Die Revision ist zulässig, weil - soweit überblickbar - zur Frage, wie weit umgewidmete Zahlungen eines Einlageschuldners, die in geringerer Höhe aushaftende Verbindlichkeit zur Zahlung der restlichen Stammeinlage tilgen, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt; sie ist auch berechtigt.
Auszugehen ist von der auf Grund des Registeraktes getroffenen Feststellung der Vorinstanzen, daß in der Gesellschafterliste (= Anteilbuch) vom 13.Dezember 1984 der Betrag der von der Beklagten auf ihre Stammeinlage geleisteten Einzahlung (§ 26 Abs 1 GmbHG) mit S 250.000 eingetragen ist. Daß diese Angabe unrichtig wäre und die Beklagte in Wahrheit nur die urkundlich belegten Zahlungen von S 75.000 und S 15.000 geleistet hätte, hat der Kläger in erster Instanz nicht behauptet; vielmehr hat er selbst zu der Stammeinlage von S 500.000 vorgebracht, daß nur S 250.000 offen seien. Da auch das Erstgericht nur ausgeführt hat, daß lediglich Zahlungen von insgesamt S 100.000 (richtig: S 90.000) urkundlich erwiesen seien, nicht aber, daß die Beklagte tatsächlich nicht mehr gezahlt habe, kann der Kläger in dritter Instanz nicht mehr mit Erfolg geltend machen, daß die Stammeinlage der Beklagten selbst bei voller Anrechnung der Zahlung von S 320.000 jedenfalls noch mit S 80.000 (richtig: S 90.000) unberichtigt aushafte.Auszugehen ist von der auf Grund des Registeraktes getroffenen Feststellung der Vorinstanzen, daß in der Gesellschafterliste (= Anteilbuch) vom 13.Dezember 1984 der Betrag der von der Beklagten auf ihre Stammeinlage geleisteten Einzahlung (Paragraph 26, Absatz eins, GmbHG) mit S 250.000 eingetragen ist. Daß diese Angabe unrichtig wäre und die Beklagte in Wahrheit nur die urkundlich belegten Zahlungen von S 75.000 und S 15.000 geleistet hätte, hat der Kläger in erster Instanz nicht behauptet; vielmehr hat er selbst zu der Stammeinlage von S 500.000 vorgebracht, daß nur S 250.000 offen seien. Da auch das Erstgericht nur ausgeführt hat, daß lediglich Zahlungen von insgesamt S 100.000 (richtig: S 90.000) urkundlich erwiesen seien, nicht aber, daß die Beklagte tatsächlich nicht mehr gezahlt habe, kann der Kläger in dritter Instanz nicht mehr mit Erfolg geltend machen, daß die Stammeinlage der Beklagten selbst bei voller Anrechnung der Zahlung von S 320.000 jedenfalls noch mit S 80.000 (richtig: S 90.000) unberichtigt aushafte.
Der Beklagten ist der Beweis mißlungen, daß die von ihrem Sohn im Namen der "H*** Vertriebsgesellschaft mbH" an die Firma A*** überwiesenen S 395.000 von ihr stammten; soweit sie in der Revision die Berücksichtigung dieser Zahlung verlangt, ist ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig (§ 506 Abs 2 ZPO) ausgeführt.Der Beklagten ist der Beweis mißlungen, daß die von ihrem Sohn im Namen der "H*** Vertriebsgesellschaft mbH" an die Firma A*** überwiesenen S 395.000 von ihr stammten; soweit sie in der Revision die Berücksichtigung dieser Zahlung verlangt, ist ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig (Paragraph 506, Absatz 2, ZPO) ausgeführt.
