Rechtssatz RS0087648
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087648
Entscheidungsdatum
08.05.1996
Rechtssatz
Da der gutgläubige Erwerb eines exekutiven Pfandrechtes nicht möglich ist, kann ein Gesellschaftsgläubiger nicht im Vertrauen auf die Noch-Richtigkeit der Eintragung im Firmenbuch die vermeintlich ausständige, in Wahrheit aber voll aufgebrachte Stammeinlage pfänden und daher vom betreffenden Gesellschafter nicht ein zweites Mal die Zahlung der bereits geleisteten Stammeinlage verlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087648
Dokumentnummer
JJR_19951219_OGH0002_0100OB00514_9500000_001