Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Konkurssache des Schuldners Walter T*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 13. September 1999, GZ 2 R 349/99v-19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Landesgericht Leoben zur Ergänzung der angefochtenen Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zurückgestellt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 3 ZPO und § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Rekursgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,-- übersteigt oder nicht; bei Übersteigen von S 52.000,-- auch, ob er S 260.000,-- übersteigt oder nicht. Sollte das Rekursgericht aussprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteigt, wird es die Akten dem Revisionsgericht wieder vorzulegen haben. Sollte es aussprechen, dass dies nicht der Fall ist, wird es im Sinne des § 508 ZPO vorzugehen haben.Gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO und Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Rekursgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,-- übersteigt oder nicht; bei Übersteigen von S 52.000,-- auch, ob er S 260.000,-- übersteigt oder nicht. Sollte das Rekursgericht aussprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteigt, wird es die Akten dem Revisionsgericht wieder vorzulegen haben. Sollte es aussprechen, dass dies nicht der Fall ist, wird es im Sinne des Paragraph 508, ZPO vorzugehen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00275.99W.1111.000
Dokumentnummer
JJT_19991111_OGH0002_0080OB00275_99W0000_000