Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagte macht zunächst zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend, daß der Kläger seinen Anspruch ausdrücklich auf die Bestimmungen des § 1247 ABGB gestützt habe, sein Anspruch daher nur nach dieser Gesetzesstelle zu prüfen gewesen sei. Eine solche ausschließliche Geltendmachung eines Rechtsgrundes liegt aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht vor, mag der Kläger auch in der Klage den Wortlaut des § 1247 ABGB - teilweise - verwendet haben. Das Berufungsgericht hat daher den Anspruch des Klägers mit Recht nach allen möglichen rechtlichen Gesichtspunkten beurteilt (SZ 23/74).Die Beklagte macht zunächst zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend, daß der Kläger seinen Anspruch ausdrücklich auf die Bestimmungen des Paragraph 1247, ABGB gestützt habe, sein Anspruch daher nur nach dieser Gesetzesstelle zu prüfen gewesen sei. Eine solche ausschließliche Geltendmachung eines Rechtsgrundes liegt aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht vor, mag der Kläger auch in der Klage den Wortlaut des Paragraph 1247, ABGB - teilweise - verwendet haben. Das Berufungsgericht hat daher den Anspruch des Klägers mit Recht nach allen möglichen rechtlichen Gesichtspunkten beurteilt (SZ 23/74).
Von diesen möglichen Rechtsgrunden hat das Berufungsgericht die §§ 46 und 1247 ABGB mit Recht ausgeschaltet. Die erstgenannte Gesetzesstelle kommt vor allem deshalb nicht in Betracht, weil nach ihr unter gewissen Voraussetzungen ein Schadenersatz verlangt werden kann, unter welchen Begriff der Anspruch des Klägers nicht fällt, § 1247 ABGB deshalb nicht, weil das Erstgericht wohl die unentgeltliche Bezahlung der für den Erwerb der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit der "W" erforderlichen Beträge, aber keine Schenkungsabsicht des Klägers festgestellt hat und das Berufungsgericht diese Feststellung (im Hinblick auf die tieferstehend erwähnten, im Zusammenhang damit über den Zweck der Zuwendung gemachten Ausführungen - zutreffend) mit der Begründung übernommen hat, die vom Kläger bezahlten Beträge gingen unter Bedachtnahme auf die sozialen Verhältnisse der Streitteile - diese ergeben sich schon aus den Berufsbezeichnungen des Klägers als Vertreters und der Beklagten als Angestellten, sodaß weitere Feststellungen darüber nicht erforderlich waren - weit über den Umfang gewöhnlicher Brautgeschenke hinaus. Wenn auch die Beklagte als Siegerin in der ersten Instanz diese Feststellung, daß eine Schenkungsabsicht nicht vorgelegen habe, nicht bekämpfen konnte, ist ihr die Anfechtung in der Revision verwehrt, weil sich das Berufungsgericht mit dieser Feststellung auseinandergesetzt hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgesprochen hat, ist nicht jedes unentgeltliche Rechtsgeschäft eine Schenkung. Wenn das Berufungsgericht im Zusammenhange damit sagt, mit der Bezahlung dieser Geldbeträge sollten die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, daß der Bräutigam (Kläger) nach der Eheschließung seiner aus § 91 ABGB entspringenden Unterhaltspflicht, zu der auch die Pflicht zur Verschaffung einer Unterkunft gehöre, nachkommen könne, und daß er selbst eine Unterkunft habe, dann sagt das Berufungsgericht damit nichts anderes, als das Erstgericht mit den Worten, daß die Zahlungen im Hinblick auf die beabsichtigte Heirat erfolgt seien, weil beide Teile nach der Hochzeit in der zu erbauenden Wohnung hätten wohnen wollen, ausgedrückt hat. Es kann daher auch nicht gesagt werden, daß das Berufungsgericht über die Feststellungen des Erstgerichtes hinausgegangen sei, so daß die Rüge der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht berechtigt ist.Von diesen möglichen Rechtsgrunden hat das Berufungsgericht die Paragraphen 46 und 1247 ABGB mit Recht ausgeschaltet. Die erstgenannte Gesetzesstelle kommt vor allem deshalb nicht in Betracht, weil