Rechtssatz RS0033242
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033242
Entscheidungsdatum
27.06.1989
Rechtssatz
Ersucht ein Gläubiger unter Hinweis darauf, daß er Geld benötigt, seinen Schuldner um eine Zahlung, dann muß - sofern sich nicht das Gegenteil aus den Umständen eindeutig ergibt - diese Zahlung auf die offene Schuld angerechnet werden. Will ein Schuldner mit seiner Zuwendung seine Schuld nicht erfüllen, sondern einen anderen rechtlichen Zweck verfolgen, etwa eine Schenkung machen oder einen Kredit gewähren, so kann er das erklären; damit nimmt er seiner Leistung den Charakter einer Schuldtilgung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 555/89
Entscheidungstext OGH 27.06.1989 4 Ob 555/89
Veröff: WBl 1989,340 = RdW 1989,364
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0033242
Dokumentnummer
JJR_19890627_OGH0002_0040OB00555_8900000_002