Die Kläger begehrten Verurteilung des beklagten Masseverwalters, einzuwilligen, daß von der Sparkasse M. von dem auf Grund der Vereinbarung vom 9. Mai 1965 treuhändig empfangenen Betrag von 10.800 S ein Teil von je 2400 S an die Kläger ausgezahlt werde.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen.
Die Gemeinschuldnerin habe die Absicht gehabt, von Ladislaus A. ein großes Grundstück um 680.000 S zu kaufen und dieses nach Parzellierung und Aufschließung zum Teil als Baugrund an einzelne Kaufwerber weiterzugeben. Zur Ersparung von Gebühren hätten die einzelnen Kaufverträge unmittelbar zwischen Ladislaus A. und den Käufern abgeschlossen werden sollen. Zwecks Zustandebringung des Kaufpreises hätten der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin Wolfgang S. und Ladislaus A. bei der Sparkasse M. das Sparkonto Nr. X eröffnet und derart gesperrt, daß Abhebungen nur von beiden gemeinsam durchgeführt werden konnten. Das diesbezügliche Sparbuch habe die Gemeinschuldnerin in Händen gehabt. Die Kläger hätten die Absicht gehabt, je eine Parzelle zu erwerben, und hätten daher bei der Gemeinschuldnerin eine Anzahlung von je 7500 S geleistet. Da sich der Kauf nicht zusagegemäß habe verwirklichen lassen, hätten die Kläger und ein anderer Kaufwerber Fritz S. am 9. Mai 1965 vor dem Notar Dr. B. mit der Gemeinschuldnerin unter Beitritt des Ladislaus A. eine Vereinbarung getroffen, nach der sich die Gemeinschuldnerin verpflichtet habe, für die Kläger auf das Konto Nr. X bei der Sparkasse M., das die Bezeichnung "L." getragen habe, einen Betrag von zusammen 9600 S zu überweisen. Der Verfasser dieser Vereinbarung Notar Dr. B., der gewußt habe, daß dieses Konto bisher noch kein Treuhandkonto gewesen sei, habe in Punkt 3 u. a. festgehalten, daß das Konto ein Treuhandkonto sämtlicher Kaufwerber sei, was von der Gemeinschuldnerin unwidersprochen geblieben sei, sodaß bei den Klägern darüber eine unrichtige Vorstellung entstanden sei. Auf Grund der Vereinbarung vom 9. Mai 1965 habe die Gemeinschuldnerin am 18. Mai 1965 statt des für die Kläger und Fritz S. vereinbarten Gesamtbetrages von 21.600 S nur einen Betrag von 10.800 S auf das Konto Nr. X überwiesen, wobei die Gemeinschuldnerin in die Spalte des Überweisungsauftrages über den Verwendungszweck den Vermerk "a/H. und S., Wien" gesetzt habe. Am 16. Mai 1965 hätten die Kläger bereits bei der Sparkasse M. schriftlich angefragt, ob unter ihrem Namen auf dem Konto, bzw. Sparbuch, "Liegenschaft L."Die Gemeinschuldnerin habe die Absicht gehabt, von Ladislaus A. ein großes Grundstück um 680.000 S zu kaufen und dieses nach Parzellierung und Aufschließung zum Teil als Baugrund an einzelne Kaufwerber weiterzugeben. Zur Ersparung von Gebühren hätten die einzelnen Kaufverträge unmittelbar zwischen Ladislaus A. und den Käufern abgeschlossen werden sollen. Zwecks Zustandebringung des Kaufpreises hätten der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin Wolfgang S. und Ladislaus A. bei der Sparkasse M. das Sparkonto Nr. römisch zehn eröffnet und derart gesperrt, daß