Die Revision ist nicht berechtigt.
Im Revisionsverfahren ist nur die Schadensteilung strittig.
Diesbezüglich hat das Erstgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Die Villgratner-Landesstraße ist im Unfallbereich 6,1 m breit. Die Fahrbahn ist im weiteren Unfallbereich kurvenreich, dennoch aber im Wesentlichen übersichtlich. Es handelt sich um Freilandgebiet ohne besondere Geschwindigkeitsbeschränkung. Der Kläger fuhr mit sienem Motorrad von Panzendorf in Richtung Außervillgraten. In der Gegenrichtung war der Erstbeklagte mit seinem 1,63 m breiten PKW Opel Manta unterwegs. Die Fahrgeschwindigkeit des Klägers bewegte sich zwischen 85 und 95 km/h, jene des Erstbeklagten zwischen 110 und 130 km/h. Der Erstbeklagte hielt bei der Annäherung an die Unfallstelle einen Seitenabstand von 1,57 m zum rechten Fahrbahnrand ein, sodass der PKW links vorne die Fahrbahnmitte um 0,15 m überragte. Der Kläger hingegen fuhr zunächst im Bereich der Fahrbahnmitte und lenkte das Motorrad während der letzten 18 bis 20 m vor dem Kollisionspunkt nach rechts, so dass es bei einer Überschneidung von ca 5 cm und somit gerade noch innerhalb der für den Kläger bestimmten Fahrbahnhälfte zu einer Berührung zwischen der linken Vorderecke des PKWs und dem Motorrad kam. Das Motorrad war im Unfallszeitpunkt rechtsseitig ca 2,5 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt. Beide Lenker waren zum Unfallszeitpunkt leicht alkoholisiert; der Blutalkoholgehalt des Klägers belief sich auf zumindest 0,7 %, jener des Erstbeklagten auf zumindest 0,6 bis 0,7 %o. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck wurden der Kläger und der Erstbeklagte wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperververletzung verurteilt. Dabei wurde beiden das Einhalten einer für die Sichtverhältnisse überhöhten Geschwindigkeit und das Nichteinhalten der rechten Fahrbahnhälfte zum Vorwurf gemacht. Dass der Kläger aufgrund der erlittenen schwersten Verletzungen und Unfallsfolgen zur Erhebung des Feststellungsbegehrens legitimiert ist, wurde nicht bestritten.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht hiezu aus, beide Lenker hätten Verstöße gegen § 20 StVO und gegen § 7 StVO zu vertreten. Der Kläger sei mit relativ (§ 20 Abs 1 StVO), der Erstbeklagte mit relativ und absolut (§ 20 Abs 1 und 2 StVO) überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Beide Lenker hätten nicht die Rechtsfahrordnung eingehalten und daher § 7 Abs 1 und 2 StVO verletzt. Der Kläger habe sich bei Kollision mit einem Seitenabstand zu seinem rechten Fahrbahnrand von 2,5 m gerade noch auf seiner rechten Fahrbahnhälfte befunden, während der Erstbeklagte bei einem Seitenabstand von 1,57 m die Fahrbahnmitte um 15 cm überfahren habe. Im Zusammenhang mit der wesentlichen Geschwindigkeitsüberschreitung des Erstbeklagten falle diesem somit ein Verschuldensanteil von 2/3 zur Last, während der Kläger 1/3 an Verschulden zu vertreten habe.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht hiezu aus, beide Lenker hätten Verstöße gegen Paragraph 20, StVO und gegen Paragraph 7, StVO zu vertreten. Der Kläger sei mit relativ (Paragraph 20, Absatz eins, StVO), der Erstbeklagte mit relativ und absolut (Paragraph 20, Absatz eins und 2 StVO) überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Beide Lenker hätten nicht die Rechtsfahrordnung eingehalten und daher Paragraph 7, Absatz eins und 2 StVO verletzt. Der Kläger habe sich bei Kollision mit einem Seitenabstand zu seinem rechten Fahrbahnrand von 2,5 m gerade noch auf seiner rechten Fahrbahnhälfte befunden, während der Erstbeklagte bei einem Seitenabstand von 1,57 m die Fahrbahnmitte um 15 cm überfahren habe. Im Zusammenhang mit der wesentlichen Geschwindigkeitsüberschreitung des Erstbeklagten falle diesem somit ein Verschuldensanteil von 2/3 zur Last, während der Kläger 1/3 an Verschulden zu vertreten habe.