Die Entscheidung hängt somit davon ab, ob die Beklagte durch die Übergabe des Schecks über S 320.000 an den Geschäftsführer der Firma A*** - der die Stammeinlage nicht ausdrücklich eingefordert, sondern nur den Geldbedarf der Gesellschaft bekanntgegeben hatte - ihre restliche Einlageschuld getilgt hat. Das ist aus folgenden Erwägungen zu bejahen:
Nach § 1412 ABGB wird die Verbindlichkeit vorzüglich durch die Zahlung, das ist durch die Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist, aufgelöst. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht klar hervor, daß das Gesetz den Erfüllungswillen zur Herbeiführung der Erfüllungswirkung nicht voraussetzt (Gschnitzer in Klang VI 368;Nach Paragraph 1412, ABGB wird die Verbindlichkeit vorzüglich durch die Zahlung, das ist durch die Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist, aufgelöst. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht klar hervor, daß das Gesetz den Erfüllungswillen zur Herbeiführung der Erfüllungswirkung nicht voraussetzt (Gschnitzer in Klang römisch sechs 368;
Bydlinski aaO IV/2, 159; Koziol-Welser8 I 260; Larenz, Schuldrecht14 I 238 ff zu der im Hinblick auf § 362 BGB vergleichbaren Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland; SZ 22/176; SZ 26/95;Bydlinski aaO IV/2, 159; Koziol-Welser8 römisch eins 260; Larenz, Schuldrecht14 römisch eins 238 ff zu der im Hinblick auf Paragraph 362, BGB vergleichbaren Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland; SZ 22/176; SZ 26/95;
MietSlg. 24.203; 8 Ob 561/76). Das ergibt sich auch aus § 1421 ABGB, wonach eine geschäftsunfähige Person eine Schuld rechtmäßig abtragen und sich ihrer Verbindlichkeit entledigen kann. Der Leistende kann eben nicht zurückfordern, was ihm der Gläubiger kraft des Schuldverhältnisses sofort wieder abverlangen könnte (vgl. Ehrenzweig-Mayrhofer II/1, 557 f). Diese Theorie der "realen Leistungsbewirkung" wird bisweilen dahin ausgedrückt, daß dann, wenn der Bezug auf die bestimmte Schuld offenkundig ist, die Herbeiführung des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung des Schuldners (oder seines Erfüllungsgehilfen, gegebenenfalls auch eines Dritten), die in jeder Weise der geschuldeten entspricht, zur Erfüllung genügt (Larenz aaO 238); diese Wirkung soll nur eintreten, wenn der Schuldner dem Gläubiger genau die Leistung erbringt, die diesem zur Zeit gebührt (Ehrenzweig-Mayrhofer aaO 557). Das kann aber nicht in dem Sinn verstanden werden, daß mangels besonderer Widmung eine die einzige bestehende Schuld übersteigende Zahlung keine Tilgungswirkung hätte. Auch in einem solchen Fall wird grundsätzlich die offene Schuld getilgt; den darüber hinausgehenden Betrag kann der Zahlende allenfalls zurückfordern (vgl. § 1431 ABGB; vgl. SZ 43/40; GlUNF 883 ua).MietSlg. 24.203; 8 Ob 561/76). Das ergibt sich auch aus Paragraph 1421, ABGB, wonach eine geschäftsunfähige Person eine Schuld rechtmäßig abtragen und sich ihrer Verbindlichkeit entledigen kann. Der Leistende kann eben nicht zurückfordern, was ihm der Gläubiger kraft des Schuldverhältnisses sofort wieder abverlangen könnte vergleiche Ehrenzweig-Mayrhofer II/1, 557 f). Diese Theorie der "realen Leistungsbewirkung" wird bisweilen dahin ausgedrückt, daß dann, wenn der Bezug auf die bestimmte Schuld offenkundig ist, die Herbeiführung des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung des Schuldners (oder seines Erfüllungsgehilfen, gegebenenfalls auch eines Dritten), die in jeder Weise der geschuldeten entspricht, zur Erfüllung genügt (Larenz aaO 238); diese Wirkung soll nur eintreten, wenn der Schuldner dem Gläubiger genau die Leistung erbringt, die diesem zur Zeit gebührt (Ehrenzweig-Mayrhofer aaO 557). Das kann aber nicht in dem Sinn verstanden werden, daß mangels besonderer Widmung eine die einzige bestehende Schuld übersteigende Zahlung keine Tilgungswirkung hätte. Auch in einem solchen Fall wird grundsätzlich die offene Schuld getilgt; den darüber hinausgehenden Betrag kann der Zahlende allenfalls zurückfordern vergleiche Paragraph 1431, ABGB; vergleiche SZ 43/40; GlUNF 883 ua).
