Der dagegen erhobene Rekurs des Schuldners ist berechtigt.
Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 28. 11. 1996, 8 Ob 2249/96k = ZIK 1997, 28, dargelegt hat, daß auch die zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Zwangsausgleich bestimmte Tagsatzung eine Gläubigerversammlung darstelle, sodaß darauf die Vorschrift des § 92 Abs 1 KO über die Beschlußfähigkeit anzuwenden sei. Zufolge der Verweisung auf die Bestimmungen über den Zwangsausgleich im § 193 Abs 1 KO gelte diese Vorschrift auch für die Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan. Obwohl § 147 Abs 1 KO idF des IRÄG 1994 bei Ermittlung des Konsensquorums nur mehr die bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger berücksichtige, könne weder dem Gesetzestext noch den Materialien entnommen werden, daß der Gesetzgeber nicht nur das für die Annahme des Zwangsausgleichs erforderliche Konsensquorum, sondern darüber hinaus auch noch das für die Beschlußfähigkeit erforderliche Präsenzquorum ändern habe wollen.Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 28. 11. 1996, 8 Ob 2249/96k = ZIK 1997, 28, dargelegt hat, daß auch die zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Zwangsausgleich bestimmte Tagsatzung eine Gläubigerversammlung darstelle, sodaß darauf die Vorschrift des Paragraph 92, Absatz eins, KO über die Beschlußfähigkeit anzuwenden sei. Zufolge der Verweisung auf die Bestimmungen über den Zwangsausgleich im Paragraph 193, Absatz eins, KO gelte diese Vorschrift auch für die Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan. Obwohl Paragraph 147, Absatz eins, KO in der Fassung des IRÄG 1994 bei Ermittlung des Konsensquorums nur mehr die bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger berücksichtige, könne weder dem Gesetzestext noch den Materialien entnommen werden, daß der Gesetzgeber nicht nur das für die Annahme des Zwangsausgleichs erforderliche Konsensquorum, sondern darüber hinaus auch noch das für die Beschlußfähigkeit erforderliche Präsenzquorum ändern habe wollen.
Diese aufgrund der Bestimmungen des IRÄG 1994 ergangene Entscheidung wurde von Reckenzaun "Präsenzquorum bei Abstimmung im Schuldenregulierungsverfahren" in ZIK 1997, 5 zustimmend besprochen. Der Autor verwies allerdings gleichzeitig darauf, daß nach dem Ministerialentwurf für das IRÄG 1997 § 147 Abs 1 KO der Zusatz angefügt werden solle, daß § 92 Abs 1 KO nicht anzuwenden sei. Damit würden die Bestimmungen über die erforderlichen Präsensquoren in der Gläubigerversammlung für Abstimmungen über Zwangsausgleichs- bzw Zahlungsplanvorschläge ausgeschaltet. Dies wäre wegen der dadurch herbeigeführten wesentlichen Erleichterung für die praktische Abwicklung der Schuldenregulierungsverfahren zu begrüßen. Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 - IRÄG 1997, BGBl I Nr 114/1997 - ist nach seinem Art XII Abs 6 unter anderem in seinem das Konkursverfahren betreffenden Teil auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September 1997 eröffnet werden. Im hier zu beurteilenden Schuldenregulierungsverfahren bezieht sich daher der im § 193 Abs 1 KO enthaltene Verweis auf die bei Annahme des Zahlungsplans anzuwendenden Bestimmungen über den Zwangsausgleich bereits auf § 147 Abs 1 KO idF IRÄG 1997. Danach ist zur Annahme des Antrags erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger dem Antrag zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Konkursgläubiger wenigstens 3/4 der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger beträgt. § 92 Abs 1 KO ist nicht anzuwenden. Die Regierungsvorlage zum IRÄG 1997 (20. GP BlgNR 734, 50) führt dazu unter anderem aus, daß nunmehr bei der Tagsatzung zur Abstimmung über den Zwangsausgleichsvorschlag eine "Mindestanwesenheit" von Gläubigern nicht mehr erforderlich ist. Besonders im Schuldenregulierungsverfahren habe die Voraussetzung der Anwesenheit von wenigstens zwei Konkursgläubigern, deren