Abhebungen nur von beiden gemeinsam durchgeführt werden konnten. Das diesbezügliche Sparbuch habe die Gemeinschuldnerin in Händen gehabt. Die Kläger hätten die Absicht gehabt, je eine Parzelle zu erwerben, und hätten daher bei der Gemeinschuldnerin eine Anzahlung von je 7500 S geleistet. Da sich der Kauf nicht zusagegemäß habe verwirklichen lassen, hätten die Kläger und ein anderer Kaufwerber Fritz S. am 9. Mai 1965 vor dem Notar Dr. B. mit der Gemeinschuldnerin unter Beitritt des Ladislaus A. eine Vereinbarung getroffen, nach der sich die Gemeinschuldnerin verpflichtet habe, für die Kläger auf das Konto Nr. römisch zehn bei der Sparkasse M., das die Bezeichnung "L." getragen habe, einen Betrag von zusammen 9600 S zu überweisen. Der Verfasser dieser Vereinbarung Notar Dr. B., der gewußt habe, daß dieses Konto bisher noch kein Treuhandkonto gewesen sei, habe in Punkt 3 u. a. festgehalten, daß das Konto ein Treuhandkonto sämtlicher Kaufwerber sei, was von der Gemeinschuldnerin unwidersprochen geblieben sei, sodaß bei den Klägern darüber eine unrichtige Vorstellung entstanden sei. Auf Grund der Vereinbarung vom 9. Mai 1965 habe die Gemeinschuldnerin am 18. Mai 1965 statt des für die Kläger und Fritz S. vereinbarten Gesamtbetrages von 21.600 S nur einen Betrag von 10.800 S auf das Konto Nr. römisch zehn überwiesen, wobei die Gemeinschuldnerin in die Spalte des Überweisungsauftrages über den Verwendungszweck den Vermerk "a/H. und S., Wien" gesetzt habe. Am 16. Mai 1965 hätten die Kläger bereits bei der Sparkasse M. schriftlich angefragt, ob unter ihrem Namen auf dem Konto, bzw. Sparbuch, "Liegenschaft L."
9600 S ordnungsgemäß als Einzahlung aufschienen. Nach Rücksprache mit Dr. B. habe die Sparkasse am 18. Mai 1965 geantwortet, daß laut Auskunft des Notars Dr. B. für die Kläger der volle angefragte Betrag von 9600 S erliege. Außer dem Konto Nr. X, bezüglich dessen auch nach seiner Eröffnung nie ein Treuhandauftrag gegeben worden sei, bestehe bei der Sparkasse M. auch kein anderes Treuhandkonto zugunsten der Kläger. Aus dem Konto Nr. X seien am 1. Juli 1965 20.000 S und am 5. Oktober 1965 4800 S durch Ladislaus A. und Wolfgang S. sowie am 25. November 1966 durch den Beklagten 94.376.31 S abgehoben worden, nachdem am 10. Juni 1566 über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet worden war.9600 S ordnungsgemäß als Einzahlung aufschienen. Nach Rücksprache mit Dr. B. habe die Sparkasse am 18. Mai 1965 geantwortet, daß laut Auskunft des Notars Dr. B. für die Kläger der volle angefragte Betrag von 9600 S erliege. Außer dem Konto Nr. römisch zehn, bezüglich dessen auch nach seiner Eröffnung nie ein Treuhandauftrag gegeben worden sei, bestehe bei der Sparkasse M. auch kein anderes Treuhandkonto zugunsten der Kläger. Aus dem Konto Nr. römisch zehn seien am 1. Juli 1965 20.000 S und am 5. Oktober 1965 4800 S durch Ladislaus A. und Wolfgang S. sowie am 25. November 1966 durch den Beklagten 94.376.31 S abgehoben worden, nachdem am 10. Juni 1566 über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet worden war.