Ersucht ein Gläubiger unter Hinweis darauf, daß er Geld benötige, seinen Schuldner um eine Zahlung, dann muß - sofern sich nicht das Gegenteil aus den Umständen eindeutig ergibt - diese Zahlung auf die offene Schuld angerechnet werden. Will ein Schuldner mit seiner Zuwendung seine Schuld nicht erfüllen, sondern einen anderen rechtlichen Zweck verfolgen, etwa eine Schenkung machen oder einen Kredit gewähren, so kann er das erklären; damit nimmt er seiner Leistung den Charakter einer Schuldtilgung (Larenz aaO 241). Eine solche Erklärung der Beklagten liegt nicht vor. Daß sie der Firma A*** zu einer Zeit, da sie ihr (allein) S 250.000 schuldete, S 320.000 übergeben hat, steht der Annahme, daß sie damit jedenfalls ihre Einlageschuld erfüllt hat, nicht entgegen (vgl. SZ 22/176). Hätte sie nur S 250.000 gezahlt, dann käme wohl ein Zweifel über die Tilgungswirkung ihrer Leistung gar nicht auf. Daraus aber, daß sie, offenbar dem Geschäftsführer als ihrem Sohn zuliebe, mehr gegeben hat, kann nicht gefolgert werden, daß trotz dieser Zahlung mangels Widmung ihre Geldschuld offen geblieben wäre. Ob sie den Mehrbetrag der Firma A*** (oder ihrem Sohn) schenken oder als Darlehen geben wollte oder ob sie etwa diese Mehrleistung nur irrtümlich erbracht hat, bedarf hier keiner Untersuchung. Zum selben Ergebnis führt auch die analoge Anwendung der Anrechnungsvorschriften des § 1416 ABGB. Ist im Zweifel anzunehmen, daß der Schuldner mehrerer Forderungen die schon eingeforderte oder wenigstens fällige Schuld vor den anderen beglichen hat, so muß in gleicher Weise eine Zahlung im Zweifel als Tilgung der einzigen bestehenden Schuld und nicht als Schenkung oder Begründung einer neuen (Darlehens-)Forderung gewertet werden.Ersucht ein Gläubiger unter Hinweis darauf, daß er Geld benötige, seinen Schuldner um eine Zahlung, dann muß - sofern sich nicht das Gegenteil aus den Umständen eindeutig ergibt - diese Zahlung auf die offene Schuld angerechnet werden. Will ein Schuldner mit seiner Zuwendung seine Schuld nicht erfüllen, sondern einen anderen rechtlichen Zweck verfolgen, etwa eine Schenkung machen oder einen Kredit gewähren, so kann er das erklären; damit nimmt er seiner Leistung den Charakter einer Schuldtilgung (Larenz aaO 241). Eine solche Erklärung der Beklagten liegt nicht vor. Daß sie der Firma A*** zu einer Zeit, da sie ihr (allein) S 250.000 schuldete, S 320.000 übergeben hat, steht der Annahme, daß sie damit jedenfalls ihre Einlageschuld erfüllt hat, nicht entgegen vergleiche SZ 22/176). Hätte sie nur S 250.000 gezahlt, dann käme wohl ein Zweifel über die Tilgungswirkung ihrer Leistung gar nicht auf. Daraus aber, daß sie, offenbar dem Geschäftsführer als ihrem Sohn zuliebe, mehr gegeben hat, kann nicht gefolgert werden, daß trotz dieser Zahlung mangels Widmung ihre Geldschuld offen geblieben wäre. Ob sie den Mehrbetrag der Firma A*** (oder ihrem Sohn) schenken oder als Darlehen geben wollte oder ob sie etwa diese Mehrleistung nur irrtümlich erbracht hat, bedarf hier keiner Untersuchung. Zum selben Ergebnis führt auch die analoge Anwendung der Anrechnungsvorschriften des Paragraph 1416, ABGB. Ist im Zweifel anzunehmen, daß der Schuldner mehrerer Forderungen die schon eingeforderte oder wenigstens fällige Schuld vor den anderen beglichen hat, so muß in gleicher Weise eine Zahlung im Zweifel als Tilgung der einzigen bestehenden Schuld und nicht als Schenkung oder Begründung einer neuen (Darlehens-)Forderung gewertet werden.
