Begründung:
Das Kreisgericht Wels hat am 26. Juni 1985 über das Vermögen der Gemeinschuldnerin L***** Grundstücksverwertungsgesellschaft mbH in Liquidation, vertreten durch den Liquidator Ernst S*****, den Konkurs eröffnet. Zum Masseverwalter wurde Dr. Ernst C***** bestellt. Forderungsanmeldungen durch Konkursgläubiger erfolgten unter anderem durch Ernst S***** in der Höhe von S 567.848,28 und durch die O***** (nunmehr R***** reg.Gen.m.b.H.) vertreten durch Dr. Josef B*****, Rechtsanwalt in Eferding, in der Höhe von S 11,966.452,81 und S 5,386.633.
Am 9. Juli 1985 beantragte die Gemeinschuldnerin die Enthebung des bestellten Masseverwalters Dr. C***** mit der Begründung, dieser habe als Konzipient des Rechtsanwaltes Dr. B***** die Konkursantragstellerin O***** im Zwangsversteigerungsverfahren E 38/79 des Bezirksgerichtes Hall gegen die Gemeinschuldnerin vertreten und nach dem Tode des früheren Hauptgesellschafters der Gemeinschuldnerin, Dipl.Ing.S*****, versucht, an die von der Witwe Inger S***** verwahrten Unterlagen heranzukommen. Dieser Enthebungsantrag wurde vom Konkursgericht abgewiesen. Am 5. September 1985 erfolgte die Bestellung eines Gläubigerausschusses.
In dem am 1.März 1990 beim Konkursgericht eingelangten Schriftsatz ON 101 stellte Ernst S***** als Konkursgläubiger den Antrag, "gemäß § 87 Abs 2 KO eine Gläubigerversammlung einzuberufen mit dem Gegenstande, Herrn Dr. Ernst C***** von seinem Amt als Masseverwalter zu entheben und einen anderen Masseverwalter zu bestellen." Hilfsweise stellte er den Antrag, "für sämtliche Rechtsstreitigkeiten mit der R***** sowie für das Zwangsversteigerungsverfahren vor dem Bezirksgericht Hall in Tirol, in welchem der Masseverwalter als betreibender Gläubiger auftrat (§ 119 KO), einen Kollisionskurator zu bestellen." Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Masseverwalter Dr. C***** Konzipient bei Rechtsanwalt Dr. B*****, dem Vertreter der R*****, gewesen und für diesen in gegen die Gemeinschuldnerin gerichteten Verfahren eingeschritten sei. Da es zwischen der vom Liquidator Ernst S***** vertretenen Gemeinschuldnerin und der R***** wegen der Forderungshöhe anhaltende Streitigkeiten gebe, sei die Unparteilichkeit des Masseverwalters in Frage gestellt und er sei grundsätzlich nicht in der Lage, seiner gesetzmäßigen Aufgabe der Wahrung der Interessen aller Konkursgläubiger nachzukommen und die Gemeinschuldnerin zu vertreten. Er beharre als Masseverwalter weiterhin auf einem Rechtsstandpunkt, den er seinerzeit als Vertreter der R***** eingenommen habe, obschon er nun auf Grund der erweiterten Informationen um dessen Unrichtigkeit wisse.In dem am 1.März 1990 beim Konkursgericht eingelangten Schriftsatz ON 101 stellte Ernst S***** als Konkursgläubiger den Antrag, "gemäß Paragraph 87, Absatz 2, KO eine Gläubigerversammlung einzuberufen mit dem Gegenstande, Herrn Dr. Ernst C***** von seinem Amt als Masseverwalter zu entheben und einen anderen Masseverwalter zu bestellen." Hilfsweise stellte er den Antrag, "für sämtliche Rechtsstreitigkeiten mit der R***** sowie für das Zwangsversteigerungsverfahren vor dem Bezirksgericht Hall in Tirol, in welchem der Masseverwalter als betreibender Gläubiger auftrat (Paragraph 119, KO), einen Kollisionskurator zu bestellen." Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Masseverwalter Dr. C***** Konzipient bei Rechtsanwalt Dr. B*****, dem Vertreter der R*****, gewesen und für diesen in gegen die Gemeinschuldnerin gerichteten Verfahren eingeschritten sei. Da es zwischen der vom Liquidator Ernst S***** vertretenen Gemeinschuldnerin und der R***** wegen der Forderungshöhe anhaltende Streitigkeiten gebe, sei die Unparteilichkeit des Masseverwalters in Frage gestellt und er sei grundsätzlich nicht in der Lage, seiner gesetzmäßigen Aufgabe der Wahrung der Interessen aller Konkursgläubiger nachzukommen und die Gemeinschuldnerin zu vertreten. Er beharre als Masseverwalter weiterhin auf einem Rechtsstandpunkt, den er seinerzeit als Vertreter der R***** eingenommen habe, obschon er nun auf Grund der erweiterten Informationen um dessen Unrichtigkeit wisse.