stimmberechtigte Forderungen den vierten Teil der Konkursforderungen erreichen, für die Beschlußfähigkeit der Gläubigerversammlung oftmals zum Scheitern des Zwangsausgleichs oder des Zahlungsplans geführt. Der Hinweis des Rekursgerichtes auf die zu anderer Gesetzeslage ergangene Entscheidung des erkennenden Senates ZIK 1997, 28 steht daher mit der nunmehr anzuwendenden gesetzlichen Regelung nicht im Einklang, worauf der Revisionsrekurswerber zutreffend verweist. Es erübrigt sich, näher darauf einzugehen, daß durch das IRÄG 1997 auch § 170 KO über die Abweichungen vom ordentlichen Verfahren bei - hier gegebenem - geringfügigem Konkurse dahingehend novelliert wurde, daß als Z 1 der Satz eingefügt wurde "§ 92 Abs 1 ist nicht anzuwenden".Diese aufgrund der Bestimmungen des IRÄG 1994 ergangene Entscheidung wurde von Reckenzaun "Präsenzquorum bei Abstimmung im Schuldenregulierungsverfahren" in ZIK 1997, 5 zustimmend besprochen. Der Autor verwies allerdings gleichzeitig darauf, daß nach dem Ministerialentwurf für das IRÄG 1997 Paragraph 147, Absatz eins, KO der Zusatz angefügt werden solle, daß Paragraph 92, Absatz eins, KO nicht anzuwenden sei. Damit würden die Bestimmungen über die erforderlichen Präsensquoren in der Gläubigerversammlung für Abstimmungen über Zwangsausgleichs- bzw Zahlungsplanvorschläge ausgeschaltet. Dies wäre wegen der dadurch herbeigeführten wesentlichen Erleichterung für die praktische Abwicklung der Schuldenregulierungsverfahren zu begrüßen. Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 - IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 114 aus 1997, - ist nach seinem Artikel römisch zwölf, Absatz 6, unter anderem in seinem das Konkursverfahren betreffenden Teil auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September 1997 eröffnet werden. Im hier zu beurteilenden Schuldenregulierungsverfahren bezieht sich daher der im Paragraph 193, Absatz eins, KO enthaltene Verweis auf die bei Annahme des Zahlungsplans anzuwendenden Bestimmungen über den Zwangsausgleich bereits auf Paragraph 147, Absatz eins, KO in der Fassung IRÄG 1997. Danach ist zur Annahme des Antrags erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger dem Antrag zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Konkursgläubiger wenigstens 3/4 der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger beträgt. Paragraph 92, Absatz eins, KO ist nicht anzuwenden. Die Regierungsvorlage zum IRÄG 1997 (20. Gesetzgebungsperiode BlgNR 734, 50) führt dazu unter anderem aus, daß nunmehr bei der Tagsatzung zur Abstimmung über den Zwangsausgleichsvorschlag eine "Mindestanwesenheit" von Gläubigern nicht mehr erforderlich ist. Besonders im Schuldenregulierungsverfahren habe die Voraussetzung der Anwesenheit von wenigstens zwei Konkursgläubigern, deren stimmberechtigte Forderungen den vierten Teil der Konkursforderungen erreichen, für die Beschlußfähigkeit der Gläubigerversammlung oftmals zum Scheitern des Zwangsausgleichs oder des Zahlungsplans geführt. Der Hinweis des Rekursgerichtes auf die zu anderer Gesetzeslage ergangene Entscheidung des erkennenden Senates ZIK 1997, 28 steht daher mit der nunmehr anzuwendenden gesetzlichen Regelung nicht im Einklang, worauf der Revisionsrekurswerber zutreffend verweist. Es erübrigt sich, näher darauf einzugehen, daß durch das IRÄG 1997 auch Paragraph 170, KO über die Abweichungen vom ordentlichen Verfahren bei - hier gegebenem - geringfügigem Konkurse dahingehend novelliert wurde, daß als Ziffer eins, der Satz eingefügt wurde "§ 92 Absatz eins, ist nicht anzuwenden".
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben.
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil - richtigerweise (§ 173 Abs 1 KO; 8 Ob 382/97b) - Rekurskosten nicht verzeichnet wurden.Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil - richtigerweise (Paragraph 173, Absatz eins, KO; 8 Ob 382/97b) - Rekurskosten nicht verzeichnet wurden.