Nach mehreren Tagsatzungen brachte die Klägerin am 13. November 1964 einen mit 10. November 1964 datierten Schriftsatz ein, in dem sie erklärte, die gegen ihren geschiedenen Gatten, den Beklagten, erhobene Klage zurückzuziehen.
Das Erstgericht erklärte mit Beschluß vom 2. Dezember 1964, die Zurücknahme der Klage nicht zur Kenntnis zu nehmen, weil in diesem Verfahrensstadium die Klage nur mehr unter Anspruchsverzicht zurückgenommen werden könne. Das hierauf gefällte Urteil des Erstgerichtes vom 4. Dezember 1964 hob das Berufungsgericht mit Beschluß vom 13. Mai 1964 mit der Begründung auf, daß dem Erstgericht, welches die Klagszurücknahme dem Beklagten nicht zur Kenntnis gebracht habe und es unterlassen habe, den Beklagten über die Möglichkeit und die rechtlichen Folgen einer Zustimmungserklärung zu der erwähnten Prozeßhandlung der Klägerin aufzuklären, ein Verfahrensmangel im Hinblick auf die Bestimmung des § 432 (1) ZPO. unterlaufen sei, der zur Aufhebung des Urteiles gemäß § 496 (1) Z. 2 ZPO. und Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz führen müsse. Am 5. April 1965 hatte die Klägerin zu gerichtlichem Protokoll erklärt, sie ziehe die Klage nicht zurück, und zwar weder mit noch ohne Anspruchsverzicht. Der Beklagte wieder erklärte mit Schriftsatz vom 31. Mai 1965, daß er mit der Klagszurücknahme der Klägerin vom 10. November 1964 einverstanden sei und dieser Klagszurückziehung zustimme.Das Erstgericht erklärte mit Beschluß vom 2. Dezember 1964, die Zurücknahme der Klage nicht zur Kenntnis zu nehmen, weil in diesem Verfahrensstadium die Klage nur mehr unter Anspruchsverzicht zurückgenommen werden könne. Das hierauf gefällte Urteil des Erstgerichtes vom 4. Dezember 1964 hob das Berufungsgericht mit Beschluß vom 13. Mai 1964 mit der Begründung auf, daß dem Erstgericht, welches die Klagszurücknahme dem Beklagten nicht zur Kenntnis gebracht habe und es unterlassen habe, den Beklagten über die Möglichkeit und die rechtlichen Folgen einer Zustimmungserklärung zu der erwähnten Prozeßhandlung der Klägerin aufzuklären, ein Verfahrensmangel im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 432, (1) ZPO. unterlaufen sei, der zur Aufhebung des Urteiles gemäß Paragraph 496, (1) Ziffer 2, ZPO. und Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz führen müsse. Am 5. April 1965 hatte die Klägerin zu gerichtlichem Protokoll erklärt, sie ziehe die Klage nicht zurück, und zwar weder mit noch ohne Anspruchsverzicht. Der Beklagte wieder erklärte mit Schriftsatz vom 31. Mai 1965, daß er mit der Klagszurücknahme der Klägerin vom 10. November 1964 einverstanden sei und dieser Klagszurückziehung zustimme.
Das Erstgericht faßte hierauf den Beschluß, die von der Klägerin erklärte Zurücknahme der Klage (mit Schriftsatz vom 10. November 1964) sowie die vom Beklagten abgegebene Zustimmungserklärung (mit Schriftsatz vom 31. Mai 1965) nicht zur Kenntnis zu nehmen.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Klagszurücknahme durch die Klägerin und die hiezu abgegebene Zustimmungserklärung des Beklagten zur Kenntnis nahm, und das Verfahren für beendet erklärte.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Klägerin Folge und stellte in Abänderung des zweitinstanzlichen Beschlusses den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.