Mit Beschluß ON 108 vom 30.April 1990 wies das Konkursgericht die Anträge des Konkursgläubigers Ernst S***** im wesentlichen mit der Begründung zurück, daß ein Konkursgläubiger gemäß § 87 Abs 2 KO keinen Antrag auf Enthebung des Masseverwalters stellen könne und daß das Konkursgericht keinen Zweifel an der Verläßlichkeit des Masseverwalters habe, sodaß ein amtswegiges Einschreiten zur Enthebung des Masseverwalters aus wichtigen Gründen nicht in Frage komme. Es komme nicht darauf an, daß die Amtsführung des Masseverwalters offensichtlich nicht Intensionen des antragstellenden Gläubigers und Schuldnervertreters entspricht; vielmehr müsse der Masseverwalter gerade in dieser Situation besonderes Stehvermögen beweisen, damit er nicht Gefahr laufe, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, er sei dieser Doppelposition des Antragstellers nicht mit der nötigen Unabhängigkeit begegnet. Auch der Antrag auf eine in der Konkursordnung nicht vorgesehene Bestellung eines Kollisionskurators sei unzulässig und unbegründet.Mit Beschluß ON 108 vom 30.April 1990 wies das Konkursgericht die Anträge des Konkursgläubigers Ernst S***** im wesentlichen mit der Begründung zurück, daß ein Konkursgläubiger gemäß Paragraph 87, Absatz 2, KO keinen Antrag auf Enthebung des Masseverwalters stellen könne und daß das Konkursgericht keinen Zweifel an der Verläßlichkeit des Masseverwalters habe, sodaß ein amtswegiges Einschreiten zur Enthebung des Masseverwalters aus wichtigen Gründen nicht in Frage komme. Es komme nicht darauf an, daß die Amtsführung des Masseverwalters offensichtlich nicht Intensionen des antragstellenden Gläubigers und Schuldnervertreters entspricht; vielmehr müsse der Masseverwalter gerade in dieser Situation besonderes Stehvermögen beweisen, damit er nicht Gefahr laufe, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, er sei dieser Doppelposition des Antragstellers nicht mit der nötigen Unabhängigkeit begegnet. Auch der Antrag auf eine in der Konkursordnung nicht vorgesehene Bestellung eines Kollisionskurators sei unzulässig und unbegründet.
Das Rekursgericht wies den Rekurs, soweit er sich gegen die erstgerichtliche Zurückweisung des Antrages auf Enthebung des Masseverwalters richtete, und den schriftlichen Nachtrag zum Rekurs zurück (Punkte 1 und 3). Hinsichtlich des Eventualantrages auf Bestellung eines Kollisionskurators gab es dem Rechtsmittel Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht mit dem Auftrag zurück, über die Beschwerde des Konkursgläubigers Ernst S***** betreffend die behauptete Verhinderung des Masseverwalters infolge Interessenkollision unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund neuerlich zu entscheiden (Punkt 2). Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich der Punkte 1. bis 3. jeweils S 50.000 übersteigt und daß der Revisionsrekurs zu Punkt 2. zulässig, zu Punkt 1. und 3. dagegen unzulässig sei.
