Rechtssatz RS0060022
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060022
Entscheidungsdatum
24.04.2003
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 64 Abs 1 GmbHG stellt lediglich eine Ordnungsvorschrift dar, deren Verletzung eine Schadenersatzpflicht der Geschäftsführer zur Folge haben kann (§ 64 Abs 2 GmbHG), wobei jedoch Einzahlungen auf das Stammkapital, die unter Außerachtlassung der Verfahrensbestimmung des § 64 Abs 1 GmbHG geleistet wurden, dennoch schuldbefreiend wirken.Die Bestimmung des Paragraph 64, Absatz eins, GmbHG stellt lediglich eine Ordnungsvorschrift dar, deren Verletzung eine Schadenersatzpflicht der Geschäftsführer zur Folge haben kann (Paragraph 64, Absatz 2, GmbHG), wobei jedoch Einzahlungen auf das Stammkapital, die unter Außerachtlassung der Verfahrensbestimmung des Paragraph 64, Absatz eins, GmbHG geleistet wurden, dennoch schuldbefreiend wirken.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 752/77
Entscheidungstext OGH 17.03.1978 1 Ob 752/77
Veröff: EvBl 1978/172 S 546 = GesRZ 1978,82
- 10 Ob 514/95
Entscheidungstext OGH 19.12.1995 10 Ob 514/95
Vgl auch; Beisatz: Ein Gesellschaftsgläubiger kann nicht im Vertrauen auf die Noch-Richtigkeit der Eintragung im Firmenbuch die vermeintlich ausständige, in Wahrheit aber voll aufgebrachte Stammeinlage pfänden und daher vom betreffenden Gesellschafter nicht ein zweites Mal die Zahlung der bereits geleisteten Stammeinlage verlangen. (T1)
- 6 Ob 519/96
Entscheidungstext OGH 08.05.1996 6 Ob 519/96
- 8 Ob 64/98i
Entscheidungstext OGH 24.08.1998 8 Ob 64/98i
Vgl auch
- 8 Ob 260/02x
Entscheidungstext OGH 13.02.2003 8 Ob 260/02x
Vgl auch: Beisatz: Entscheidend für die Verpflichtung zur weiteren Einzahlung gemäß § 64 GmbHG sind nicht die Angaben im Firmenbuch, sondern die tatsächlich erbrachten Leistungen der Gesellschafter auf ihre Stammeinlage. (T2)
- 6 Ob 187/02x
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 187/02x
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0060022
Dokumentnummer
JJR_19780317_OGH0002_0010OB00752_7700000_002