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Entscheidung 8 Ob 269/01v×

Entscheidung 8 Ob 269/01v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob269/01v

Entscheidungsdatum

29.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Langer, Dr. Rohrer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Michael W*****, vertreten durch Kortschak & Höfler, Rechtsanwälte OEG in Leibnitz, wider die beklagte Partei A*****-Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Haimo Puschner ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 215.339,01 sA und Feststellung (Revisionsinteresse S 61.339,01 sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 9. August 2001, GZ 4 R 109/01h-33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Rechtsmittelwerber verkennt nicht, dass zum vorliegenden Problemkreis der Haftung für Prozesskosten für einen verlorenen Prozess gegen einen Dritten mangels dessen Passivlegitimation oberstgerichtliche Judikatur vorliegt (3 Ob 509/89 = JBl 1989, 789 ua), meint aber, dass zum Umfang der Nachforschungspflicht betreffend eine schon jahrzehntelang zurückliegende Vereinbarung oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Damit vermag die beklagte Partei aber keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes betrifft einen Einzelfall, der im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst wurde, ohne dass diesem eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, wenn es die Ansicht vertrat, dass die beklagte Partei für die im Prozess gegen einen Dritten entstandenen Prozesskosten haftet, weil sie bei gehöriger Aufmerksamkeit die Aussichtslosigkeit ihres gegenüber dem Geschädigten vertretenen Standpunkts, dass nicht sie, sondern der Dritte hafte, hätte erkennen müssen (hier Übernahme von Instandhaltungspflichten anlässlich des Kaufes der Liegenschaft vom Dritten).

Anmerkung

E63976 08A02691

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0080OB00269.01V.1129.000

Dokumentnummer

JJT_20011129_OGH0002_0080OB00269_01V0000_000