In seiner Entscheidungsbegründung trat das Gericht zweiter Instanz der konkursgerichtlichen Beurteilung bei, wonach ein Enthebungsantrag nach § 87 Abs 2 KO nur von einem Mitglied des Gläubigerausschusses oder von der Gläubigerversammlung gestellt werden könne. Die Gläubigerversammlung werde gemäß § 91 Abs 1 KO vom Konkursgericht von Amts wegen einberufen, und zwar "insbesondere" dann, wenn der Masseverwalter, der Gläubigerausschuß oder wenigstens zwei Konkursgläubiger mit einem Viertel der Konkursforderungen einen solchen Antrag stellten. Das Wort "insbesondere" bedeute keine demonstrative Aufzählung der Antragsberechtigten, sondern nur die Verpflichtung des Konkursgerichtes, auf Grund des Antrages eines hiezu Berechtigten die Gläubigerversammlung einzuberufen. Dem Rechtsmittelwerber als einfachen Konkursgläubiger fehle es somit insoweit an der Antrags- und an der Rekurslegitimation. Sein Eventualantrag auf Bestellung eines Kollisionskurators für sämtliche Rechtsstreitigkeiten mit der R***** und für das Zwangsversteigerungsverfahren beim Bezirksgericht Hall, in dem der Masseverwalter als betreibender Gläubiger auftrete, könne nur als Beschwerde des Rekurswerbers im Sinne des § 84 Abs 3 KO verstanden werden, über die das Konkursgericht nach dieser Gesetzesstelle unanfechtbar entscheide. Die Konkursordnung enthalte keine Bestimmung über einen "Kollisionskurator", sondern regle in den §§ 85, 86 Abs 1 und 84 Abs 2 nur andere Fälle. Jelinek, RdW 1984, 330 f, vertrete die Ansicht, daß in korrigierender Interpretation des § 85 KO bei Interessenkollision die Möglichkeit der Bestellung eines Kollisionsverwalters für einzelne Geschäfte bestehe. Das Rekursgericht trete dieser Ansicht bei. Die gemäß § 84 Abs 3 KO erhobene Beschwerde des Ernst S***** sei demnach zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden, weshalb das Konkursgericht über diese Beschwerde unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund meritorisch zu entscheiden habe.In seiner Entscheidungsbegründung trat das Gericht zweiter Instanz der konkursgerichtlichen Beurteilung bei, wonach ein Enthebungsantrag nach Paragraph 87, Absatz 2, KO nur von einem Mitglied des Gläubigerausschusses oder von der Gläubigerversammlung gestellt werden könne. Die Gläubigerversammlung werde gemäß Paragraph 91, Absatz eins, KO vom Konkursgericht von Amts wegen einberufen, und zwar "insbesondere" dann, wenn der Masseverwalter, der Gläubigerausschuß oder wenigstens zwei Konkursgläubiger mit einem Viertel der Konkursforderungen einen solchen Antrag stellten. Das Wort "insbesondere" bedeute keine demonstrative Aufzählung der Antragsberechtigten, sondern nur die Verpflichtung des Konkursgerichtes, auf Grund des Antrages eines hiezu Berechtigten die Gläubigerversammlung einzuberufen. Dem Rechtsmittelwerber als einfachen Konkursgläubiger fehle es somit insoweit an der Antrags- und an der Rekurslegitimation. Sein Eventualantrag auf Bestellung eines Kollisionskurators für sämtliche Rechtsstreitigkeiten mit der R***** und für das Zwangsversteigerungsverfahren beim Bezirksgericht Hall, in dem der Masseverwalter als betreibender Gläubiger auftrete, könne nur als Beschwerde des Rekurswerbers im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, KO verstanden werden, über die das Konkursgericht nach dieser Gesetzesstelle unanfechtbar entscheide. Die Konkursordnung enthalte keine Bestimmung über einen "Kollisionskurator", sondern regle in den Paragraphen 85, 86, Absatz eins und 84 Absatz 2, nur andere Fälle. Jelinek, RdW 1984, 330 f, vertrete die Ansicht, daß in korrigierender Interpretation des Paragraph 85, KO bei Interessenkollision die Möglichkeit der Bestellung eines Kollisionsverwalters für einzelne Geschäfte bestehe. Das Rekursgericht trete dieser Ansicht bei. Die gemäß Paragraph 84, Absatz 3, KO erhobene Beschwerde des Ernst S***** sei demnach zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden, weshalb das Konkursgericht über diese Beschwerde unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund meritorisch zu entscheiden habe.
