Rechtssatz RS0039785
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039785
Entscheidungsdatum
28.09.1965
Rechtssatz
Es steht der Prozeßpartei frei, eine unzulässige und daher wirkungslose Prozeßhandlung zu widerrufen. Rechtswirksamkeit des Widerrufes der nach der erste Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ohne Anspruchsverzicht erklärten Klagsrücknahme von der erst später erklärten Zustimmungserklärung des Beklagten zur Klagsrücknahme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0039785
Dokumentnummer
JJR_19650928_OGH0002_0080OB00264_6500000_001