Entscheidungsgründe:
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 20.12.1993 E 6666/93-1 wurde der damaligen betreibenden Partei und nunmehrigen Klägerin gegen die verpflichtete Partei P *****-GesmbH auf Grund des vollstreckbaren Wechselzahlungsauftrages des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 25.11.1993, 6 Cg 364/93a zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 102.033 S samt Zinsen und Kosten ua die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung der der verpflichteten Partei ua gegen die nunmehrige Beklagte als Drittschuldnerin auf Grund nicht eingezahlter Stammeinlage angeblich zustehenden Forderung von 120.000 S bewilligt. Die nunmehrige Beklagte äußerte sich in ihrer Drittschuldnererklärung, daß sie die gepfändete Forderung nicht als begründet anerkenne, weil das restliche Stammkapital bereits eingezahlt worden sei.
Nunmehr begehrte die Klägerin als Überweisungsgläubigerin von der Beklagten 62.500 S samt Zinsen. Sie behauptete, die Beklagte schulde als Gesellschafterin der Verpflichteten noch die per 2.2.1994 eingeforderte Stammeinlage in dieser (restlichen) Höhe. Sie hafte auch deshalb für den eingeklagten Betrag, weil sie laut Firmenbucheintragung auf die von ihr übernommene Stammeinlage lediglich 62.500 S eingezahlt habe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendete ein, daß sie ihre Stammeinlage (voll) eingezahlt habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte im wesentlichen fest: Die Beklagte und drei weitere Gesellschafter der 1980 gegründeten W***** Gesellschaft mbH mit Sitz in S***** hatten per 23.4.1991 von ihren Stammeinlagen im Betrag von je 125.000 S je 62.500 S eingezahlt. Auf Grund der außerordentlichen Generalversammlung dieser GmbH vom 21.10.1992 wurde deren Firma auf P *****gesellschaft mbH geändert und ihr Sitz nach F***** verlegt. Die Beklagte, die drei anderen Gründungsgesellschafter, Rudolf P***** und Hannes L***** vereinbarten am genannten Tag, daß das bisher nicht eingezahlte Stammkapital der Gesellschaft von 250.000 S (50 % aller Geschäftsanteile) kurzfristig vom neuen Geschäftsführer, Rudolf P*****, bzw von den Begünstigten aus dem erstellten Anbot einzuzahlen sei. Auf Grund dieser Vereinbarung zahlte der Genannte (am 27.10.1992) auf das Konto 410 9500 0000 der W***** Gesellschaft mbH bei der Volksbank A***** 250.000 S als Stammeinlagenrest ein. Die von der Beklagten übernommene Stammeinlage von 125.000 S ist daher voll bar eingezahlt.
Deshalb sei das Klagebegehren nicht berechtigt. Daß der Geschäftsführer der P *****gesellschaft mbH die vollständige Einzahlung der Stammeinlagen zum Firmenbuch nicht angemeldet habe, ändere daran nichts, weil diese Anmeldung keine konstitutive Wirkung habe. Ob wegen der unterlassenen Anmeldung Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer geltend gemacht werden können, sei in diesem Verfahren nicht zu klären.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Nach § 5 Z 6 Firmenbuchgesetz seien bei Gesellschaften mbH ua die Stammeinlagen der Gesellschafter und die darauf geleisteten Einzahlungen in das Firmenbuch einzutragen. Deshalb verpflichte § 26 Abs 1 GmbHG die Geschäftsführer, sobald der Gesellschaft ua die Änderung einer Stammeinlage oder der geleisteten Einzahlungen eiens Gesellschafters nachgewiesen wird, diese Tatsachen unverzüglich zum Firmenbuch anzumelden. Es sei daher zu prüfen, ob diese Änderung der Rechtslage iVm § 15 Abs 1 HGB einen Gläubiger in seinem Vertrauen auf die Vollständigkeit der Firmenbucheintragungen schütze, mit anderen Worten, ob ein Gesellschafter eine schon erfüllte Einlageschuld noch einmal zu begleichen habe, weil die Geschäftsführer die Einzahlung auf die Stammeinlage nicht angemeldet haben und ein Gesellschaftsgläubiger im Vertrauen auf die Vollständigkeit des Firmenbuches die Pfändung und