Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision der klagenden Partei ist nicht zulässig. Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt hier nicht vor, weil der Oberste Gerichtshof in seiner nicht veröffentlichten Entscheidung 10 Ob 514/95, in dem die auch hier klagende Überweisungsgläubigerin eine andere Gesellschafterin derselben Gesellschaft aus dem gleichen Rechtsgrund belangt hatte, zum auch hier allein relevierten Problem bereits wie folgt Stellung genommen hat:Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision der klagenden Partei ist nicht zulässig. Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt hier nicht vor, weil der Oberste Gerichtshof in seiner nicht veröffentlichten Entscheidung 10 Ob 514/95, in dem die auch hier klagende Überweisungsgläubigerin eine andere Gesellschafterin derselben Gesellschaft aus dem gleichen Rechtsgrund belangt hatte, zum auch hier allein relevierten Problem bereits wie folgt Stellung genommen hat:
Die Überweisung zur Einziehung nach § 308 Abs 1 EO ermächtige den betreibenden Gläubiger (hier klagende Partei), namens des Verpflichteten (hier Gesellschaft) vom Drittschuldner (hier Beklagte) die Entrichtung des im Überweisungsbeschluß bezeichneten Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung und des Eintrittes ihrer Fälligkeit zu begehren, ... und die nicht rechtzeitig und ordnungsmäßig bezahlte Forderung gegen den Drittschuldner in Vertretung des Verpflichteten einzuklagen. Durch die Überweisung zur Einziehung werde der betreibende Gläubiger also berechtigt, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten zustehe. Daraus folge, daß nur das Bestehen der Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner Gegenstand des Drittschuldnerprozesses sein könne. Der Drittschuldner könne grundsätzlich alle Einwendungen im Verhältnis zum Verpflichteten entgegensetzen, insbesondere die Tilgung der zur Einziehung überwiesenen Forderung. Dies habe die Beklagte getan. Sie habe sich darauf berufen und bewiesen, daß das Stammkapital und damit auch die von ihr übernommene Stammeinlage (vor der Pfändung und Überweisung) gänzlich an die Gesellschaft eingezahlt worden sei. Die im Exekutionsantrag behauptete Forderung sei also bereits im Zeitpunkt der Pfändung nicht mehr existent gewesen, weshalb nicht nur die Forderungsexekution ins Leere gehe, sondern auch die Drittschuldnerklage erfolglos bleiben müsse. Die Bestimmungen des HGB (§ 15 Abs 1) und des GmbHG (§§ 11, 26 und 64) stünden dem nicht entgegen. Es treffe zwar zu, daß dann, wenn die Höhe der auf die Stammeinlage der Gesellschafter geleisteten Einzahlungen entgegen § 11 GmbHG nicht im Firmenbuch eingetragen sei, Dritte über das Bestehen oder den Umfang einer Forderung der Gesellschaft gegen ihre Gesellschafter auf eine noch nicht voll eingezahlte Stammeinlage getäuscht sein können. Doch liege dies in der Ingerenz der Gesellschaft mbH und nicht in jener der Gesellschafter. Im übrigen sei nach ständiger Rechtsprechung der gutgläubige Erwerb eines exekutiven Pfandrechtes nicht möglich (Koppensteiner, GmbHG § 26 Rz 10 und § 64 Rz 6 unter Berufung auf Reich-Rohrwig, ecolex 1991, 248 f mwN). Letzterer führe daher (aaO 249) zutreffend aus, daß ein Gesellschaftsgläubiger (klagende Partei) nicht im Vertrauen auf die Noch-Richtigkeit der Eintragung im Firmenbuch die vermeintlich ausständige, in Wahrheit aber voll aufgebrachte Stammeinlage pfänden und daher vom betreffenden Gesellschafter (Beklagte) nicht ein zweites Mal die Zahlung der bereits geleisteten Stammeinlage verlangen könne.Die Überweisung zur Einziehung nach Paragraph 308, Absatz eins, EO ermächtige den betreibenden Gläubiger (hier klagende Partei), namens des Verpflichteten (hier Gesellschaft) vom Drittschuldner (hier Beklagte) die Entrichtung des im Überweisungsbeschluß bezeichneten Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung und des Eintrittes ihrer