nach ihr unter gewissen Voraussetzungen ein Schadenersatz verlangt werden kann, unter welchen Begriff der Anspruch des Klägers nicht fällt, Paragraph 1247, ABGB deshalb nicht, weil das Erstgericht wohl die unentgeltliche Bezahlung der für den Erwerb der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit der "W" erforderlichen Beträge, aber keine Schenkungsabsicht des Klägers festgestellt hat und das Berufungsgericht diese Feststellung (im Hinblick auf die tieferstehend erwähnten, im Zusammenhang damit über den Zweck der Zuwendung gemachten Ausführungen - zutreffend) mit der Begründung übernommen hat, die vom Kläger bezahlten Beträge gingen unter Bedachtnahme auf die sozialen Verhältnisse der Streitteile - diese ergeben sich schon aus den Berufsbezeichnungen des Klägers als Vertreters und der Beklagten als Angestellten, sodaß weitere Feststellungen darüber nicht erforderlich waren - weit über den Umfang gewöhnlicher Brautgeschenke hinaus. Wenn auch die Beklagte als Siegerin in der ersten Instanz diese Feststellung, daß eine Schenkungsabsicht nicht vorgelegen habe, nicht bekämpfen konnte, ist ihr die Anfechtung in der Revision verwehrt, weil sich das Berufungsgericht mit dieser Feststellung auseinandergesetzt hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgesprochen hat, ist nicht jedes unentgeltliche Rechtsgeschäft eine Schenkung. Wenn das Berufungsgericht im Zusammenhange damit sagt, mit der Bezahlung dieser Geldbeträge sollten die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, daß der Bräutigam (Kläger) nach der Eheschließung seiner aus Paragraph 91, ABGB entspringenden Unterhaltspflicht, zu der auch die Pflicht zur Verschaffung einer Unterkunft gehöre, nachkommen könne, und daß er selbst eine Unterkunft habe, dann sagt das Berufungsgericht damit nichts anderes, als das Erstgericht mit den Worten, daß die Zahlungen im Hinblick auf die beabsichtigte Heirat erfolgt seien, weil beide Teile nach der Hochzeit in der zu erbauenden Wohnung hätten wohnen wollen, ausgedrückt hat. Es kann daher auch nicht gesagt werden, daß das Berufungsgericht über die Feststellungen des Erstgerichtes hinausgegangen sei, so daß die Rüge der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht berechtigt ist.
Der Kläger macht ferner geltend, die Bestimmungen des § 1435 ABGB hätten nicht zur Anwendung kommen können, weil sie im Verhältnis zu den §§ 46, 1247 ABGB als lex generalis anzusehen seien und weil sie nur die Rückforderung einer Leistung, die auf Grund einer bestehenden Verpflichtung erbracht worden sei, zum Gegenstand hätten. Beides ist nicht richtig. Die §§ 46, 1247 und 1435 ABGB regeln jeweils verschiedene Tatbestände und geben verschiedene Ansprüche; §§ 46 und 1247 ABGB stehen also zu § 1435 ABGB nicht im Verhältnis einer lex specialis zu einer lex generalis (1 Ob 119/69). Es trifft aber auch nicht zu, daß ein Rückforderungsanspruch nach § 1435 ABGB nur dann besteht, wenn die Leistung auf Grund einer bestehenden Verpflichtung (als "wahre Schuldigkeit", wie das Gesetz sagt), erbracht worden ist; ein solcher Anspruch besteht vielmehr auch dann, wenn jemand dem anderen ohne Abschluß eines Vertrages etwas geleistet hat (Wilburg in Klang Komm[2], VI zu §§ 1431 bis 1437 ABGB, VIII E 3, 469 oben, 8 Ob 109/69). Richtig ist zwar, daß eine Rückforderung dann ausgeschlossen ist, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszweckes gegen Treu und Glauben verhindert hat. Wenn dies zwar - anders als im § 815 DBGB - im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen ist, kann dieser Grundsatz ebenso wie im Falle einer vereitelten Bedingung auch für das österreichische Recht als Grundsatz gelten (Wilburg, Klang[2] VI, VIII F, 5 b, 471 oben). Ein solches Verhalten kann dem Kläger aber nicht zur Last gelegt werden. Aus den Feststellungen der Untergerichte geht hervor, daß es zwischen den Streitteilen während des von Weihnachten 1965 bis