Gegen den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß wendet sich der Rekurs des Masseverwalters Dr. C***** mit dem Antrag, diesen Beschluß aufzuheben und dem gegen den die Bestellung eines Kollisionskurators betreffenden konkursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß gerichteten Rekurs des Ernst S***** nicht Folge zu geben.
Der Konkursgläubiger Ernst S***** ficht die rekursgerichtliche Entscheidung mit Rekurs und außerordentlichem Revisionsrekurs an und beantragt, in Abänderung des rekursgerichtlichen Beschlusses den Masseverwalter von seiner Funktion zu entheben, in eventu die "Einberufung einer Gläubigerversammlung mit diesem Thema" anzuordnen. Hilfsweise wird der Aufhebungsantrag gestellt, den Vorinstanzen "die Entscheidung über die Bestellung eines Kollisionsverwalters unter Mitberücksichtigung der Möglichkeit einer gänzlichen Enthebung des Masseverwalters" oder eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Der Rekurs des Masseverwalters ist zulässig (EvBl 1987/196 S 728) und gerechtfertigt, die Rechtsmittel des Konkursgläubigers Ernst S***** sind unzulässig und waren daher zurückzuweisen.
Im Rekurs des Masseverwalters wird die Ansicht vertreten, das Rekursgericht habe auch über den Antrag auf Bestellung eines Kollisionsverwalters meritorisch und, sofern man diesen Antrag als Beschwerde nach § 84 Abs 3 KO ansehe, unanfechtbar entschieden, sodaß der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. Im übrigen liege hier eine Kollision im materiellen Sinne keinesfalls vor, da kein Interessenwiderspruch bestehe, wie er auch von Jelinek, aaO, vorausgesetzt werde, nämlich, daß ein Masseverwalter gesetzlicher Vertreter der Konkursmasse sei, welche gegen eine andere, auch von ihm als Masseverwalter vertretene Konkursmasse, Ansprüche erhebe. Bei Rechtsstreitigkeiten liege ein Kollisionsfall nur vor, wenn der Masseverwalter sowohl als gesetzlicher Vertreter der Gemeinschuldnerin als auch als Gegenpartei oder gesetzlicher Vertreter der Gegenpartei auftreten würde. Dies sei hier nicht der Fall.Im Rekurs des Masseverwalters wird die Ansicht vertreten, das Rekursgericht habe auch über den Antrag auf Bestellung eines Kollisionsverwalters meritorisch und, sofern man diesen Antrag als Beschwerde nach Paragraph 84, Absatz 3, KO ansehe, unanfechtbar entschieden, sodaß der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. Im übrigen liege hier eine Kollision im materiellen Sinne keinesfalls vor, da kein Interessenwiderspruch bestehe, wie er auch von Jelinek, aaO, vorausgesetzt werde, nämlich, daß ein Masseverwalter gesetzlicher Vertreter der Konkursmasse sei, welche gegen eine andere, auch von ihm als Masseverwalter vertretene Konkursmasse, Ansprüche erhebe. Bei Rechtsstreitigkeiten liege ein Kollisionsfall nur vor, wenn der Masseverwalter sowohl als gesetzlicher Vertreter der Gemeinschuldnerin als auch als Gegenpartei oder gesetzlicher Vertreter der Gegenpartei auftreten würde. Dies sei hier nicht der Fall.
