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Rechtssatz RS0019304

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019304

Geschäftszahl

8Ob256/75; 7Ob570/79

Entscheidungsdatum

15.03.1979

Rechtssatz

Paragraph 970, Absatz 2, ABGB dehnte die die Wirte treffende Haftung auf die Unternehmer von Stallungen und Aufbewahrungsräumen für die bei ihnen eingestellten Tiere und Fahrzeuge aus. Seit dieser durch die dritte Teilnovelle zum ABGB eingefügten Bestimmung besteht keine Kongruenz mehr zwischen dem Personenkreis des Paragraph 970, ABGB und dem des Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO. Da sich der Gesetzgeber zu einer Anpassung des im Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO umschriebenen Personenkreises an den des Paragraph 970, ABGB in der Fassung der römisch drei. Teilnovelle durch Novellierung der erstgenannten Bestimmung nicht veranlaßt gesehen hat, bleibt für eine ausdehnende Interpretation des als Ausnahmsbestimmung anzusehenden Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO in der Weise, daß Streitigkeiten, welche Unternehmer, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, betreffen, als Ferialsachen anzusehen seien, kein Raum.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 256/75
    Entscheidungstext OGH 17.12.1975 8 Ob 256/75
    Veröff: RZ 1976/47 S 77 = SZ 48/139
  • 7 Ob 570/79
    Entscheidungstext OGH 15.03.1979 7 Ob 570/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019304

Dokumentnummer

JJR_19751217_OGH0002_0080OB00256_7500000_001