Das Berufungsgericht billigte, ausgehend von den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts, dessen rechtliche Beurteilung.
In ihrer Revision führen die Beklagten aus, der PKW des Erstbeklagten sei im Zeitrpunkt der Kollision zwar 15 cm über der Fahrbahnmitte, jedoch nur 1,57 m von seinem rechten Fahrbahnrand entfernt gewesen, der Kläger hingegen habe einen wesentlichen größeren Seitenabstand zu seinem rechten Fahrbahnrand, nämlich 2,5 m, eingehalten. Dieser schwerwiegende Verstoß des Klägers gegen § 7 StVO stehe den Verstößen des Erstbeklagten gegen die §§ 7 und 20 StVO gleichwertig gegenüber, sodass eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 gerechtfertigt sei.In ihrer Revision führen die Beklagten aus, der PKW des Erstbeklagten sei im Zeitrpunkt der Kollision zwar 15 cm über der Fahrbahnmitte, jedoch nur 1,57 m von seinem rechten Fahrbahnrand entfernt gewesen, der Kläger hingegen habe einen wesentlichen größeren Seitenabstand zu seinem rechten Fahrbahnrand, nämlich 2,5 m, eingehalten. Dieser schwerwiegende Verstoß des Klägers gegen Paragraph 7, StVO stehe den Verstößen des Erstbeklagten gegen die Paragraphen 7 und 20 StVO gleichwertig gegenüber, sodass eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 gerechtfertigt sei.
Demgegenüber hat das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass es sich bei der Vorschrift des § 7 Abs 2 StVO um eine Schutznorm, die insbesondere die Sicherheit des Gegenverkehrs bezweckt, handelt (vgl ZVR 1980/33 und 121 uva). Auch größere Abstände zum rechten Fahrbahnrand können toleriert werden, wenn sich daraus ein ausreichender Abstand von der Fahrbahnmitte ergibt, um den Gegenverkehr ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit zu ermöglichen (vgl ZVR 1983/22 und 154 ua). Wie schwer ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot im Vergleich zum Verhalten eines anderen an dem Unfall beteiligten Verkehrsteilnehmers wiegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl ZVR 1982/80 ua). Im vorliegenden Fall hat der Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, mit seinem Motorrad einen zu großen Seitenabstand zu seinem rechten Fahrbahnrand eingehalten, was zusammen mit der von ihm eingehaltenen relativ überhöhten Fahrgeschwindigkeit mit unfallkausal war und sein Verschulden bildet. Dem steht aber ein deutlich größeres Verschulden des Erstbeklagten gegenüber, das gleichfalls in einer Verletzung des Rechtsfahrgebots und einer Übertretung des § 20 Abs 1 und 2 StVO (relativ und absolut überhöhte Geschwindigkeit) liegt. Sowohl was die Geschwindigkeitsüberschreitung als auch den Verstoß gegen § 7 StVO anbelangt, fällt dem Erstbeklagten das schwerwiegendere Verschulden zur Last. Hinsichtlich des eingehaltenen Seitenabstands zum rechten Fahrbahnrand kann nämlich nicht der Argumentation der Beklagten gefolgt werden, der Kläger habe gravierender gegen § 7 StVO verstoßen, weil der Erstbeklagte nur einen Seitenabstand von 1,57 m, der Kläger hingegen einen solchen von 2,5 m zum jeweils rechten Fahrbahnrand eingehalten habe. Ausschlaggebend ist nämlich vor allem jene Fahrlinie, die von der linken Fahrzeugseite beschrieben wird, denn von dieser geht in erster Linie die Gefahr für den Gegenverkehr aus, wogegen es nur eine geringere Rolle spielt, in welchem Abstand vom rechten Fahrbahnrand sich die rechte Fahrzeugseite bewegt. Nach den Feststellungen hat aber der Erstbeklagte im Zeitpunkt der Kollision die Fahrbahnmitte um 15 cm überfahren, während