Fälligkeit zu begehren, ... und die nicht rechtzeitig und ordnungsmäßig bezahlte Forderung gegen den Drittschuldner in Vertretung des Verpflichteten einzuklagen. Durch die Überweisung zur Einziehung werde der betreibende Gläubiger also berechtigt, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten zustehe. Daraus folge, daß nur das Bestehen der Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner Gegenstand des Drittschuldnerprozesses sein könne. Der Drittschuldner könne grundsätzlich alle Einwendungen im Verhältnis zum Verpflichteten entgegensetzen, insbesondere die Tilgung der zur Einziehung überwiesenen Forderung. Dies habe die Beklagte getan. Sie habe sich darauf berufen und bewiesen, daß das Stammkapital und damit auch die von ihr übernommene Stammeinlage (vor der Pfändung und Überweisung) gänzlich an die Gesellschaft eingezahlt worden sei. Die im Exekutionsantrag behauptete Forderung sei also bereits im Zeitpunkt der Pfändung nicht mehr existent gewesen, weshalb nicht nur die Forderungsexekution ins Leere gehe, sondern auch die Drittschuldnerklage erfolglos bleiben müsse. Die Bestimmungen des HGB (Paragraph 15, Absatz eins,) und des GmbHG (Paragraphen 11, 26 und 64) stünden dem nicht entgegen. Es treffe zwar zu, daß dann, wenn die Höhe der auf die Stammeinlage der Gesellschafter geleisteten Einzahlungen entgegen Paragraph 11, GmbHG nicht im Firmenbuch eingetragen sei, Dritte über das Bestehen oder den Umfang einer Forderung der Gesellschaft gegen ihre Gesellschafter auf eine noch nicht voll eingezahlte Stammeinlage getäuscht sein können. Doch liege dies in der Ingerenz der Gesellschaft mbH und nicht in jener der Gesellschafter. Im übrigen sei nach ständiger Rechtsprechung der gutgläubige Erwerb eines exekutiven Pfandrechtes nicht möglich (Koppensteiner, GmbHG Paragraph 26, Rz 10 und Paragraph 64, Rz 6 unter Berufung auf Reich-Rohrwig, ecolex 1991, 248 f mwN). Letzterer führe daher (aaO 249) zutreffend aus, daß ein Gesellschaftsgläubiger (klagende Partei) nicht im Vertrauen auf die Noch-Richtigkeit der Eintragung im Firmenbuch die vermeintlich ausständige, in Wahrheit aber voll aufgebrachte Stammeinlage pfänden und daher vom betreffenden Gesellschafter (Beklagte) nicht ein zweites Mal die Zahlung der bereits geleisteten Stammeinlage verlangen könne.
An dieser Auffassung ist festzuhalten, zumal vor Inkrafttreten des § 5 Z 6 FBG (EvBl 1978/172 = GesRZ 1978, 82 = HS 10.039 und 11.518; SZAn dieser Auffassung ist festzuhalten, zumal vor Inkrafttreten des Paragraph 5, Ziffer 6, FBG (EvBl 1978/172 = GesRZ 1978, 82 = HS 10.039 und 11.518; SZ
40/168 = HS 6.618; vgl auch SZ 52/37 = JBl 1980, 206 [König] = EvBl40/168 = HS 6.618; vergleiche auch SZ 52/37 = JBl 1980, 206 [König] = EvBl
1979/206 = GesRZ 1979, 172) als auch danach (6 Ob 563/94; neben
Reich-Rohrwig aaO auch Gellis-Feil, Kommentar zum GmbH-Gesetz3 § 64 Rz 1) unter Außerachtlassung der Vorschrift des § 64 Abs 1 GmbHG geleistete Einzahlungen auf das Stammkapital als schuldbefreiend wirkend angesehen werden und die Gesellschaft nicht Dritter iSd § 15 HGB ist (Schummer in ecolex 1991, 319 ff, 320 mwN in FN 18).Reich-Rohrwig aaO auch Gellis-Feil, Kommentar zum GmbH-Gesetz3 Paragraph 64, Rz 1) unter Außerachtlassung der Vorschrift des Paragraph 64, Absatz eins, GmbHG geleistete Einzahlungen auf das Stammkapital als schuldbefreiend wirkend angesehen werden und die Gesellschaft nicht Dritter iSd Paragraph 15, HGB ist (Schummer in ecolex 1991, 319 ff, 320 mwN in FN 18).
Die Revision ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO. Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit des klägerischen Rechtsmittels nicht hingewiesen hat, ist ihre Revisionsbeantwortung nicht als zur Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit des klägerischen Rechtsmittels nicht hingewiesen hat, ist ihre Revisionsbeantwortung nicht als zur Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.