Die Revision des Klägers ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Der Anspruch der Gesellschaft mbH gegenüber ihrem Gesellschafter auf Einzahlung der ausstehenden (weiteren) Stammeinlage (§ 63 Abs 1 GmbHG) gehört zum Gesellschaftsvermögen gemäß § 1 KO. Der Masseverwalter hat ihn ohne Rücksicht auf vertraglich oder durch Gesellschafterbeschluss festgesetzte Zahlungstermine einzufordern. Einzahlungen auf das Stammkapital, die - wie hier - unter Außerachtlassung der Verfahrensbestimmung des § 64 Abs 1 GmbHG geleistet wurden, wirken dennoch schuldbefreiend (RIS-Justiz RS0060022; 6 Ob 563/94 = ecolex 1994, 545 = GesRZ 1994, 223 mwN). Auch vorzeitige - vor Einforderung geleistete - Einzahlungen sind wirksam (SZ 40/168). Die Einzahlung ist so zu bewirken, wie es der Gesellschaftsvertrag vorsieht. Sie kann auch unbar durch Überweisung auf ein Bankkonto der Gesellschaft erfolgen (6 Ob 563/94 mwN). Die Einlageschuld wird durch Zahlung auch bei Fehlen einer Widmung und sogar eines Erfüllungswillens dann getilgt, wenn es sich um die einzige Verbindlichkeit handelt (4 Ob 555/89; 6 Ob 563/94). Dass andere Forderungen der Gesellschaft gegen den Beklagten bestanden hätten, steht nicht fest und wurde auch nicht behauptet. Darin liegen daher keine Hindernisse gegen eine Tilgungswirkung der Zahlungen. Mit welchen Mitteln der einlagepflichtige Gesellschafter leistet, ist gleichgültig. Zahlungen durch Dritte oder aus Mitteln Dritter ist zulässig. Schuldbefreiung tritt dann nicht ein, wenn die Mittel von der Gesellschaft selbst stammen (6 Ob 563/94); ein solcher Sachverhalt wurde aber nicht behauptet. Die noch strittigen Zahlungen des Beklagten wurden durch Überweisung oder Einzahlung auf das Bankkonto der Gesellschaft erbracht. Soweit keine ausdrückliche Widmung der Zahlungen auf die Stammeinlage erfolgte, wurde in den Büchern der Gesellschaft eine solche Zuordnung vorgenommen. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausführten, steht die fehlende ausdrückliche Widmung einer solchen Zuordnung auch nicht entgegen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Einzahlungen auf ein überschuldetes Konto erfolgten. Nach Lehre und Rechtsprechung kann selbst die Einzahlung aushaftender Stammeinlagen auf ein überschuldetes Bankkonto der Gesellschaft schuldbefreiend wirken. Maßgebend ist lediglich, ob die Geldsumme der Gesellschaft zur freien Verfügung, wenn auch ganz oder zum Teil zur Tilgung von Schulden zur Verfügung stand. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Gesellschaft etwa wegen gleichzeitiger Kündigung des Kontos oder Rückführung des bisher eingeräumten Kreditrahmens auf einen neuen, niedrigeren Saldo oder nach vereinbarungswidriger Überziehung über den gewährten Kreditrahmen hinaus keine Möglichkeit hat, über die überwiesenen Mittel zu verfügen (6 Ob 61/98h mwN). Im vorliegenden Fall waren zwar die vom Gesellschafter eingezahlten, noch strittigen Beträge zur Tilgung bestehender Schulden und zur Begleichung laufender Auslagen vorgesehen. Dennoch flossen sie direkt der Gesellschaft zu, die ungeachtet des bei der Einzahlung vorgesehenen Verwendungszweckes hierüber frei verfügen konnte. Dass die Gelder infolge Rückführung einer Kreditschuld auf den vereinbarten Saldo im Zeitpunkt der Einzahlung bereits verbraucht und der Gesellschaft nicht mehr zur Verfügung gestanden wären, ist hier aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen auszuschließen, weil die eingezahlten Beträge von der Gesellschaft für ihre laufenden Verbindlichkeiten, nämlich zur Begleichung von Dienstnehmeransprüchen, Reparaturkosten und für die Pensionsvorsorge der Arbeitnehmer verwendet (und somit nicht sofort von der Bank eingezogen) wurden.Die Revision des Klägers ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Der Anspruch der Gesellschaft mbH gegenüber ihrem Gesellschafter auf Einzahlung der ausstehenden (weiteren) Stammeinlage (Paragraph 63, Absatz eins, GmbHG) gehört zum Gesellschaftsvermögen gemäß Paragraph eins, KO. Der Masseverwalter hat ihn ohne Rücksicht auf vertraglich oder durch Gesellschafterbeschluss festgesetzte Zahlungstermine einzufordern. Einzahlungen auf das Stammkapital, die - wie hier - unter Außerachtlassung der Verfahrensbestimmung des Paragraph 64, Absatz eins, GmbHG geleistet wurden, wirken dennoch schuldbefreiend (RIS-Justiz RS0060022; 6 Ob 563/94 = ecolex 1994, 545 = GesRZ 1994, 223 mwN). Auch vorzeitige - vor Einforderung geleistete - Einzahlungen sind wirksam (SZ 40/168). Die Einzahlung ist so zu bewirken, wie es der Gesellschaftsvertrag vorsieht. Sie kann auch unbar durch Überweisung auf ein Bankkonto der Gesellschaft erfolgen (6 Ob 563/94 mwN). Die Einlageschuld wird durch Zahlung auch bei Fehlen einer Widmung und sogar eines Erfüllungswillens dann getilgt, wenn es sich um die einzige Verbindlichkeit handelt (4 Ob 555/89; 6 Ob 563/94). Dass andere Forderungen der Gesellschaft gegen den Beklagten bestanden hätten, steht nicht fest und wurde auch nicht behauptet. Darin liegen daher keine Hindernisse gegen eine Tilgungswirkung der Zahlungen. Mit welchen Mitteln der einlagepflichtige Gesellschafter leistet, ist gleichgültig. Zahlungen durch Dritte oder aus Mitteln Dritter ist zulässig. Schuldbefreiung tritt dann nicht ein, wenn die Mittel von der Gesellschaft selbst stammen (6 Ob 563/94); ein solcher Sachverhalt wurde aber nicht behauptet. Die noch strittigen Zahlungen des Beklagten wurden durch Überweisung oder Einzahlung auf das Bankkonto der Gesellschaft erbracht. Soweit keine ausdrückliche Widmung der Zahlungen auf die Stammeinlage erfolgte, wurde in den Büchern der Gesellschaft eine solche Zuordnung vorgenommen. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausführten, steht die fehlende ausdrückliche Widmung einer solchen Zuordnung auch nicht entgegen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Einzahlungen auf ein überschuldetes Konto erfolgten. Nach Lehre und Rechtsprechung kann selbst die Einzahlung aushaftender Stammeinlagen auf ein überschuldetes Bankkonto der Gesellschaft schuldbefreiend wirken. Maßgebend ist lediglich, ob die Geldsumme der Gesellschaft zur freien Verfügung, wenn auch ganz oder zum Teil zur Tilgung von Schulden zur Verfügung stand. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Gesellschaft etwa wegen gleichzeitiger Kündigung des Kontos oder Rückführung des bisher eingeräumten Kreditrahmens auf einen neuen, niedrigeren Saldo oder nach vereinbarungswidriger Überziehung über den gewährten Kreditrahmen hinaus keine Möglichkeit hat, über die überwiesenen Mittel zu verfügen (6 Ob 61/98h mwN). Im vorliegenden Fall waren zwar die vom Gesellschafter eingezahlten, noch strittigen Beträge zur Tilgung bestehender Schulden und zur Begleichung laufender Auslagen vorgesehen. Dennoch flossen sie direkt der Gesellschaft zu, die ungeachtet des bei der Einzahlung vorgesehenen Verwendungszweckes hierüber frei verfügen konnte. Dass die Gelder infolge Rückführung einer Kreditschuld auf den vereinbarten Saldo im Zeitpunkt der Einzahlung bereits verbraucht und der Gesellschaft nicht mehr zur Verfügung gestanden wären, ist hier aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen auszuschließen, weil die eingezahlten Beträge von der Gesellschaft für ihre laufenden Verbindlichkeiten, nämlich zur Begleichung von Dienstnehmeransprüchen, Reparaturkosten und für die Pensionsvorsorge der Arbeitnehmer verwendet (und somit nicht sofort von der Bank eingezogen) wurden.
Dass der zahlungspflichtige Gesellschafter zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft war, steht der schuldtilgenden Wirkung der Einzahlungen nicht entgegen. Aus der in der Revision zitierten Entscheidung 1 Ob 258/01z (EvBl 2002/120 [454] = RdW 2002, 342) ist für den Kläger nichts zu gewinnen. Es fehlt auch hier jeder Hinweis, der Beklagte habe bei den noch strittigen Einzahlungen offen gelegt, dass er diese namens der Gesellschaft bzw als deren Geschäftsführer vornehme. Es ist vielmehr evident, dass die Zahlungen entsprechende Leistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft sein sollten. Die festgestellten Zahlungsvorgänge sind daher auch im vorliegenden Fall nicht dahin zu verstehen, dass der Beklagte - als Insichgeschäft - Barzahlung an sich als Vertreter der Gesellschaft geleistet und die Geldbeträge in der Folge zur Abdeckung ihrer Verbindlichkeiten verwendet hat. Der Umstand, dass von unmittelbaren Zahlungen des Gesellschafters auf das Bankkonto der Gesellschaft auszugehen ist, wäre aber - wie sich aus der Entscheidung 1 Ob 258/01z ergibt - nur dann von Bedeutung, wenn sich das Gesellschaftskonto im Einzahlungszeitpunkt derart im Debet befunden hätte, dass die Gesellschaft trotz der Einzahlungen keine Möglichkeit gehabt hätte, den Kredit (neuerlich) in entsprechender Höhe der Einzahlung auszunutzen. Nur in diesem Fall wäre weiters zu prüfen, ob eine vollwertige Leistung des Beklagten vorlag, ob also die Gesellschaft nach den Einzahlungen jeweils in der Lage war, alle Gläubiger zu befriedigen. Nur dann müsste das Vorliegen der von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen einer wirksamen Aufrechnung der Forderung der Gesellschaft auf Einlagenzahlung mit Forderungen des Gesellschafters, der Forderungen der Gesellschaftsgläubiger getilgt hat (nämlich dass diese unbedenklich, fällig und insbesondere vollwertig sind) geprüft werden.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher zu bestätigen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Als Kostenbemessungsgrundlage ist jedoch nicht der Gesamtstreitwert, sondern der Revisionsstreitwert von 7.921,34 EUR heranzuziehen; der Einheitssatz beträgt 60 Prozent und nicht, wie verzeichnet, 150 Prozent (§ 23 RATG).Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher zu bestätigen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Als Kostenbemessungsgrundlage ist jedoch nicht der Gesamtstreitwert, sondern der Revisionsstreitwert von 7.921,34 EUR heranzuziehen; der Einheitssatz beträgt 60 Prozent und nicht, wie verzeichnet, 150 Prozent (Paragraph 23, RATG).