Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 526 Abs 2 ZPO iVm § 171 KO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes liegen die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht vor, weil zu den im Revisionsrekurs aufgeworfenen Fragen ausreichendeGemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes liegen die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht vor, weil zu den im Revisionsrekurs aufgeworfenen Fragen ausreichende
neuere Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliegt (8 Ob 37/95 =
ZIK 1996, 215 und 8 Ob 328/99i = ZIK 2000, 210) und das Rekursgericht
von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen ist. Entgegen den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers betrafen diese Entscheidungen nicht den Konkurseröffnungsbeschluss, sondern bezogen sich auf im Zuge des Konkursverfahrens ergangene Beschlüsse. Lediglich der in EvBl 1989/42 veröffentlichte Beschluss bezog sich auf die Eröffnung des Konkurses, allerdings handelte es sich um keine höchstgerichtliche Entscheidung, doch übernahm der Oberste Gerichtshof in der Folge deren Argumente. Wieso im Schuldenregulierungsverfahren, das nur eine Sonderform des Konkursverfahrens ist, die in diesen Entscheidungen dargelegten Grundsätze nicht gelten sollten, ist weder einsichtig noch werden im vorliegenden Rechtsmittel Argumente für eine abweichende Behandlung dargelegt.
Wie der erkennende Senat in der Entscheidung 8 Ob 37/95 unter Berufung auf Petschek/Reimer/Schiemer (Insolvenzrecht, 19 f) dargelegt hat, ist entgegen der von Pollak (in Bartsch/Pollak II3 44) vertretenen Auffassung ein der Nichtigkeitsklage entsprechender "Nichtigkeitsantrag" mit dem Ziel, formell rechtskräftige Entscheidungen rückwirkend zu beseitigen, wegen der Vielzahl von Verfahrensbeteiligten und der Auswirkung auf zahlreiche materiellrechtliche Beziehungen auch bei Vorliegen des in § 529 Abs 1 Z 2 ZPO genannten Nichtigkeitsgrundes abzulehnen; vielmehr liegt es an dem nunmehr gesetzmäßig vertretenen Schuldner, darzulegen, durch welche mit Wirkung ex nunc zu berücksichtigende Umstände er auf Grund der im bisherigen Verfahren fehlenden gesetzlichen Vertretung materiell beschwert sei (siehe auch 8 Ob 328/99i), wobei als funktionell zuständiges Gericht wohl nur das Gericht erster Instanz in Frage kommt. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu bemerken, dass das keinerlei konkreten Vorschlag enthaltende Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, infolge der Geschäftsunfähigkeit des Schuldners "könnten" die Vorgaben des Zahlungsplans unrichtig bzw unrealistisch sein, für die offenbar angestrebte - allenfalls unter analoger Anwendung des § 198 KO ohne unzumutbaren Eingriff in die Interessen der anderen Beteiligten in Frage kommende - Änderung des Zahlungsplans keinesfalls ausreichen würde.Wie der erkennende Senat in der Entscheidung 8 Ob 37/95 unter Berufung auf Petschek/Reimer/Schiemer (Insolvenzrecht, 19 f) dargelegt hat, ist entgegen der von Pollak (in Bartsch/Pollak II3 44) vertretenen Auffassung ein der Nichtigkeitsklage entsprechender "Nichtigkeitsantrag" mit dem Ziel, formell rechtskräftige Entscheidungen rückwirkend zu beseitigen, wegen der Vielzahl von Verfahrensbeteiligten und der Auswirkung auf zahlreiche materiellrechtliche Beziehungen auch bei Vorliegen des in Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO genannten Nichtigkeitsgrundes abzulehnen; vielmehr liegt es an dem nunmehr gesetzmäßig vertretenen Schuldner, darzulegen, durch welche mit Wirkung ex nunc zu berücksichtigende Umstände er auf Grund der im bisherigen Verfahren fehlenden gesetzlichen Vertretung materiell beschwert sei (siehe auch 8 Ob 328/99i), wobei als funktionell zuständiges Gericht wohl nur das Gericht erster Instanz in Frage kommt. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu bemerken, dass das keinerlei konkreten Vorschlag enthaltende Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, infolge der Geschäftsunfähigkeit des Schuldners "könnten" die Vorgaben des Zahlungsplans unrichtig bzw unrealistisch sein, für die offenbar angestrebte - allenfalls unter analoger Anwendung des Paragraph 198, KO ohne unzumutbaren Eingriff in die Interessen der anderen Beteiligten in Frage kommende - Änderung des Zahlungsplans keinesfalls ausreichen würde.
Wertet man aber den Rekurs des Schuldners nicht als Antrag im oben aufgezeigten Sinn, sondern bloß als Rechtsmittel, mit dem eine nur das erstinstanzliche Verfahren betreffende Nichtigkeit geltend gemacht wurde, die sodann vom Rekursgericht verneint wurde, dann wäre der Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen (siehe SZ 65/84 mwN und ausführlicher Begründung).