Oktober 1968 dauernden Verlöbnisses mehrmals zu allerdings nicht sehr bedeutenden Unstimmigkeiten gekommen ist. Der Anlaß zur Auflösung des Verlöbnisses durch den Kläger war dann der Umstand, daß die Beklagte während einer kurzen, berufsbedingten Abwesenheit des Klägers von Wien allein in ein Tanzlokal gegangen ist. Wenn auch nach den untergerichtlichen Feststellungen nicht bewiesen werden konnte, daß sich die Beklagte dort hauptsächlich in Gesellschaft eines bestimmten unbekannten Mannes aufgehalten und mit diesem zusammen das Tanzlokal verlassen hat, war der Kläger nach einer ihm von Freuden zugekommenen und daher nicht von vornherein unglaubwürdigen Mitteilung doch dieser Meinung. War der Kläger aber subjektiv von einer Verlöbnisuntreue der Beklagten überzeugt, kann die durch ihn erfolgte Auflösung des Verlöbnisses nicht, als wider Treu und Glauben erfolgt, angesehen werden.Der Kläger macht ferner geltend, die Bestimmungen des Paragraph 1435, ABGB hätten nicht zur Anwendung kommen können, weil sie im Verhältnis zu den Paragraphen 46, 1247, ABGB als lex generalis anzusehen seien und weil sie nur die Rückforderung einer Leistung, die auf Grund einer bestehenden Verpflichtung erbracht worden sei, zum Gegenstand hätten. Beides ist nicht richtig. Die Paragraphen 46, 1247 und 1435 ABGB regeln jeweils verschiedene Tatbestände und geben verschiedene Ansprüche; Paragraphen 46 und 1247 ABGB stehen also zu Paragraph 1435, ABGB nicht im Verhältnis einer lex specialis zu einer lex generalis (1 Ob 119/69). Es trifft aber auch nicht zu, daß ein Rückforderungsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB nur dann besteht, wenn die Leistung auf Grund einer bestehenden Verpflichtung (als "wahre Schuldigkeit", wie das Gesetz sagt), erbracht worden ist; ein solcher Anspruch besteht vielmehr auch dann, wenn jemand dem anderen ohne Abschluß eines Vertrages etwas geleistet hat (Wilburg in Klang Komm[2], römisch sechs zu Paragraphen 1431 bis 1437 ABGB, römisch acht E 3, 469 oben, 8 Ob 109/69). Richtig ist zwar, daß eine Rückforderung dann ausgeschlossen ist, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszweckes gegen Treu und Glauben verhindert hat. Wenn dies zwar - anders als im Paragraph 815, DBGB - im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen ist, kann dieser Grundsatz ebenso wie im Falle einer vereitelten Bedingung auch für das österreichische Recht als Grundsatz gelten (Wilburg, Klang[2] römisch sechs, römisch acht F, 5 b, 471 oben). Ein solches Verhalten kann dem Kläger aber nicht zur Last gelegt werden. Aus den Feststellungen der Untergerichte geht hervor, daß es zwischen den Streitteilen während des von Weihnachten 1965 bis Oktober 1968 dauernden Verlöbnisses mehrmals zu allerdings nicht sehr bedeutenden Unstimmigkeiten gekommen ist. Der Anlaß zur Auflösung des Verlöbnisses durch den Kläger war dann der Umstand, daß die Beklagte während einer kurzen, berufsbedingten Abwesenheit des Klägers von Wien allein in ein Tanzlokal gegangen ist. Wenn auch nach den untergerichtlichen Feststellungen nicht bewiesen werden konnte, daß sich die Beklagte dort hauptsächlich in Gesellschaft eines bestimmten unbekannten Mannes aufgehalten und mit diesem zusammen das Tanzlokal verlassen hat, war der Kläger nach einer ihm von Freuden zugekommenen und daher nicht von vornherein unglaubwürdigen Mitteilung doch dieser Meinung. War der Kläger aber subjektiv von einer Verlöbnisuntreue der Beklagten überzeugt, kann die durch ihn erfolgte Auflösung des Verlöbnisses nicht, als wider Treu und Glauben erfolgt, angesehen werden.
Das Berufungsgericht hat daher den Rückforderungsanspruch des Klägers nach § 1435 ABGB mit Recht bejaht und der Revision der Beklagten war keine Folge zu geben.Das Berufungsgericht hat daher den Rückforderungsanspruch des Klägers nach Paragraph 1435, ABGB mit Recht bejaht und der Revision der Beklagten war keine Folge zu geben.