Überweisung der Forderung der Gesellschaft gegen den (vermeintlich säumigen) Gesellschafter erwirkt hat. Diese Frage sei zu verneinen. Bei nicht angemeldeten Einzahlungen auf eine Stammeinlage sei der Firmenbuchstand zwar geeignet, Dritte über das Bestehen oder den Umfang einer Forderung der Gesellschaft zu täuschen. Trotz § 15 Abs 1 HGB sei aber der gutgläubige Erwerb eines Pfändungsrechtes nicht möglich. Gläubiger der Gesellschaft seien zwar Dritte iS des § 15 Abs 1 HGB. Sie könnten aber die Unterlassung der Anmeldung deshalb nicht geltend machen, weil "die Einforderung nicht in Angelegenheiten der Gesellschafter, sondern jenen der Gesellschaft einzutragen" sei. Ein Gesellschaftsgläubiger könne daher nicht im Vertrauen auf die Noch-Richtigkeit der Eintragung im Firmenbuch die vermeintlich ausständigen, in Wahrhiet aber voll aufgebrachten Stammeinlagen pfänden. Er könne vom betreffenden Gesellschafter nicht neuerlich die Zahlung der beretis geleisteten Stammeinlage verlangen (Reich-Rohrwig, ecolex 1991, 248f; Koppensteiner, GmbH-Kommentar § 26 Rz 10, § 64 Rz 6). Deshalb wirkten Einzahlungen auf das Stammkapital auch nach geltendem Recht dann schuldbefreiend, wenn sie unter Außerachtlassung der Vorschriften über das Firmenbuch geleistet wurden.Nach Paragraph 5, Ziffer 6, Firmenbuchgesetz seien bei Gesellschaften mbH ua die Stammeinlagen der Gesellschafter und die darauf geleisteten Einzahlungen in das Firmenbuch einzutragen. Deshalb verpflichte Paragraph 26, Absatz eins, GmbHG die Geschäftsführer, sobald der Gesellschaft ua die Änderung einer Stammeinlage oder der geleisteten Einzahlungen eiens Gesellschafters nachgewiesen wird, diese Tatsachen unverzüglich zum Firmenbuch anzumelden. Es sei daher zu prüfen, ob diese Änderung der Rechtslage in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, HGB einen Gläubiger in seinem Vertrauen auf die Vollständigkeit der Firmenbucheintragungen schütze, mit anderen Worten, ob ein Gesellschafter eine schon erfüllte Einlageschuld noch einmal zu begleichen habe, weil die Geschäftsführer die Einzahlung auf die Stammeinlage nicht angemeldet haben und ein Gesellschaftsgläubiger im Vertrauen auf die Vollständigkeit des Firmenbuches die Pfändung und Überweisung der Forderung der Gesellschaft gegen den (vermeintlich säumigen) Gesellschafter erwirkt hat. Diese Frage sei zu verneinen. Bei nicht angemeldeten Einzahlungen auf eine Stammeinlage sei der Firmenbuchstand zwar geeignet, Dritte über das Bestehen oder den Umfang einer Forderung der Gesellschaft zu täuschen. Trotz Paragraph 15, Absatz eins, HGB sei aber der gutgläubige Erwerb eines Pfändungsrechtes nicht möglich. Gläubiger der Gesellschaft seien zwar Dritte iS des Paragraph 15, Absatz eins, HGB. Sie könnten aber die Unterlassung der Anmeldung deshalb nicht geltend machen, weil "die Einforderung nicht in Angelegenheiten der Gesellschafter, sondern jenen der Gesellschaft einzutragen" sei. Ein Gesellschaftsgläubiger könne daher nicht im Vertrauen auf die Noch-Richtigkeit der Eintragung im Firmenbuch die vermeintlich ausständigen, in Wahrhiet aber voll aufgebrachten Stammeinlagen pfänden. Er könne vom betreffenden Gesellschafter nicht neuerlich die Zahlung der beretis geleisteten Stammeinlage verlangen (Reich-Rohrwig, ecolex 1991, 248f; Koppensteiner, GmbH-Kommentar Paragraph 26, Rz 10, Paragraph 64, Rz 6). Deshalb wirkten Einzahlungen auf das Stammkapital auch nach geltendem Recht dann schuldbefreiend, wenn sie unter Außerachtlassung der Vorschriften über das Firmenbuch geleistet wurden.
In der Revision macht die Klägerin unrichtige rechtliche Beurteilung (der Sache) geltend; sie beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Die Beklagte erstattete eine Revisionsbeantwortung. Sie erachtete die Rechtsrüge als nicht berechtigt und beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.