Die außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Maßgeblich ist, ob die beiden Einzahlungen des Sohnes des beklagten Gesellschafters für diesen auf das Geschäftskonto der Gesellschaft mbH schuldtilgende Wirkung zukam.
Über das Vermögen der Gesellschaft mbH wurde der Konkurs eröffnet. Die Ansprüche der Gesellschaft mbH gegenüber ihren Gesellschaftern auf Leistung der ausstehenden (weiteren) Stammeinlagen (§ 63 Abs 1 GmbHG) gehören zum Gesellschaftsvermögen gemäß § 1 KO. Der Masseverwalter hat sie ohne Rücksicht auf vertraglich oder durch Gesellschafterbeschluß festgesetzte Zahlungstermine einzufordern; sie sind sofort fällig (NZ 1917, 284; 4 Ob 540, 1517, 1518/89; Koppensteiner, GmbHG, Rz 5, 7 zu § 63; Reich-Rohrwig, Das österr.Über das Vermögen der Gesellschaft mbH wurde der Konkurs eröffnet. Die Ansprüche der Gesellschaft mbH gegenüber ihren Gesellschaftern auf Leistung der ausstehenden (weiteren) Stammeinlagen (Paragraph 63, Absatz eins, GmbHG) gehören zum Gesellschaftsvermögen gemäß Paragraph eins, KO. Der Masseverwalter hat sie ohne Rücksicht auf vertraglich oder durch Gesellschafterbeschluß festgesetzte Zahlungstermine einzufordern; sie sind sofort fällig (NZ 1917, 284; 4 Ob 540, 1517, 1518/89; Koppensteiner, GmbHG, Rz 5, 7 zu Paragraph 63,; Reich-Rohrwig, Das österr.
GmbH-Recht 591; Kostner-Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter
Haftung4 Rz 670). Einzahlungen auf das Stammkapital, die - wie hier -
unter Außerachtlassung der Verfahrensbestimmung des § 64 Abs 1 GmbHG
geleistet wurden, wirken dennoch schuldbefreiend (GesRZ 1978, 83 =
EvBl 1978/172; SZ 40/168 = HS 6.616; Koppensteiner aaO Rz 22 zu § 63;
Reich-Rohrwig aaO 589).
Die Einzahlung ist so zu bewirken, wie es der Gesellschaftsvertrag vorsieht. Sie kann auch unbar durch Überweisung auf ein Bankkonto der Gesellschaft mbH erfolgen (Koppensteiner aaO Rz 7 zu § 10;Die Einzahlung ist so zu bewirken, wie es der Gesellschaftsvertrag vorsieht. Sie kann auch unbar durch Überweisung auf ein Bankkonto der Gesellschaft mbH erfolgen (Koppensteiner aaO Rz 7 zu Paragraph 10,;
Gellis-Feil, Kommentar zum GmbH-Gesetz**2 Anm 6 zu § 63 GmbHG;Gellis-Feil, Kommentar zum GmbH-Gesetz**2 Anmerkung 6 zu Paragraph 63, GmbHG;
Rittner in Rowedder, GmbHG**2, Rz 23 zu § 7 dGmbHG;Rittner in Rowedder, GmbHG**2, Rz 23 zu Paragraph 7, dGmbHG;
Lutter-Hommelhoff, GmbH-Gesetz13 Rz 10 zu § 7 dGmbHG). Hier tätigte der Sohn des Beklagten (für diesen) Einzahlungen in Höhe des Klagsbetrages auf die restliche offene Stammeinlage des Beklagten durch Überweisungen auf das Geschäfts-Bankkonto der Gesellschaft mbH. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um ein überschuldetes Konto handelte; maßgeblich ist nur, ob die Geldsumme der Gesellschaft mbH zur freien Verfügung, wenn auch ganz oder zum Teil zur Tilgung von Schulden stand (WBl 1989, 340; vgl. auch Koppensteiner aaO Rz 18 zu § 10 mwN). Die Zahlung von 90.000 S wies am Überweisungsauftrag eine Widmung als Stammeinlage auf. Die Überweisung von 97.000 S wies zwar keine solche Widmung auf, jedoch wurde in den Büchern der Gesellschaft mbH eine solche Zuordnung vorgenommen. Die Einlageschuld wird durch Zahlung auch bei Fehlen eines Erfüllungswillens dann getilgt, wenn es sich um die einzige Verbindlichkeit handelt (vgl. WBl 1989, 340 mwN; Koppensteiner aaO Rz 7 zu § 10). Daß andere Forderungen der Gesellschaft mbH gegen den Beklagten bestanden hätten, steht nicht fest und wurde auch nicht behauptet. Darin liegen daher keine Hindernisse gegen eine Tilgungswirkung der beiden Zahlungen.Lutter-Hommelhoff, GmbH-Gesetz13 Rz 10 zu Paragraph 7, dGmbHG). Hier tätigte der Sohn des Beklagten (für diesen) Einzahlungen in Höhe des Klagsbetrages auf die restliche offene Stammeinlage des Beklagten durch Überweisungen auf das Geschäfts-Bankkonto der Gesellschaft mbH. