Begründung:
Am 16.September 1994 eröffnete das Erstgericht den Konkurs sowohl über das Vermögen der A***** GmbH als auch über das Vermögen des vormaligen Geschäftsführers dieser GmbH KommRat Alois R***** (im folgenden Gemeinschuldner genannt).
Der Gemeinschuldner hatte laut Einbringungsvertrag vom 12.November 1993 unter anderem Marken- und Patentrechte in die damals neu gegründete A***** GmbH eingebracht, es war aber bis zur Konkurseröffnung nicht zu den entsprechenden Umschreibungen in den Registern gekommen.
Am 11.November 1994 berichtete der Masseverwalter dem Konkursgericht, er sei vom Gläubigerausschuß zur Setzung aller erforderlichen Erfüllungshandlungen bezüglich aller mit Einbringungsvertrag vom 12. November 1993 eingebrachten Vermögenswerte, wie insbesondere Finanzanlagen, Marken, Patente, Gebrauchsmuster und Liegenschaften audrücklich ermächtigt worden.
Mit Beschluß vom 14.November 1994, ON 41, nahm das Konkursgericht die vom Gläubigerausschuß in den Sitzungen vom 28.September, 15.Oktober und 3.November 1994 gefaßten Beschlüsse, womit insbesondere dem Masseverwalter die Ermächtigung zur Setzung aller erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung des Einbringungsvertrages vom 12.November 1993 erteilt worden war, zustimmend zur Kenntnis, und erklärte, vom Untersagungsrecht keinen Gebrauch zu machen. Zugleich wies das Konkursgericht die Beschwerde des Gemeinschuldners gegen die vom Masseverwalter eingeleitete Umschreibung von nationalen und internationalen Marken ab und verweigerte die vom Gemeinschuldner begehrte Weisung an den Masseverwalter, den in Auftrag gegebenen Umschreibungsantrag sofort zurückzuziehen.
Der Beschluß ON 41 ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 17.Jänner 1995 berichtete der Masseverwalter, daß das zuständige japanische Gericht am 19.Dezember 1994 eine einstweilige Verfügung erlassen habe, nach welcher die Markenregistrierungen von Alois R***** auf die A***** GmbH umzuschreiben sei; die in Japan im Zusammenhang mit Markenregistrierungen erforderliche Veröffentlichung der beabsichtigten Umschreibung sei am 21.Dezember 1994 vorgenommen worden.
Mit Schreiben vom 17.Februar 1995 verständigte der Masseverwalter im Konkurs der A***** GmbH Dr.V***** den Masseverwalter im vorliegenden Konkurs, daß der Gemeinschuldner im Mitteilungsblatt der japanischen Industrie die Ankündigung der beabsichtigten Abtretung seiner Marken an eine A********** Inc habe einschalten lassen. Der Masseverwalter teilte daraufhin dem Konkursgericht mit, daß derartige Agitationen des Gemeinschuldners die Erfüllungshandlungen des Masseverwalters erschwerten.
Das Konkursgericht beschloß hierauf unter Berufung auf § 83 Abs 2 KO die Ausstellung folgender Urkunde:Das Konkursgericht beschloß hierauf unter Berufung auf Paragraph 83, Absatz 2, KO die Ausstellung folgender Urkunde:
"Ermächtigungsurkunde für die Masseverwalter:
Der Masseverwalter... ist ermächtigt, sämtliche Rechtshandlungen vorzunehmen, die zu einer Umschreibung der auf Alois R***** oder die Einzelfirma A***** (früher: Skifabrik Alois R*****) lautenden in- und ausländischen Marken- und Musterregistrierungen und Patente sowie Marken-, Muster- und Patentanmeldungen auf die Firma A***** GmbH oder A***** GmbH erforderlich sind. Insbesondere ist der Masseverwalter ermächtigt, hiefür erforderliche Übertragunserklärungen und Vollmachten zu unterfertigen."
Eine gleichartige Ermächtigung wurde auch dem Masseverwalter im Konkurs der A***** erteilt.
Den Rekurs des Gemeinschuldners gegen den vorgenannten Beschluß wies das Rekursgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es führte aus: Mit der Ermächtigungsurkunde habe das Konkursgericht sicherstellen wollen, daß der Masseverwalter den Auftrag des Gläubigerausschusses, alle erforderlichen Erfüllungshandlungen in puncto der eingebrachten Vermögenswerte zu setzen, unbehindert ausführen könne. Damit habe das Konkursgericht seiner Überwachungspflicht nach § 84 Abs 1 KO entsprochen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, daß die Beschwerde des Gemeinschuldners gegen die vom Masseverwalter eingeleitete Umschreibung von nationalen und internationalen Marken rechtskräftig abgewiesen worden sei. Diese Entscheidung sei auf § 84 Abs 3 KO gestützt worden; der vorliegende Beschluß sei im Ergebnis nichts anderes und lediglich ein Ausfluß des Beschlusses ON 41. Überdies komme auch in Ansehung des angefochtenen Beschlusses der Rechtsmittelausschluß des letzten Satzes des § 84 Abs 3 KO zum Tragen.Den Rekurs des Gemeinschuldners gegen den vorgenannten Beschluß wies das Rekursgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es führte aus: Mit der Ermächtigungsurkunde habe das Konkursgericht sicherstellen wollen, daß der Masseverwalter den Auftrag des Gläubigerausschusses, alle erforderlichen Erfüllungshandlungen in puncto der eingebrachten Vermögenswerte zu setzen, unbehindert ausführen könne. Damit habe das Konkursgericht seiner Überwachungspflicht nach Paragraph 84, Absatz eins, KO entsprochen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, daß die Beschwerde des Gemeinschuldners gegen die vom Masseverwalter eingeleitete Umschreibung von nationalen und internationalen Marken rechtskräftig abgewiesen worden sei. Diese Entscheidung sei auf Paragraph 84, Absatz 3, KO gestützt worden; der vorliegende Beschluß sei im Ergebnis nichts anderes und lediglich ein Ausfluß des Beschlusses ON 41. Überdies komme auch in Ansehung des angefochtenen Beschlusses der Rechtsmittelausschluß des letzten Satzes des Paragraph 84, Absatz 3, KO zum Tragen.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der Rekurs des Gemeinschuldners mit dem Antrag, ihn aufzuheben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den vom Gemeinschuldner erhobenen Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 13.März 1995 aufzutragen.