sich der Kläger mit seinem Motorrad gerade noch auf seiner rechten Fahrbahnhälfte, wenn auch nahe der Fahrbahnmitte, bewegte. Zusammen mit der sehr erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung des Erstbeklagten, die ebenfalls jene des Klägers bei weitem überwiegt, kann daher von einem gleichteiligen Verschulden am Zustandekommen des Unfalls entgegen der Ansicht der Revision nicht ausgegangen werden. Vielmehr kann nach Auffassung des Revisionsgerichts in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten der Beklagten keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.Demgegenüber hat das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass es sich bei der Vorschrift des Paragraph 7, Absatz 2, StVO um eine Schutznorm, die insbesondere die Sicherheit des Gegenverkehrs bezweckt, handelt vergleiche ZVR 1980/33 und 121 uva). Auch größere Abstände zum rechten Fahrbahnrand können toleriert werden, wenn sich daraus ein ausreichender Abstand von der Fahrbahnmitte ergibt, um den Gegenverkehr ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit zu ermöglichen vergleiche ZVR 1983/22 und 154 ua). Wie schwer ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot im Vergleich zum Verhalten eines anderen an dem Unfall beteiligten Verkehrsteilnehmers wiegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen vergleiche ZVR 1982/80 ua). Im vorliegenden Fall hat der Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, mit seinem Motorrad einen zu großen Seitenabstand zu seinem rechten Fahrbahnrand eingehalten, was zusammen mit der von ihm eingehaltenen relativ überhöhten Fahrgeschwindigkeit mit unfallkausal war und sein Verschulden bildet. Dem steht aber ein deutlich größeres Verschulden des Erstbeklagten gegenüber, das gleichfalls in einer Verletzung des Rechtsfahrgebots und einer Übertretung des Paragraph 20, Absatz eins und 2 StVO (relativ und absolut überhöhte Geschwindigkeit) liegt. Sowohl was die Geschwindigkeitsüberschreitung als auch den Verstoß gegen Paragraph 7, StVO anbelangt, fällt dem Erstbeklagten das schwerwiegendere Verschulden zur Last. Hinsichtlich des eingehaltenen Seitenabstands zum rechten Fahrbahnrand kann nämlich nicht der Argumentation der Beklagten gefolgt werden, der Kläger habe gravierender gegen Paragraph 7, StVO verstoßen, weil der Erstbeklagte nur einen Seitenabstand von 1,57 m, der Kläger hingegen einen solchen von 2,5 m zum jeweils rechten Fahrbahnrand eingehalten habe. Ausschlaggebend ist nämlich vor allem jene Fahrlinie, die von der linken Fahrzeugseite beschrieben wird, denn von dieser geht in erster Linie die Gefahr für den Gegenverkehr aus, wogegen es nur eine geringere Rolle spielt, in welchem Abstand vom rechten Fahrbahnrand sich die rechte Fahrzeugseite bewegt. Nach den Feststellungen hat aber der Erstbeklagte im Zeitpunkt der Kollision die Fahrbahnmitte um 15 cm überfahren, während sich der Kläger mit seinem Motorrad gerade noch auf seiner rechten Fahrbahnhälfte, wenn auch nahe der Fahrbahnmitte, bewegte. Zusammen mit der sehr erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung des Erstbeklagten, die ebenfalls jene des Klägers bei weitem überwiegt, kann daher von einem gleichteiligen Verschulden am Zustandekommen des Unfalls entgegen der Ansicht der Revision nicht ausgegangen werden. Vielmehr kann nach Auffassung des Revisionsgerichts in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten der Beklagten keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.