Rechtssatz RS0087465
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087465
Entscheidungsdatum
10.12.1975
Norm
AußStrG §16 BIII2e
GmbHG §29 Abs1 Z2
Rechtssatz
Die im Gesellschaftsvertrag einer GmbH (mit durchschnittlich mehr als dreihundert Arbeitnehmern) enthaltene Bestimmung, wonach ein Aufsichtsrat bestellt werden kann, wenn die Gesellschafter die Bestellung eines solchen einstimmig beschließen, verstößt nicht gegen § 29 Abs 1 Z 2 GmbHG. Die Beschlüsse der Untergerichte, die die Eintragung der Änderung des Gesellschaftsvertrages unter Hinweis auf diese Gesetzesbestimmung ablehnten, sind offenbar gesetzwidrig, weil sie die Gesellschafter hindern, von der ihnen durch das GmbHG eingeräumten Vertragsfreiheit, die in Ansehung der vorliegenden Regelung insbesondere in den §§ 29 Abs 6, 30 und 32 leg cit ausdrücklich verankert ist, Gebrauch zu machen.Die im Gesellschaftsvertrag einer GmbH (mit durchschnittlich mehr als dreihundert Arbeitnehmern) enthaltene Bestimmung, wonach ein Aufsichtsrat bestellt werden kann, wenn die Gesellschafter die Bestellung eines solchen einstimmig beschließen, verstößt nicht gegen Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, GmbHG. Die Beschlüsse der Untergerichte, die die Eintragung der Änderung des Gesellschaftsvertrages unter Hinweis auf diese Gesetzesbestimmung ablehnten, sind offenbar gesetzwidrig, weil sie die Gesellschafter hindern, von der ihnen durch das GmbHG eingeräumten Vertragsfreiheit, die in Ansehung der vorliegenden Regelung insbesondere in den Paragraphen 29, Absatz 6, 30 und 32 leg cit ausdrücklich verankert ist, Gebrauch zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0087465
Dokumentnummer
JJR_19751210_OGH0002_0080OB00253_7500000_001