Die Klägerin behauptet in ihrer Klage, daß das Fahrzeug ihres Versicherungsnehmers in der Nach des 16. Feber 1974 in der Garage der Beklagten in einer Service-Box eingestellt gewesen sei. Der bei der Beklagten beschäftigte Tankwart Albert S (der ursprünglich Zweitbeklagte) habe es ohne Einwilligung des Versicherungsnehmers der Klägerin in Betrieb genommen und sodann einen Unfall verursacht. Dabei habe das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten. Die Klägerin habe an ihren Versicherungsnehmer die Leistung aus der Kaskoversicherung erbracht. Gestützt auf § 67 VersVG begehrte sie von der Beklagten und S die Bezahlung des durch die Leistung des Haftpflichtversicherers der Beklagten nicht gedeckten Teiles ihrer Leistung, nämlich 48.972 S. Das Begehren gegen die Beklagte grundete die Klägerin auf §§ 970 und 1316 ABGB. Gegen Albert S ging ein Versäumungsurteil.Die Klägerin behauptet in ihrer Klage, daß das Fahrzeug ihres Versicherungsnehmers in der Nach des 16. Feber 1974 in der Garage der Beklagten in einer Service-Box eingestellt gewesen sei. Der bei der Beklagten beschäftigte Tankwart Albert S (der ursprünglich Zweitbeklagte) habe es ohne Einwilligung des Versicherungsnehmers der Klägerin in Betrieb genommen und sodann einen Unfall verursacht. Dabei habe das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten. Die Klägerin habe an ihren Versicherungsnehmer die Leistung aus der Kaskoversicherung erbracht. Gestützt auf Paragraph 67, VersVG begehrte sie von der Beklagten und S die Bezahlung des durch die Leistung des Haftpflichtversicherers der Beklagten nicht gedeckten Teiles ihrer Leistung, nämlich 48.972 S. Das Begehren gegen die Beklagte grundete die Klägerin auf Paragraphen 970 und 1316 ABGB. Gegen Albert S ging ein Versäumungsurteil.
Die Beklagte bestritt u. a. das Vorliegen eines Garagierungsvertrages.
Das Erstgericht erklärte das Verfahren hinsichtlich der Beklagten ab Klagszustellung für nichtig und wies die Klage zurück. Es war der Ansicht, daß für Streitigkeiten aus dem Gründe der §§ 970 und 1316 ABGB die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes gemäß § 49 Abs. 2 Z. 7 JN gegeben sei.Das Erstgericht erklärte das Verfahren hinsichtlich der Beklagten ab Klagszustellung für nichtig und wies die Klage zurück. Es war der Ansicht, daß für Streitigkeiten aus dem Gründe der Paragraphen 970 und 1316 ABGB die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 7, JN gegeben sei.
Das Rekursgericht wies den Rekurs der Klägerin als verspätet zurück. Der angefochtene Beschluß sei der Klägerin am 28. Juli 1975 zugestellt, der Rekurs am 8. September 1975 zur Post gegeben worden. Da es sich um eine Klage handle, die auf die §§ 970 und 1316 ABGB gestützt sei, wobei es ohne Belang sei, ob § 970 ABGB nur hilfsweise herangezogen worden sei, sei zur Entscheidung über den Rechtsstreit nicht nur das Bezirksgericht gemäß § 49 Abs. 2 Z. 7 JN ausschließlich zuständig, die Rechtssache gelte auch gemäß § 224 Abs. 1 Z. 6 ZG als Ferialsache. Die Vorschrift des § 49 Abs. 2 Z. 7 JN gelte ebenso wie die mit ihr korrespondierende Vorschrift des § 224 Abs. 1 Z. 6 ZPO nicht nur für Vertrags-, sondern auch für Deliktsklagen. Daraus folge, daß der Rekurs verspätet eingebracht worden sei. Nach den Erhebungen des Rekursgerichtes sei am 13. Juni 1975 über das Vermögen der Beklagten der Konkurs zur GZ S 74/75 des Handelsgerichtes Wien eröffnet worden. Der verspätet erhobene Rekurs hindere aber das Rekursgericht, die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses, die wegen der durch die Konkurseröffnung eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens gegeben sei, wahrzunehmen.Das Rekursgericht wies den Rekurs der Klägerin als verspätet zurück. Der angefochtene Beschluß sei der Klägerin am 28. Juli 1975 zugestellt, der Rekurs am 8. September 1975 zur Post gegeben worden. Da es sich um eine Klage handle, die auf die Paragraphen 970 und 1316 ABGB gestützt sei, wobei es ohne Belang sei, ob Paragraph 970, ABGB nur hilfsweise herangezogen worden sei, sei zur Entscheidung über den Rechtsstreit nicht nur das Bezirksgericht gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 7, JN ausschließlich zuständig, die Rechtssache gelte auch gemäß Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 6, ZG als Ferialsache. Die Vorschrift des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 7, JN gelte ebenso wie die mit ihr korrespondierende Vorschrift des Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO nicht nur für Vertrags-, sondern auch für Deliktsklagen. Daraus folge, daß der Rekurs verspätet eingebracht worden sei. Nach den Erhebungen des Rekursgerichtes sei am 13. Juni 1975 über das Vermögen der Beklagten der Konkurs zur GZ S 74/75 des Handelsgerichtes Wien eröffnet worden. Der verspätet erhobene Rekurs hindere aber das Rekursgericht, die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses, die wegen der durch die Konkurseröffnung eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens gegeben sei, wahrzunehmen.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache an das Rekursgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, da die Bestimmung des § 224 Abs. 1 Z. 6 ZPO nicht auf Garagenunternehmer Anwendung zu finden habe und der Rekurs daher nicht verspätet erhoben worden sei.Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache an das Rekursgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, da die Bestimmung des Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO nicht auf Garagenunternehmer Anwendung zu finden habe und der Rekurs daher nicht verspätet erhoben worden sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Beklagten Folge und trug dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung auf.