Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0033242×

Rechtssatz RS0033242

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033242

Geschäftszahl

4Ob555/89

Entscheidungsdatum

27.06.1989

Rechtssatz

Ersucht ein Gläubiger unter Hinweis darauf, daß er Geld benötigt, seinen Schuldner um eine Zahlung, dann muß - sofern sich nicht das Gegenteil aus den Umständen eindeutig ergibt - diese Zahlung auf die offene Schuld angerechnet werden. Will ein Schuldner mit seiner Zuwendung seine Schuld nicht erfüllen, sondern einen anderen rechtlichen Zweck verfolgen, etwa eine Schenkung machen oder einen Kredit gewähren, so kann er das erklären; damit nimmt er seiner Leistung den Charakter einer Schuldtilgung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 555/89
    Entscheidungstext OGH 27.06.1989 4 Ob 555/89
    Veröff: WBl 1989,340 = RdW 1989,364

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0033242

Dokumentnummer

JJR_19890627_OGH0002_0040OB00555_8900000_002