Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. An den gegenteiligen Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Die Zurückweisung kann sich gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Zurückweisungsgründe beschränken.Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig. An den gegenteiligen Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Die Zurückweisung kann sich gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO auf die Zurückweisungsgründe beschränken.
Zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass die Anmeldung zum Firmenbuch nicht von sämtlichen Gesellschaftern zu unterfertigen ist, sondern von sämtlichen Geschäftsführern (vgl § 9 GmbHG; Reich-Rohrwig GmbH Recht I2, 136; Kostner Umfahrer GmbH5, 73; Gellis Kommentar zum GmbHG4 , 128 uva).Zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass die Anmeldung zum Firmenbuch nicht von sämtlichen Gesellschaftern zu unterfertigen ist, sondern von sämtlichen Geschäftsführern vergleiche Paragraph 9, GmbHG; Reich-Rohrwig GmbH Recht I2, 136; Kostner Umfahrer GmbH5, 73; Gellis Kommentar zum GmbHG4 , 128 uva).
Dies ist jedoch hier im Ergebnis nicht ausschlaggebend. Stützt sich die Revision doch weitgehend auf § 10 GmbHG und zwar darauf, dass der Beklagte entgegen der von ihm als Geschäftsführer verfassten Anmeldung seine Stammeinlage nicht eingezahlt habe. Dieser bietet jedoch dem einzelnen Mitgesellschafter insoferne keinen Schutz. Entsprechend der einhelligen Judikatur haftet der Geschäftsführer für Nachteile im Vermögen eines Gesellschafters, die nur den Schaden der Gesellschaft - fehlende Bareinzahlung der Stammeinlage - reflektieren, nur der Gesellschaft gegenüber, nicht aber dem einzelnen Gesellschafter (RIS-Justiz RS0059432 mwN insbes SZ 64/160; Reich-Rohrwig aaO, 178 und 345; Koppensteiner GmbH Gesetz2, 136).Dies ist jedoch hier im Ergebnis nicht ausschlaggebend. Stützt sich die Revision doch weitgehend auf Paragraph 10, GmbHG und zwar darauf, dass der Beklagte entgegen der von ihm als Geschäftsführer verfassten Anmeldung seine Stammeinlage nicht eingezahlt habe. Dieser bietet jedoch dem einzelnen Mitgesellschafter insoferne keinen Schutz. Entsprechend der einhelligen Judikatur haftet der Geschäftsführer für Nachteile im Vermögen eines Gesellschafters, die nur den Schaden der Gesellschaft - fehlende Bareinzahlung der Stammeinlage - reflektieren, nur der Gesellschaft gegenüber, nicht aber dem einzelnen Gesellschafter (RIS-Justiz RS0059432 mwN insbes SZ 64/160; Reich-Rohrwig aaO, 178 und 345; Koppensteiner GmbH Gesetz2, 136).