Durch die seinerzeitige Überweisung der Grundstücksanzahlung von 15.000 S durch die Kläger an die Gemeinschuldnerin, bzw. auf ein ihr gehöriges Konto bei einem Bankinstitut, sei das Eigentum an diesem Gelde nach dem damaligen Parteiwillen auf die Gemeinschuldnerin übergegangen. Die Kläger könnten nicht behaupten, daß sie am Konto Nr. X vor dem 18. Mai 1965 irgendwelche Eigentums- oder Miteigentumsrechte gehabt hätten. Sie seien durch die Fassung des Punktes 3 der Vereinbarung vom 9. Mai 1965 lediglich in den nicht zutreffenden Glauben versetzt worden, daß sie durch die Erfüllung dieser Vereinbarung seitens der Gemeinschuldnerin in eine summenmäßige Miteigentumsgemeinschaft an dem Konto Nr. X aufgenommen würden. Tatsächlich müsse aber als Eigentümerin dieses Kontos die Gemeinschuldnerin angesehen werden, da sie kraft eigenen Rechtes das betreffende Sparbuch innegehabt habe, das u. a. auch zu ihren Gunsten gesperrt gewesen sei, während die Sperre zugunsten des Ladislaus A. lediglich den Zweck gehabt habe, das Zustandebringen des mit der Gemeinschuldnerin vereinbarten Gesamtkaufpreises zu sichern. An diesem Eigentum der Gemeinschuldnerin ändere sich auch dadurch nichts, daß sie ihr gehöriges Geld in scheinbarer Erfüllung der Vereinbarung vom 9. Mai 1965 von einem anderen ihr gehörigen Konto auf das gegenständliche Konto überwiesen habe, zumal diese Überweisung mit keinem Treuhandauftrag zugunsten der Kläger verbunden gewesen sei. Die Vereinbarung vom 9. Mai 1965 sei daher bestenfalls ein Eigentumserwerbstitel, die Überweisung auf das Konto Nr. X aber mangels Erteilung besonderer Aufträge an die Sparkasse M. keinesfalls eine taugliche Eigentumserwerbsart gewesen, wenn auch der Name eines der beiden Kläger in der Spalte des Überweisungsauftrages für den Verwendungszweck aufgeschienen sei. Die Gemeinschuldnerin habe also allenfalls für die Kläger bestimmtes Geld wieder mit eigenem Geld vermengt, sodaß auch schon aus diesem Gründe eine Eigentumsklage nach § 371 ABGB. und demnach auch ein Aussonderungsanspruch nach § 44 KO. keinen Erfolg haben könne. Nach Gesetz und Rechtsprechung seien Voraussetzung für eine derartige Eigentumsklage und damit für einen Aussonderungsanspruch das Wissen der Gemeinschuldnerin, daß sie auf Grund eines Vertrages zur Übertragung von Eigentum verpflichtet sei, sowie die Beweisbarkeit des Eigentums an dem Geld, bzw. der Bankeinlage. Diese Beweisbarkeit sei bei einem in ein Bankinstitut eingelegten Geld nur dann gegeben, wenn nach der Einlage des Geldes bezüglich dessen der Aussonderungsanspruch geltend gemacht werde, diese Einlage keine weitere Veränderung erfahre, was hier ebenfalls nicht zutreffe, sodaß die wirtschaftliche Selbständigkeit des von der Gemeinschuldnerin am 18. Mai 1965 erlegten Betrages nicht mehr festgestellt werden könne.Durch die seinerzeitige Überweisung der Grundstücksanzahlung von 15.000 S durch die Kläger an die Gemeinschuldnerin, bzw. auf ein ihr gehöriges Konto bei einem Bankinstitut, sei das Eigentum an diesem Gelde nach dem damaligen Parteiwillen auf die Gemeinschuldnerin übergegangen. Die Kläger könnten nicht behaupten, daß sie am Konto Nr. römisch zehn vor dem 18. Mai 1965 irgendwelche Eigentums- oder Miteigentumsrechte gehabt hätten. Sie seien durch die Fassung des Punktes 3 der Vereinbarung vom 9. Mai 1965 lediglich in den nicht zutreffenden Glauben versetzt worden, daß sie durch die Erfüllung dieser Vereinbarung seitens der Gemeinschuldnerin in eine summenmäßige