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um ein überschuldetes Konto handelte; maßgeblich ist nur, ob die Geldsumme der Gesellschaft mbH zur freien Verfügung, wenn auch ganz oder zum Teil zur Tilgung von Schulden stand (WBl 1989, 340; vergleiche auch Koppensteiner aaO Rz 18 zu Paragraph 10, mwN). Die Zahlung von 90.000 S wies am Überweisungsauftrag eine Widmung als Stammeinlage auf. Die Überweisung von 97.000 S wies zwar keine solche Widmung auf, jedoch wurde in den Büchern der Gesellschaft mbH eine solche Zuordnung vorgenommen. Die Einlageschuld wird durch Zahlung auch bei Fehlen eines Erfüllungswillens dann getilgt, wenn es sich um die einzige Verbindlichkeit handelt vergleiche WBl 1989, 340 mwN; Koppensteiner aaO Rz 7 zu Paragraph 10,). Daß andere Forderungen der Gesellschaft mbH gegen den Beklagten bestanden hätten, steht nicht fest und wurde auch nicht behauptet. Darin liegen daher keine Hindernisse gegen eine Tilgungswirkung der beiden Zahlungen.
Mit welchen Mitteln der einlagepflichtige Gesellschafter leistet, ist gleichgültig, Zahlung durch Dritte oder aus Mitteln Dritter ist zulässig, Schuldbefreiung tritt aber nicht ein, wenn die Mittel von der Gesellschaft mbH selbst stammen; dies ist etwa der Fall, wenn die Leistung zurückgegeben werden soll oder aus einem (auch bei einem Dritten aufgenommenen) Darlehen oder Kredit der Gesellschaft mbH an den Gesellschafter bewirkt wird oder die Gesellschaft mbH dafür auch nur Sicherheiten stellt (Wünsch, GmbH-Kommentar, Rz 33 zu § 10; Ulmer in Hachenburg, GmbHG8 Rz 40 zu § 7 dGmbHG mwN in FN 62; Winter in Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz8, Rz 32 zu § 7 dGmbHG; Lutter-Hummelhoff aaO Rz 10 zu § 7 dGmbHG; Rittner aaO Rz 24 zu § 7 dGmbHG, jeweils mwN). Die direkte oder indirekte Aufnahme eines Darlehens oder Kredites durch die Gesellschaft, um diesen dem Gesellschafter zur Erfüllung seiner Einlageverpflichtung zur Verfügung zu stellen, wird von Reich-Rohrwig (aaO 585) als (ein) Umgehungsfall des Aufrechnungsverbotes und damit wirkungslose Einzahlung und in der deutschen Lehre als sogenannte verdeckte Finanzierung auch als unzulässiger Erlaß der Einzahlungsverpflichtung beurteilt (Schneider in Scholz aaO Rz 40 f zu § 19 dGmbHG).Mit welchen Mitteln der einlagepflichtige Gesellschafter leistet, ist gleichgültig, Zahlung durch Dritte oder aus Mitteln Dritter ist zulässig, Schuldbefreiung tritt aber nicht ein, wenn die Mittel von der Gesellschaft mbH selbst stammen; dies ist etwa der Fall, wenn die Leistung zurückgegeben werden soll oder aus einem (auch bei einem Dritten aufgenommenen) Darlehen oder Kredit der Gesellschaft mbH an den Gesellschafter bewirkt wird oder die Gesellschaft mbH dafür auch nur Sicherheiten stellt (Wünsch, GmbH-Kommentar, Rz 33 zu Paragraph 10,; Ulmer in Hachenburg, GmbHG8 Rz 40 zu Paragraph 7, dGmbHG mwN in FN 62; Winter in Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz8, Rz 32 zu Paragraph 7, dGmbHG; Lutter-Hummelhoff aaO Rz 10 zu Paragraph 7, dGmbHG; Rittner aaO Rz 24 zu Paragraph 7, dGmbHG, jeweils mwN). Die direkte oder indirekte Aufnahme eines Darlehens oder Kredites durch die Gesellschaft, um diesen dem Gesellschafter zur Erfüllung seiner Einlageverpflichtung zur Verfügung zu stellen, wird von Reich-Rohrwig (aaO 585) als (ein) Umgehungsfall des Aufrechnungsverbotes und damit wirkungslose Einzahlung und in der deutschen Lehre als sogenannte verdeckte Finanzierung auch als unzulässiger Erlaß der Einzahlungsverpflichtung beurteilt (Schneider in Scholz aaO Rz 40 f zu Paragraph 19, dGmbHG).
