Rechtssatz RS0065246
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065246
Entscheidungsdatum
25.04.1991
Rechtssatz
Aus Zwecksmäßigkeitsgründen kann vom Konkursgericht ein Stellvertreter des Masseverwalters bestellt werden, der ihn im Falle der Verhinderung zu vertreten hat (so auch ein "Kollisionsverwalter"). In Ermangelung einer in diesem Zusammenhang im Gesetz ausdrücklich zu seinen Gunsten normierten Antragsbefugnis ist dem einzelnen Konkursgläubiger die Geltendmachung solcher Zweckmäßigkeitsgründe verwehrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065246
Dokumentnummer
JJR_19910425_OGH0002_0080OB00026_9000000_001