Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs ist zulässig (SZ 39/103) und begrundet.
In gleicher Weise wie das Registergericht sich bei der gemäß § 11 GmbHG zu prüfenden Gesetzmäßigkeit der Anmeldung einer GmbH nicht nur auf die formellen Voraussetzungen der Eintragungen beschränken darf, sondern auch die materiellen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich ungesetzlicher Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages prüfen muß (vgl. 6 Ob 96/73), hat es vor der Eintragung einer Abänderung des Gesellschaftsvertrages diese auf Verstöße gegen zwingende Gesetze zu untersuchen. Dem Ergebnis dieser Prüfung durch die Vorinstanzen, wonach der Abs. 1 des Punkt 10 des Gesellschaftsvertrages in der geänderten Fassung der zwingenden Bestimmung des § 29 Abs. 1 Z. 2 GmbHG widerspreche, vermag der Oberste Gerichtshof allerdings nicht zu folgen.In gleicher Weise wie das Registergericht sich bei der gemäß Paragraph 11, GmbHG zu prüfenden Gesetzmäßigkeit der Anmeldung einer GmbH nicht nur auf die formellen Voraussetzungen der Eintragungen beschränken darf, sondern auch die materiellen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich ungesetzlicher Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages prüfen muß vergleiche 6 Ob 96/73), hat es vor der Eintragung einer Abänderung des Gesellschaftsvertrages diese auf Verstöße gegen zwingende Gesetze zu untersuchen. Dem Ergebnis dieser Prüfung durch die Vorinstanzen, wonach der Absatz eins, des Punkt 10 des Gesellschaftsvertrages in der geänderten Fassung der zwingenden Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, GmbHG widerspreche, vermag der Oberste Gerichtshof allerdings nicht zu folgen.
Durch die in der Vertragsbestimmung geregelte Befugnis der Gesellschafter zur Bestellung eines Aufsichtsrates wird die in § 29 Abs. 1 Z. 2 GmbHG normierte Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrates nicht berührt. Es besteht daher kein zwingender Grund, dies in einer besonderen Vertragsbestimmung ausdrücklich festzuhalten. Es kann aber auch nicht gesagt werden, daß die beschlossene Vertragsänderung so lange unzulässig sei, als die Zahl der Arbeitnehmer 300 überschreite. Es bleibt vielmehr den Gesellschaftern unbenommen, den Aufsichtsrat sei es den obligatorischen, sei es im Falle des Wegfallens der Voraussetzungen hiefür, den fakultativen - den individuellen Besonderheiten der Gesellschaft im Rahmen der gesetzlichen Schranken anzupassen (Kastner, Der Gesellschafter, 1974, 54; Kastner, JBl. 1974, 339).Durch die in der Vertragsbestimmung geregelte Befugnis der Gesellschafter zur Bestellung eines Aufsichtsrates wird die in Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, GmbHG normierte Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrates nicht berührt. Es besteht daher kein zwingender Grund, dies in einer besonderen Vertragsbestimmung ausdrücklich festzuhalten. Es kann aber auch nicht gesagt werden, daß die beschlossene Vertragsänderung so lange unzulässig sei, als die Zahl der Arbeitnehmer 300 überschreite. Es bleibt vielmehr den Gesellschaftern unbenommen, den Aufsichtsrat sei es den obligatorischen, sei es im Falle des Wegfallens der Voraussetzungen hiefür, den fakultativen - den individuellen Besonderheiten der Gesellschaft im Rahmen der gesetzlichen Schranken anzupassen (Kastner, Der Gesellschafter, 1974, 54; Kastner, JBl. 1974, 339).
Der neugefaßte Punkt 10 des Gesellschaftsvertrages verstößt entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - nicht gegen die zwingenden Bestimmungen des § 29 Abs. 1 Z. 2 GmbHG i. d. F. des BGBl. 82/1974. Die Beschlüsse der Vorinstanzen hindern die Gesellschafter, von der ihnen durch das GmbHG eingeräumten Vertragsfreiheit, die in Ansehung der vorliegenden Regelung insbesondere in den §§ 29 Abs. 6, § 30Der neugefaßte Punkt 10 des Gesellschaftsvertrages verstößt entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - nicht gegen die zwingenden Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, GmbHG i. d. F. des Bundesgesetzblatt 82 aus 1974,. Die Beschlüsse der Vorinstanzen hindern die Gesellschafter, von der ihnen durch das GmbHG eingeräumten Vertragsfreiheit, die in Ansehung der vorliegenden Regelung insbesondere in den Paragraphen 29, Absatz 6,, Paragraph 30
(arg. " ..... wenn der Gesellschaftsvertrag nicht anderes bestimmt,"), § 32 (arg. " ..... weitere Obliegenheiten können dem Aufsichtsrat durch Gesellschaftsvertrag übertragen werden") leg. cit. ausdrücklich verankert ist, Gebrauch zu machen. Die bekämpfte Entscheidung ist daher offenbar gesetzwidrig (vgl. 1 Ob 141/661).(arg. " ..... wenn der Gesellschaftsvertrag nicht anderes bestimmt,"), Paragraph 32, (arg. " ..... weitere Obliegenheiten können dem Aufsichtsrat durch Gesellschaftsvertrag übertragen werden") leg. cit. ausdrücklich verankert ist, Gebrauch zu machen. Die bekämpfte Entscheidung ist daher offenbar gesetzwidrig vergleiche 1 Ob 141/661).
Dem gemäß § 16 AußStrG zulässigen und sachlich begrundeten außerordentlichen Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und die Eintragung der Vertragsänderung zu bewilligen.Dem gemäß Paragraph 16, AußStrG zulässigen und sachlich begrundeten außerordentlichen Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und die Eintragung der Vertragsänderung zu bewilligen.