Unter dem Aspekt, daß im Gesellschaftsrecht, insbesondere im Fall eines beschränkten Haftungszugriffes, stets die Gläubigerinteressen zu wahren sind, nach den Wertungen des GmbHG die reale Aufbringung des Stammkapitals umfassend und zwingend gesichert sein muß, bleibt bei einem Verstoß gegen die reale Aufbringung des Stammkapitals, unabhängig von Art und Form des jeweiligen Vorgangs (vgl. Baumbach-Hueck, GmbH-Gesetz15 Rz 11 zu § 19 dGmbHG) und davon, ob sie sich im Einzelfall als Umgehung des Aufrechnungsverbotes des § 63 Abs 3 zweiter Satz GmbHG (vgl. ecolex 1993, 678 zur Umwidmung der Forderung eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft mbH zum Zwecke der Leistung der Stammeinlage) oder als Erlaß oder Stundung iS des § 63 Abs 3 erster Satz GmbHG darstellt, die Einlagepflicht des Gesellschafters unverändert. Bei der dabei gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise fällt darunter auch sowohl der Fall, daß die Mittel in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Einzahlung der Stammeinlage von einem Gesellschaftsorgan oder einem Dritten, der auf Bankkonten oder die Kassa der Gesellschaft mbH zugreifen kann, der Gesellschaft mbH rechtswidrig entzogen werden und dann damit Zahlungen auf die Stammeinlage dieses Organs oder eines Dritten geleistet werden als auch der Fall, daß der auf das Gesellschaftskonto eingezahlte Betrag kurzfristig wieder dem Gesellschafter zufließt (vgl. dazu SZ 64/143 = WBl 1992, 128 = EvBl 1992/43 = RdW 1992, 77 = BankArch 1992, 568 mit Anm von Nowotny zu § 10 GmbHG; Koppensteiner aaO Rz 15 zu § 10 mwN). Denn in einem solchen Fall werden der Gesellschaft mbH in Wahrheit entweder keine Fremdmittel zugeführt oder ihr diese Mittel nicht endgültig zur freien Verfügung gestellt (vgl. SZ 40/168 mwN).Unter dem Aspekt, daß im Gesellschaftsrecht, insbesondere im Fall eines beschränkten Haftungszugriffes, stets die Gläubigerinteressen zu wahren sind, nach den Wertungen des GmbHG die reale Aufbringung des Stammkapitals umfassend und zwingend gesichert sein muß, bleibt bei einem Verstoß gegen die reale Aufbringung des Stammkapitals, unabhängig von Art und Form des jeweiligen Vorgangs vergleiche Baumbach-Hueck, GmbH-Gesetz15 Rz 11 zu Paragraph 19, dGmbHG) und davon, ob sie sich im Einzelfall als Umgehung des Aufrechnungsverbotes des Paragraph 63, Absatz 3, zweiter Satz GmbHG vergleiche ecolex 1993, 678 zur Umwidmung der Forderung eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft mbH zum Zwecke der Leistung der Stammeinlage) oder als Erlaß oder Stundung iS des Paragraph 63, Absatz 3, erster Satz GmbHG darstellt, die Einlagepflicht des Gesellschafters unverändert. Bei der dabei gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise fällt darunter auch sowohl der Fall, daß die Mittel in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Einzahlung der Stammeinlage von einem Gesellschaftsorgan oder einem Dritten, der auf Bankkonten oder die Kassa der Gesellschaft mbH zugreifen kann, der Gesellschaft mbH rechtswidrig entzogen werden und dann damit Zahlungen auf die Stammeinlage dieses Organs oder eines Dritten geleistet werden als auch der Fall, daß der auf das Gesellschaftskonto eingezahlte Betrag kurzfristig wieder dem Gesellschafter zufließt vergleiche dazu SZ 64/143 = WBl 1992, 128 = EvBl 1992/43 = RdW 1992, 77 = BankArch 1992, 568 mit Anmerkung von Nowotny zu Paragraph 10, GmbHG; Koppensteiner aaO Rz 15 zu Paragraph 10, mwN). Denn in einem solchen Fall werden der Gesellschaft mbH in Wahrheit entweder keine Fremdmittel zugeführt oder ihr diese Mittel nicht endgültig zur freien Verfügung gestellt vergleiche SZ 40/168 mwN).
