Entscheidung 8 Ob 266/00a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.11.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Jack H*****, in Obsorge der Mutter Andrea H***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters David H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 20. Juli 2000, GZ 21 R 234/00m-67, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Es ist unbestritten, dass das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern ein allgemein anzuerkennendes Menschenrecht darstellt. Es ist aber ebenso gefestigte Rechtsprechung, dass im Konfliktsfall das Kindeswohl dem Vaterrecht vorgeht, weil für die Regelung des Besuchsrechts allein das Wohl des Kindes ausschlaggebend ist (ÖA 1983, 102; 1 Ob 504/95; 4 Ob 260/98h ua). Das Rekursgericht hat die am Kindeswohl orientierten Erwägungen für die bloß eingeschränkte Einräumung des Besuchsrechts ausführlich und nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere fällt ins Gewicht, dass das erst etwas mehr als fünf Jahre alte Kind bislang kaum Kontakt zum nur Englisch sprechenden Vater hatte, sodass eine längere Mitnahme ins Ausland erst nach entsprechendem Aufbau persönlicher Beziehungen zwischen Vater und Sohn in Betracht kommen kann. Die stets von den Umständen des Einzelfalls abhängige Ermessensentscheidung über den Umfang des Besuchsrechts verletzt daher keine leitenden Grundsätze der Rechtsprechung, sodass es keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00266.00A.1109.000
Dokumentnummer
JJT_20001109_OGH0002_0080OB00266_00A0000_000