Miteigentumsgemeinschaft an dem Konto Nr. römisch zehn aufgenommen würden. Tatsächlich müsse aber als Eigentümerin dieses Kontos die Gemeinschuldnerin angesehen werden, da sie kraft eigenen Rechtes das betreffende Sparbuch innegehabt habe, das u. a. auch zu ihren Gunsten gesperrt gewesen sei, während die Sperre zugunsten des Ladislaus A. lediglich den Zweck gehabt habe, das Zustandebringen des mit der Gemeinschuldnerin vereinbarten Gesamtkaufpreises zu sichern. An diesem Eigentum der Gemeinschuldnerin ändere sich auch dadurch nichts, daß sie ihr gehöriges Geld in scheinbarer Erfüllung der Vereinbarung vom 9. Mai 1965 von einem anderen ihr gehörigen Konto auf das gegenständliche Konto überwiesen habe, zumal diese Überweisung mit keinem Treuhandauftrag zugunsten der Kläger verbunden gewesen sei. Die Vereinbarung vom 9. Mai 1965 sei daher bestenfalls ein Eigentumserwerbstitel, die Überweisung auf das Konto Nr. römisch zehn aber mangels Erteilung besonderer Aufträge an die Sparkasse M. keinesfalls eine taugliche Eigentumserwerbsart gewesen, wenn auch der Name eines der beiden Kläger in der Spalte des Überweisungsauftrages für den Verwendungszweck aufgeschienen sei. Die Gemeinschuldnerin habe also allenfalls für die Kläger bestimmtes Geld wieder mit eigenem Geld vermengt, sodaß auch schon aus diesem Gründe eine Eigentumsklage nach Paragraph 371, ABGB. und demnach auch ein Aussonderungsanspruch nach Paragraph 44, KO. keinen Erfolg haben könne. Nach Gesetz und Rechtsprechung seien Voraussetzung für eine derartige Eigentumsklage und damit für einen Aussonderungsanspruch das Wissen der Gemeinschuldnerin, daß sie auf Grund eines Vertrages zur Übertragung von Eigentum verpflichtet sei, sowie die Beweisbarkeit des Eigentums an dem Geld, bzw. der Bankeinlage. Diese Beweisbarkeit sei bei einem in ein Bankinstitut eingelegten Geld nur dann gegeben, wenn nach der Einlage des Geldes bezüglich dessen der Aussonderungsanspruch geltend gemacht werde, diese Einlage keine weitere Veränderung erfahre, was hier ebenfalls nicht zutreffe, sodaß die wirtschaftliche Selbständigkeit des von der Gemeinschuldnerin am 18. Mai 1965 erlegten Betrages nicht mehr festgestellt werden könne.
Das Berufungsgericht hat das Ersturteil aufgehoben und die Rechtssache unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Ein Aussonderungsanspruch könne sich nicht auf einen Geldbetrag schlechthin beziehen. Nur wenn eine bestimmte Geldeinlage in ein bestehendes Sparkassenbuch vorgenommen worden sei und der so gebildete Stand unangegriffen weiter bestehe, bleibe die wirtschaftliche Selbständigkeit eines Betrages erhalten und dann sei jener Vermögenswert, den das Geld oder die Sparkasseneinlage darstelle, unterscheidbar vorhanden. Die Aussonderung sei dadurch nicht ausgeschlossen, wenn der Schuldner das Recht habe, die bei ihm hinterlegten Stücke zu vertauschen und er den Tausch tatsächlich vornehme. Bei der Entscheidung des vorliegenden Streites komme es wesentlich darauf an, ob zwischen den Klägern einerseits und der Gemeinschuldnerin andererseits ein regelmäßiger Verwahrungsvertrag oder eine offene Treuhandschaft, bzw. ein rein uneigennütziges Treugut begrundet worden sei. Hiezu bedürfe es aber noch verschiedener Erörterungen und Feststellungen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der beklagten Partei Folge, hob den zweitinstanzlichen Beschluß auf und verwies die Rechtssache zur Fortsetzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.