Daraus, daß die Leistungen auf die Stammeinlage grundsätzlich in barem Geld zu bestehen haben (§ 63 Abs 5 GmbHG; Reich-Rohrwig, Das österr. GmbH-Recht 585), ist für den Kläger nichts zu gewinnen, steht doch die Übergabe eines Schecks, der - wie im vorliegenden Fall - gedeckt war und von der Bezogenen eingelöst wurde, der Geldzahlung gleich. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist entgegen der Meinung des Klägers auch davon auszugehen, daß es sich um einen Bar- und nicht um einen Verrechnungsscheck gehandelt hat, weil es sich bei dem letzteren um einen Ausnahmefall handelt (§ 38 ScheckG). Da die Einreichung des Schecks festgestelltermaßen zu einer Gutschrift zugunsten der Firma A*** in der Höhe der Schecksumme geführt hat, kommt dieser Frage aber hier keine Bedeutung zu. Dem Erstgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß schon deshalb keine wirksame Zahlung der Stammeinlage anzunehmen sei, weil die Schecksumme einem überschuldeten Konto gutgebracht worden sei; maßgebend ist ja nur, daß der Geschäftsführer der Firma A*** den Scheck zur freien Verfügung erhalten hat. Die Geldsumme ist dann auch tatsächlich der GmbH - wenn auch vorwiegend zur Tilgung von Schulden - zugeflossen.Daraus, daß die Leistungen auf die Stammeinlage grundsätzlich in barem Geld zu bestehen haben (Paragraph 63, Absatz 5, GmbHG; Reich-Rohrwig, Das österr. GmbH-Recht 585), ist für den Kläger nichts zu gewinnen, steht doch die Übergabe eines Schecks, der - wie im vorliegenden Fall - gedeckt war und von der Bezogenen eingelöst wurde, der Geldzahlung gleich. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist entgegen der Meinung des Klägers auch davon auszugehen, daß es sich um einen Bar- und nicht um einen Verrechnungsscheck gehandelt hat, weil es sich bei dem letzteren um einen Ausnahmefall handelt (Paragraph 38, ScheckG). Da die Einreichung des Schecks festgestelltermaßen zu einer Gutschrift zugunsten der Firma A*** in der Höhe der Schecksumme geführt hat, kommt dieser Frage aber hier keine Bedeutung zu. Dem Erstgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß schon deshalb keine wirksame Zahlung der Stammeinlage anzunehmen sei, weil die Schecksumme einem überschuldeten Konto gutgebracht worden sei; maßgebend ist ja nur, daß der Geschäftsführer der Firma A*** den Scheck zur freien Verfügung erhalten hat. Die Geldsumme ist dann auch tatsächlich der GmbH - wenn auch vorwiegend zur Tilgung von Schulden - zugeflossen.
Da eine gegenteilige Widmung der Schecksumme von S 320.000 nicht feststeht, hat die Beklagte damit ihre offene Stammeinlageschuld von S 250.000 getilgt; der Firma A*** steht somit gegen sie keine Forderung mehr zu.
Der Revision war demgemäß dahin Folge zu geben, daß die Klage des Überweisungsgläubigers abgewiesen wird.
Der Ausspruch über Prozeßkosten erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle in Verbindung mit § 50 ZPO.Der Ausspruch über Prozeßkosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO.