Entscheidung 8 Ob 255/02m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.01.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und Dr. Lovrek als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der Manuela M*****, Arbeiterin, *****, (Masseverwalterin Mag. Andrea Eisner, Rechtsanwältin in Wien), über den Revisionsrekurs des Konkursgläubigers Mag.Dipl.Ing. Gerhard Z*****, ***** , gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Juni 2002, GZ 46 R 365/02w-56, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 19. April 2002, GZ 18 S 5/01p-47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 19. 4. 2002 leitete das Erstgericht auf Antrag der Schuldnerin das Abschöpfungsverfahren ein. Es bestellte den Kreditschutzverband von 1870 zum Treuhänder.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das vom Konkursgläubiger Mag. Z***** angerufene Rekursgericht diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung jedenfalls unzulässig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des genannten Konkursgläubigers, das als "Rechtsmittel, das gegen den Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien .... möglich ist" bezeichnet ist. Der Revisionsrekurswerber beantragt, den erstgerichtlichen Beschluss aufzuheben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Gemäß § 171 KO sind auf das Konkursverfahren, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. Mangels ausdrücklicher Regelung in der Bestimmung des § 176 KO gelten die Anfechtungsbeschränkungen der §§ 527 Abs 2 und 528 ZPO auch im Konkursverfahren, sofern die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht überhaupt ausgeschlossen ist. Nach völlig einheitlicher Rechtsprechung sind daher im Konkursverfahren Rekurse gegen konforme Beschlüsse unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; 8 Ob 115/01x; 8 Ob 14/01v; für das Schuldenregulierungsverfahren: 8 Ob 44/02g; 8 Ob 218/02w).Gemäß Paragraph 171, KO sind auf das Konkursverfahren, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. Mangels ausdrücklicher Regelung in der Bestimmung des Paragraph 176, KO gelten die Anfechtungsbeschränkungen der Paragraphen 527, Absatz 2 und 528 ZPO auch im Konkursverfahren, sofern die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht überhaupt ausgeschlossen ist. Nach völlig einheitlicher Rechtsprechung sind daher im Konkursverfahren Rekurse gegen konforme Beschlüsse unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; 8 Ob 115/01x; 8 Ob 14/01v; für das Schuldenregulierungsverfahren: 8 Ob 44/02g; 8 Ob 218/02w).
Anmerkung
E68178
8Ob255.02m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00255.02M.0123.000
Dokumentnummer
JJT_20030123_OGH0002_0080OB00255_02M0000_000