Nach der Aussage des Beklagten - Feststellungen dazu fehlen - veranlaßte der Sohn des Beklagten in dessen Vollmachtsnamen die Überweisungen. Nach herrschender Auffassung zum Wesen der Erfüllung (§ 1412 ABGB) ist diese kein Rechtsgeschäft, kein besonderer Erfüllungsvertrag, mit dem die Leistung "als Erfüllung" angeboten und angenommen wird. Sie erfordert nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung keinen Erfüllungswillen, sondern nur die Herbeiführung des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung, die der geschuldeten entspricht (WBl 1989, 340 mwN; HS 11.174 mwN; MietSlg. 24.203; Reischauer in Rummel**2, Rz 2 zu § 1412 ABGB; Harrer in Schwimann, Rz 2 zu § 1412 ABGB). Wenn nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung der innere Wille des Zuwendenden nicht Voraussetzung für die Erfüllungswirkung ist, kommt es auf ein Umgehungsbewußtsein des Gesellschafters, somit ein subjektives Element, nicht an (vgl. auch Baumbach-Hueck aaO, Rz 11 zu § 19 dGmbHG). Dem entspricht auch der maßgebende Gläubigerschutzgedanke.Nach der Aussage des Beklagten - Feststellungen dazu fehlen - veranlaßte der Sohn des Beklagten in dessen Vollmachtsnamen die Überweisungen. Nach herrschender Auffassung zum Wesen der Erfüllung (Paragraph 1412, ABGB) ist diese kein Rechtsgeschäft, kein besonderer Erfüllungsvertrag, mit dem die Leistung "als Erfüllung" angeboten und angenommen wird. Sie erfordert nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung keinen Erfüllungswillen, sondern nur die Herbeiführung des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung, die der geschuldeten entspricht (WBl 1989, 340 mwN; HS 11.174 mwN; MietSlg. 24.203; Reischauer in Rummel**2, Rz 2 zu Paragraph 1412, ABGB; Harrer in Schwimann, Rz 2 zu Paragraph 1412, ABGB). Wenn nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung der innere Wille des Zuwendenden nicht Voraussetzung für die Erfüllungswirkung ist, kommt es auf ein Umgehungsbewußtsein des Gesellschafters, somit ein subjektives Element, nicht an vergleiche auch Baumbach-Hueck aaO, Rz 11 zu Paragraph 19, dGmbHG). Dem entspricht auch der maßgebende Gläubigerschutzgedanke.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher zu prüfen sein, ob die für den Beklagten durch seinen Sohn verwendeten Mittel zu den beiden Einzahlungen zur Gänze oder zum Teil aus eigenen Mitteln der Gesellschaft mbH stammen. Soweit nun hier - wirtschaftlich gesehen - die beiden Zahlungen auf die Stammeinlage des Beklagten aus Mitteln der Gesellschaft mbH erfolgten, somit der Sohn des Beklagten keinen anderen Deckungsfonds hatte, ist das Klagebegehren insoweit berechtigt. Soweit sie nicht mit Mitteln der Gesellschaft mbH erfolgten, ist das Klagebegehren abzuweisen. Lassen sich entsprechende Feststellungen nicht treffen, geht dies zu Lasten des die Zahlung behauptenden und deshalb dafür beweispflichtigen (hier beklagten) Gesellschafters.