Im Rechtsmittel des Ernst S***** wird hinsichtlich seiner Zulässigkeit "die von der Rechtsprechung noch nicht entschiedene Frage der Analogiefähigkeit des § 87 Abs 2 KO" im Sinne der Anwendbarkeit auch auf den einzelnen Gläubiger angeführt, auf die Entscheidung JBl 1987, 327 sowie auf § 35 Abs 2 AO verwiesen und der Standpunkt vertreten, die Regelung des § 87 Abs 2 KO schließe unter diesen Gesichtspunkten auch die Möglichkeit der Ablehnung des Masseverwalters durch den einzelnen Konkursgläubiger wegen Befangenheit ein, da dieser sonst wegen der Bestimmung des § 91 Abs 1 KO keine Abhilfe schaffen könne. Die bloße Beschwerdemöglichkeit nach § 84 Abs 3 KO werde seinem Abhilfebedürfnis nicht gerecht. Über die Frage der Befangenheit des von ihm bestellten Masseverwalters dürfe der Konkursrichter nicht selbst unanfechtbar entscheiden, die Ablehnung des Masseverwalters müsse unter analoger Anwendung der Bestimmungen der JN möglich sein. Im Sinne der vom Rekursgericht mißverstandenen Ausführungen Jelineks aaO könne keinesfalls bloß ein Kollisionsverwalter bestellt werden, wenn der Masseverwalter als Bevollmächtigter eines Konkursgläubigers auftrete, vielmehr sei diesfalls eine Enthebung des Masseverwalters erforderlich. Der Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes sei insoweit verfehlt, als der Masseverwalter aus den in § 80 Abs 3 KO sowie aus den im einzelnen angeführten Gründen zur Gänze hätte enthoben werden müssen.Im Rechtsmittel des Ernst S***** wird hinsichtlich seiner Zulässigkeit "die von der Rechtsprechung noch nicht entschiedene Frage der Analogiefähigkeit des Paragraph 87, Absatz 2, KO" im Sinne der Anwendbarkeit auch auf den einzelnen Gläubiger angeführt, auf die Entscheidung JBl 1987, 327 sowie auf Paragraph 35, Absatz 2, AO verwiesen und der Standpunkt vertreten, die Regelung des Paragraph 87, Absatz 2, KO schließe unter diesen Gesichtspunkten auch die Möglichkeit der Ablehnung des Masseverwalters durch den einzelnen Konkursgläubiger wegen Befangenheit ein, da dieser sonst wegen der Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, KO keine Abhilfe schaffen könne. Die bloße Beschwerdemöglichkeit nach Paragraph 84, Absatz 3, KO werde seinem Abhilfebedürfnis nicht gerecht. Über die Frage der Befangenheit des von ihm bestellten Masseverwalters dürfe der Konkursrichter nicht selbst unanfechtbar entscheiden, die Ablehnung des Masseverwalters müsse unter analoger Anwendung der Bestimmungen der JN möglich sein. Im Sinne der vom Rekursgericht mißverstandenen Ausführungen Jelineks aaO könne keinesfalls bloß ein Kollisionsverwalter bestellt werden, wenn der Masseverwalter als Bevollmächtigter eines Konkursgläubigers auftrete, vielmehr sei diesfalls eine Enthebung des Masseverwalters erforderlich. Der Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes sei insoweit verfehlt, als der Masseverwalter aus den in Paragraph 80, Absatz 3, KO sowie aus den im einzelnen angeführten Gründen zur Gänze hätte enthoben werden müssen.