Rechtssatz RS0019304
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019304
Geschäftszahl
8Ob256/75; 7Ob570/79
Entscheidungsdatum
15.03.1979
Rechtssatz
§ 970 Abs 2 ABGB dehnte die die Wirte treffende Haftung auf die Unternehmer von Stallungen und Aufbewahrungsräumen für die bei ihnen eingestellten Tiere und Fahrzeuge aus. Seit dieser durch die dritte Teilnovelle zum ABGB eingefügten Bestimmung besteht keine Kongruenz mehr zwischen dem Personenkreis des § 970 ABGB und dem des § 224 Abs 1 Z 6 ZPO. Da sich der Gesetzgeber zu einer Anpassung des im § 224 Abs 1 Z 6 ZPO umschriebenen Personenkreises an den des § 970 ABGB in der Fassung der III. Teilnovelle durch Novellierung der erstgenannten Bestimmung nicht veranlaßt gesehen hat, bleibt für eine ausdehnende Interpretation des als Ausnahmsbestimmung anzusehenden § 224 Abs 1 Z 6 ZPO in der Weise, daß Streitigkeiten, welche Unternehmer, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, betreffen, als Ferialsachen anzusehen seien, kein Raum.Paragraph 970, Absatz 2, ABGB dehnte die die Wirte treffende Haftung auf die Unternehmer von Stallungen und Aufbewahrungsräumen für die bei ihnen eingestellten Tiere und Fahrzeuge aus. Seit dieser durch die dritte Teilnovelle zum ABGB eingefügten Bestimmung besteht keine Kongruenz mehr zwischen dem Personenkreis des Paragraph 970, ABGB und dem des Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO. Da sich der Gesetzgeber zu einer Anpassung des im Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO umschriebenen Personenkreises an den des Paragraph 970, ABGB in der Fassung der römisch drei. Teilnovelle durch Novellierung der erstgenannten Bestimmung nicht veranlaßt gesehen hat, bleibt für eine ausdehnende Interpretation des als Ausnahmsbestimmung anzusehenden Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO in der Weise, daß Streitigkeiten, welche Unternehmer, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, betreffen, als Ferialsachen anzusehen seien, kein Raum.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 256/75
Entscheidungstext OGH 17.12.1975 8 Ob 256/75
Veröff: RZ 1976/47 S 77 = SZ 48/139
- 7 Ob 570/79
Entscheidungstext OGH 15.03.1979 7 Ob 570/79
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019304
Dokumentnummer
JJR_19751217_OGH0002_0080OB00256_7500000_001