Der Beklagte hat zwar vorgebracht, daß "die Gesellschaft mbH, insbesondere durch ihre Geschäftsführerin, mit den verrechneten Provisionen des Sohnes des Beklagten einverstanden gewesen sei", wozu die beantragten Beweise nicht aufgenommen wurden. Der in erster Instanz obsiegende Beklagte hat diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens zutreffend in seiner Revision gerügt, jedoch kommt es darauf aus folgenden Erwägungen nicht an: Nach § 63 Abs 2 zweiter Satz GmbHG kann eine Bareinlageverpflichtung nicht "mit einer Forderung an die Gesellschaft" kompensiert werden. Nach der zuerst sehr strikten Rechtsprechung (SZ 24/268 ua; Koppensteiner Rz 19 zu § 63 mwN) war nicht nur die Aufrechnung durch den Gesellschafter, sondern auch durch die Gesellschaft mbH oder auf einvernehmlicher Grundlage ausgeschlossen, und zwar auch bei Vollwertigkeit der GegenforderungDer Beklagte hat zwar vorgebracht, daß "die Gesellschaft mbH, insbesondere durch ihre Geschäftsführerin, mit den verrechneten Provisionen des Sohnes des Beklagten einverstanden gewesen sei", wozu die beantragten Beweise nicht aufgenommen wurden. Der in erster Instanz obsiegende Beklagte hat diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens zutreffend in seiner Revision gerügt, jedoch kommt es darauf aus folgenden Erwägungen nicht an: Nach Paragraph 63, Absatz 2, zweiter Satz GmbHG kann eine Bareinlageverpflichtung nicht "mit einer Forderung an die Gesellschaft" kompensiert werden. Nach der zuerst sehr strikten Rechtsprechung (SZ 24/268 ua; Koppensteiner Rz 19 zu Paragraph 63, mwN) war nicht nur die Aufrechnung durch den Gesellschafter, sondern auch durch die Gesellschaft mbH oder auf einvernehmlicher Grundlage ausgeschlossen, und zwar auch bei Vollwertigkeit der Gegenforderung
des Gesellschafters. Mit der Entscheidung SZ 34/135 = JBl 1962, 208 =
EvBl 1962/68 = HS 755 hat der Oberste Gerichtshof diese Judikatur
aufgegeben und daran in ständiger Rechtsprechung festgehalten (ecolex 1993, 678; SZ 56/137; GesRZ 1981, 230; SZ 42/6 = EvBl 1969/237 = HS
7.501 ua); das Schrifttum ist dem ganz überwiegend gefolgt (Reich-Rohrwig 585; Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österr. Gesellschaftsrechts5 428 mwN in FN 52; Gellis-Feil aaO Anm 7 zu § 63 GmbHG; Kostner-Umfahrer aaO Rz 666 mwN in FN 3; weitere Nachweise bei Koppensteiner aaO Rz 8 zu § 10; Rz 19 zu § 63). Demnach kann der Gesellschafter selbst nicht aufrechnen, wohl aber die Gesellschaft mbH, weil ein sinnloses Hin- und Herschieben von Geldbeträgen nicht verlangt wird, sei es durch einseitige Erklärung (die hier nicht einmal behauptet wird), sei es im Wege einer Aufrechnungsvereinbarung. Allerdings ist Voraussetzung dafür, daß die Gesellschafterforderung unbedenklich (unbestritten), fällig und vollwertig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Gesellschaft mbH zur Befriedigung aller Gläubiger imstande ist, namentlich weder überschuldet noch zahlungsunfähig ist (Koppensteiner aaO Rz 19 zu § 63; Reich-Rohrwig 585; vgl. auch Jabornegg in Schiemer, AktG**n Rz 10 zu § 60). Maßgebend ist die wirkliche Sachlage und nicht die Auffassung der Beteiligten (SZ 42/6, SZ 40/168). Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung aller Gesellschaftsschulden nicht aus, ist die Gesellschaft mbH überschuldet oder zahlungsunfähig, so ist die Vollwertigkeit der Forderung des Gesellschafters nicht gegeben und selbst eine Aufrechnung durch die Gesellschaft mbH ausgeschlossen (SZ 56/37; GesRZ 1981, 230, 184 ua). Diese Grundsätze über die Vollwertigkeit einer Compensando-Forderung müssen auch für den Fall gelten, daß nicht kompensiert, sondern Geldbeträge von der Gesellschaft mbH an einen einlagepflichtigen Gesellschafter oder einen Dritten ausbezahlt oder von diesen entnommen werden und damit die Stammeinlagenschuld des