Rechtssatz RS0060084
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060084
Entscheidungsdatum
24.04.2003
Rechtssatz
Vorzeitige Einzahlungen eines Gesellschafters auf seine Stammeinlage - vor der Einforderung durch die Generalversammlung - sind wirksam. Der betreffende Gesellschafter kann in diesem Fall aber nicht von der Gesellschaft den Einsatz der ihm hiedurch erwachsenen bankmäßigen Zinsen verlangen; eine derartige Vereinbarung widerspräche dem § 82 Abs 3 GmbHG.Vorzeitige Einzahlungen eines Gesellschafters auf seine Stammeinlage - vor der Einforderung durch die Generalversammlung - sind wirksam. Der betreffende Gesellschafter kann in diesem Fall aber nicht von der Gesellschaft den Einsatz der ihm hiedurch erwachsenen bankmäßigen Zinsen verlangen; eine derartige Vereinbarung widerspräche dem Paragraph 82, Absatz 3, GmbHG.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 330/67
Entscheidungstext OGH 19.12.1967 8 Ob 330/67
Veröff: SZ 40/168
- 1 Ob 752/77
Entscheidungstext OGH 17.03.1978 1 Ob 752/77
Veröff: EvBl 1978/172 S 546 = GesRZ 1978,82
- 6 Ob 563/94
Entscheidungstext OGH 28.04.1994 6 Ob 563/94
nur: Vorzeitige Einzahlungen eines Gesellschaftes auf seine Stammeinlage - vor der Einforderung durch die Generalversammlung - sind wirksam. (T1)
- 6 Ob 187/02x
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 187/02x
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0060084
Dokumentnummer
JJR_19671219_OGH0002_0080OB00330_6700000_003