Rechtssatz RS0033249
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033249
Entscheidungsdatum
27.06.1989
Rechtssatz
Die schuldtilgende Wirkung soll nur eintreten, wenn der Schuldner dem Gläubiger genau die Leistung erbringt, die diesem zur Zeit gebührt (Ehrenzweig - Mayrhofer II/1 557). Das kann aber nicht in dem Sinn verstanden werden, daß mangels besonderer Widmung eine die einzige bestehende Schuld übersteigende Zahlung keine Tilgungswirkung hätte. Auch in einem solchen Fall wird grundsätzlich die offene Schuld getilgt; den darüber hinausgehenden Betrag kann der Zahlende allenfalls zurückfordern.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 555/89
Entscheidungstext OGH 27.06.1989 4 Ob 555/89
Veröff: WBl 1989,340 = RdW 1989,364
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0033249
Dokumentnummer
JJR_19890627_OGH0002_0040OB00555_8900000_003