- und Vermögenslage ist für den Zeitpunkt der Annahme des Zahlungsplans zu beurteilen (Mohr in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraph 198, KO Rz 2). Wenngleich dem Gemeinschuldner - wie sich bereits aus dem Eröffnungsantrag ergibt - die Forderung der Konkursgläubigerin bekannt war, konnte er zu diesem Zeitpunkt ohne Verschulden davon ausgehen, dass sie im Konkursverfahren keine Anmeldung erstattet habe. Durch das nachträgliche Auffinden der Forderungsanmeldung kam es im Vergleich zu der die Basis für den verbesserten Zahlungsplan bildenden Einkommens- und Vermögenslage zu einer Änderung, die die Anwendung des Paragraph 198, Absatz eins, KO rechtfertigt, wie dies auch Mohr aaO Rz 4 - allerdings ohne weitere Begründung - vertritt.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.