Soweit der Revisionswerber vorbringt, der Beklagte habe unrichtige Angaben bei der Anmeldung zum Firmenbuch gemacht und dadurch den Schaden der Mitgesellschafterin verursacht, dass sie im Rahmen der Drittschuldnerklage in Anspruch genommen wurde, weil sie gemäß der Eintragung im Firmenbuch ihre Stammeinlage nicht zur Gänze eingezahlt hätte, ist vorweg darauf zu verweisen, dass entscheidend für die Verpflichtung zur weiteren Einzahlung gemäß § 64 GmbHG nicht die Angaben im Firmenbuch, sondern die tatsächlich erbrachten Leistungen der Gesellschafter auf ihre Stammeinlage sind (Gellis aao, § 64, RZ 2; Koppensteiner, Kommentar GmbH-Gesetz², 65, RZ 5). Wesentlich ist aber, dass das Berufungsgericht von einer schlüssigen Widmung der von der Mitgesellschafterin geleisteten Zahlung auch auf die Stammeinlage des Klägers ausging. Dass grundsätzlich auch die Mindestbareinzahlung von einem Dritten oder einem Mitgesellschafter geleistet werden kann ist nicht weiter strittig (vgl Gellis aaO, 156 mwN).Soweit der Revisionswerber vorbringt, der Beklagte habe unrichtige Angaben bei der Anmeldung zum Firmenbuch gemacht und dadurch den Schaden der Mitgesellschafterin verursacht, dass sie im Rahmen der Drittschuldnerklage in Anspruch genommen wurde, weil sie gemäß der Eintragung im Firmenbuch ihre Stammeinlage nicht zur Gänze eingezahlt hätte, ist vorweg darauf zu verweisen, dass entscheidend für die Verpflichtung zur weiteren Einzahlung gemäß Paragraph 64, GmbHG nicht die Angaben im Firmenbuch, sondern die tatsächlich erbrachten Leistungen der Gesellschafter auf ihre Stammeinlage sind (Gellis aao, Paragraph 64,, RZ 2; Koppensteiner, Kommentar GmbH-Gesetz², 65, RZ 5). Wesentlich ist aber, dass das Berufungsgericht von einer schlüssigen Widmung der von der Mitgesellschafterin geleisteten Zahlung auch auf die Stammeinlage des Klägers ausging. Dass grundsätzlich auch die Mindestbareinzahlung von einem Dritten oder einem Mitgesellschafter geleistet werden kann ist nicht weiter strittig vergleiche Gellis aaO, 156 mwN).
Inwieweit nun von der angenommenen schlüssigen Widmung ausgegangen werden konnte - zur Ermöglichung der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch, weil klar war, dass der Beklagte nicht leistet (was auch über Jahre hinweg unbeanstandet blieb) - kann nur anhand der konkreten Umstände im Einzelfall überprüft werden und stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3 mwN). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist es auch unerheblich, ob der Gesellschafter die Bareinlagen aus eigenen oder fremden Mitteln tätigt (Gellis, Kommentar zum GmbHG4, § 10, RZ 1 mwN; RIS-Justiz RS0059399). Die Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtmittels aus dem Grund des § 502 Abs 1 ZPO hingewiesen, sondern deren Unzulässigkeit lediglich mit der nicht gesetzmäßigen Ausführung des Rechtsmittels begründet, weil die explizite Darstellung von Revisionsgründen fehle. Der Schriftsatz diente sohin nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. In der bloßen Erwähnung (im Schlussantrag der Revisionsbeantwortung), der Oberste Gerichtshof wolle die Revision zurückweisen, ist kein Hinweis auf den tatsächlich vorliegenden Zurückweisungsgrund zu erblicken, befasst sich doch die Revisionsbeantwortung sonst ausschließlich materiell mit dem Revisionsvorbringen (7 Ob 218/01m).Inwieweit nun von der angenommenen schlüssigen Widmung ausgegangen werden konnte - zur Ermöglichung der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch, weil klar war, dass der Beklagte nicht leistet (was auch über Jahre hinweg unbeanstandet blieb) - kann nur anhand der konkreten Umstände im Einzelfall überprüft werden und stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 502, Rz 3 mwN). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist es auch unerheblich, ob der Gesellschafter die Bareinlagen aus eigenen oder fremden Mitteln tätigt (Gellis, Kommentar zum GmbHG4, Paragraph 10,, RZ 1 mwN; RIS-Justiz RS0059399). Die Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtmittels aus dem Grund des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hingewiesen, sondern deren Unzulässigkeit lediglich mit der nicht gesetzmäßigen Ausführung des Rechtsmittels begründet, weil die explizite Darstellung von Revisionsgründen fehle. Der Schriftsatz diente sohin nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. In der bloßen Erwähnung (im Schlussantrag der Revisionsbeantwortung), der Oberste Gerichtshof wolle die Revision zurückweisen, ist kein Hinweis auf den tatsächlich vorliegenden Zurückweisungsgrund zu erblicken, befasst sich doch die Revisionsbeantwortung sonst ausschließlich materiell mit dem Revisionsvorbringen (7 Ob 218/01m).