Gesellschafters bezahlt wird. Das heißt, auch in einem solchen Fall muß die Forderung gegen die Gesellschaft mbH, die zur Auszahlung von - zur Leistung der Stammeinlage verwendeten - Geldbeträgen führt, vollwertig im obigen Sinn sein. Da hier beide Einzahlungen, die der Beklagte für sich in Anspruch nimmt, und die Entnahmen des Sohnes des Beklagten Ende Mai bzw. im Juni 1990 und somit nur wenige Wochen vor der Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft mbH am 6. Juli 1990 erfolgten, ist die mangelnde Vollwertigkeit infolge (zumindest) Überschuldung wohl naheliegend, steht aber nicht fest. Dies muß im fortgesetzten Verfahren aber nicht mehr geprüft werden, weil die Behauptungs- und Beweislast der Vollwertigkeitserfordernisse der Einlageschuldner trägt (ecolex 1993, 678 mwN; Koppensteiner aaO Rz 19 zu § 63 unter Hinweis auf BGH NJW 1992, 2229), der Beklagte aber dazu nichts vorgetragen hat.7.501 ua); das Schrifttum ist dem ganz überwiegend gefolgt (Reich-Rohrwig 585; Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österr. Gesellschaftsrechts5 428 mwN in FN 52; Gellis-Feil aaO Anmerkung 7 zu Paragraph 63, GmbHG; Kostner-Umfahrer aaO Rz 666 mwN in FN 3; weitere Nachweise bei Koppensteiner aaO Rz 8 zu Paragraph 10,; Rz 19 zu Paragraph 63,). Demnach kann der Gesellschafter selbst nicht aufrechnen, wohl aber die Gesellschaft mbH, weil ein sinnloses Hin- und Herschieben von Geldbeträgen nicht verlangt wird, sei es durch einseitige Erklärung (die hier nicht einmal behauptet wird), sei es im Wege einer Aufrechnungsvereinbarung. Allerdings ist Voraussetzung dafür, daß die Gesellschafterforderung unbedenklich (unbestritten), fällig und vollwertig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Gesellschaft mbH zur Befriedigung aller Gläubiger imstande ist, namentlich weder überschuldet noch zahlungsunfähig ist (Koppensteiner aaO Rz 19 zu Paragraph 63,; Reich-Rohrwig 585; vergleiche auch Jabornegg in Schiemer, AktG**n Rz 10 zu Paragraph 60,). Maßgebend ist die wirkliche Sachlage und nicht die Auffassung der Beteiligten (SZ 42/6, SZ 40/168). Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung aller Gesellschaftsschulden nicht aus, ist die Gesellschaft mbH überschuldet oder zahlungsunfähig, so ist die Vollwertigkeit der Forderung des Gesellschafters nicht gegeben und selbst eine Aufrechnung durch die Gesellschaft mbH ausgeschlossen (SZ 56/37; GesRZ 1981, 230, 184 ua). Diese Grundsätze über die Vollwertigkeit einer Compensando-Forderung müssen auch für den Fall gelten, daß nicht kompensiert, sondern Geldbeträge von der Gesellschaft mbH an einen einlagepflichtigen Gesellschafter oder einen Dritten ausbezahlt oder von diesen entnommen werden und damit die Stammeinlagenschuld des Gesellschafters bezahlt wird. Das heißt, auch in einem solchen Fall muß die Forderung gegen die Gesellschaft mbH, die zur Auszahlung von - zur Leistung der Stammeinlage verwendeten - Geldbeträgen führt, vollwertig im obigen Sinn sein. Da hier beide Einzahlungen, die der Beklagte für sich in Anspruch nimmt, und die Entnahmen des Sohnes des Beklagten Ende Mai bzw. im Juni 1990 und somit nur wenige Wochen vor der Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft mbH am 6. Juli 1990 erfolgten, ist die mangelnde Vollwertigkeit infolge (zumindest) Überschuldung wohl naheliegend, steht aber nicht fest. Dies muß im fortgesetzten Verfahren aber nicht mehr geprüft werden, weil die Behauptungs- und Beweislast der Vollwertigkeitserfordernisse der Einlageschuldner trägt (ecolex 1993, 678 mwN; Koppensteiner aaO Rz 19 zu Paragraph 63, unter Hinweis auf BGH NJW 1992, 2229), der Beklagte aber dazu nichts vorgetragen hat.
Der Revision ist demnach Folge zu geben. Der Kostenvorbehalt fußt auf § 52 ZPO.Der Revision ist demnach Folge zu geben. Der Kostenvorbehalt fußt auf Paragraph 52, ZPO.