Begründung:
Nach Einstellung des zu Sa 461/97 des Erstgerichtes eröffneten Ausgleichsverfahrens wurde mit Beschluss vom 1. 12. 1997 der Anschlusskonkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners eröffnet.
Mit Beschluss vom 7. 4. 1999 genehmigte das Erstgericht die vom Masseverwalter beantragte Veräußerung der Geschäftsanteile des Gemeinschuldners an der - ebenfalls in Konkurs verfallenen - L*****Grundstückverwertungs GmbH i. L. (in der Folge: GmbH) sowie die Abtretung sämtlicher auf den beiden im Spruch genannten Liegenschaften der GmbH pfandrechtlich sichergestellter Forderungen des Gemeinschuldners um S 3,700.000,-. Einem dagegen erhobenen Rekurs des Gemeinschuldners gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 26. 5. 1999 nicht Folge.
Bereits am 5. 6. 1997 hatte die O***** AG (damals Bank ***** AG) eine Forderung von S 3,322.097,91 angemeldet, wobei sie unter Hinweis darauf, dass ihr die genannten Geschäftsanteile des Gemeinschuldners an der GmbH (80 %) verpfändet und dessen (Mietzins)forderungen abgetreten worden seien, hinsichtlich ihrer Sicherheiten die Anerkennung ihres Absonderungsrechts beantragt hatte. Obzwar in weiterer Folge sowohl der Masseverwalter als auch der Gemeinschuldner (S 79 in ON 75) vom Bestehen eines Pfandrechts der O***** AG am Geschäftsanteil des Gemeinschuldners an der GmbH und von Afterpfandrechten an den Pfandrechten des Gemeinschuldners ausgingen, unterblieb eine ausdrückliche Anerkennung dieser Absonderungsrechte. Aus Anlass eines Rekurses gegen den Beschluss des Erstgerichtes ON 76, mit dem die Belohnung des Masseverwalters für die Verwertung der Geschäftsanteile des Gemeinschuldners an der GmbH und der auf den Liegenschaften des Gemeinschuldners pfandrechtlich sichergestellten Forderungen als Sondermassekosten bestimmt wurde, zeigte das Rekursgericht diesen Umstand auf und wies darauf hin, dass nach der Entscheidung JBl 1997, 715 für die wirksame Verpfändung eines Geschäftsanteils an einer GmbH die Vornahme eines Publizitätsaktes erforderlich sei. Da diese Voraussetzung für die Wirksamkeit des Pfandrechts an den Geschäftsanteilen des Gemeinschuldners nicht dargetan worden sei, werde die O***** AG aufzufordern sein, zumindest eine symbolische Übergabe der Geschäftsanteile anlässlich deren Verpfändung nach Maßgabe des § 452 ABGB glaubhaft zu machen ( S 5 und 7 in ON 80). Mit Schreiben vom 18. 11. 1999 (bei ON 81) beantragte die O***** AG daraufhin neuerlich die Anerkennung ihrer Absonderungsrechte für ihre zuletzt mit S 4,328.520,41 bezifferten (ON 71) Forderungen, wobei sie zur Wirksamkeit der Verpfändung der Geschäftsanteile vorbrachte, dass die Verpfändungsurkunde notariell beglaubigt gefertigt worden sei und dass dem Erfordernis eines Publizitätsaktes Rechnung getragen worden sei, zumal der Gemeinschuldner zum Zeitpunkt der Verpfändung Geschäftsführer der GmbH gewesen und daher die Unterfertigung der Verpfändungsurkunde durch ihn einer Verständigung der Gesellschaft gleichzuhalten sei. Außerdem sei auch der Masseverwalter der schon damals im Konkurs befindlichen GmbH von der Verpfändung verständigt worden.Bereits am 5. 6. 1997 hatte die O***** AG (damals Bank ***** AG) eine Forderung von S 3,322.097,91 angemeldet, wobei sie unter Hinweis darauf, dass ihr die genannten Geschäftsanteile des Gemeinschuldners an der GmbH (80 %) verpfändet und dessen (Mietzins)forderungen abgetreten worden seien, hinsichtlich ihrer Sicherheiten die Anerkennung ihres Absonderungsrechts beantragt hatte. Obzwar in weiterer Folge sowohl der Masseverwalter als auch der Gemeinschuldner (S 79 in ON 75) vom Bestehen eines Pfandrechts der O***** AG am Geschäftsanteil des Gemeinschuldners an der GmbH und von Afterpfandrechten an den Pfandrechten des Gemeinschuldners ausgingen, unterblieb eine ausdrückliche Anerkennung dieser Absonderungsrechte. Aus Anlass eines Rekurses gegen den Beschluss des Erstgerichtes ON 76, mit dem die Belohnung des Masseverwalters für die Verwertung der Geschäftsanteile des Gemeinschuldners an der GmbH und der auf den Liegenschaften des Gemeinschuldners pfandrechtlich sichergestellten Forderungen als Sondermassekosten bestimmt wurde, zeigte das Rekursgericht diesen Umstand auf und wies darauf hin, dass nach der Entscheidung JBl 1997, 715 für die wirksame Verpfändung eines Geschäftsanteils an einer GmbH die Vornahme eines Publizitätsaktes erforderlich sei. Da diese Voraussetzung für die Wirksamkeit des Pfandrechts an den Geschäftsanteilen des Gemeinschuldners nicht dargetan worden sei, werde die O***** AG aufzufordern sein, zumindest eine symbolische Übergabe der Geschäftsanteile anlässlich deren Verpfändung nach Maßgabe des Paragraph 452, ABGB glaubhaft zu machen ( S 5 und 7 in ON 80). Mit Schreiben vom 18. 11. 1999 (bei ON 81) beantragte die O***** AG daraufhin neuerlich die Anerkennung ihrer Absonderungsrechte für ihre zuletzt mit S 4,328.520,41 bezifferten (ON 71) Forderungen, wobei sie zur Wirksamkeit der Verpfändung der Geschäftsanteile vorbrachte, dass die Verpfändungsurkunde notariell beglaubigt gefertigt worden sei und dass dem Erfordernis eines Publizitätsaktes Rechnung getragen worden sei, zumal der Gemeinschuldner zum Zeitpunkt der Verpfändung Geschäftsführer der GmbH gewesen und daher die Unterfertigung der Verpfändungsurkunde durch ihn einer Verständigung der Gesellschaft gleichzuhalten sei. Außerdem sei auch der Masseverwalter der schon damals im Konkurs befindlichen GmbH von der Verpfändung verständigt worden.
In der daraufhin einberufenen Sitzung des Gläubigerausschusses vom 25. 11. 1999 stimmten drei der anwesenden Mitglieder des Gläubigerausschusses (darunter der Vertreter der O***** AG) dem Antrag des Masseverwalters auf Anerkennung der genannten Absonderungsrechte über den gesamten Betrag von S 3,700.000,-- zu; ein Mitglied des Gläubigerausschusses stimmte dagegen.
Daraufhin fasste das Erstgericht den Beschluss vom 29. 11. 1999, mit dem es die Ausführung des dem Konkursgericht mitgeteilten Beschlusses des Gläubigerausschusses (Anerkennung des Absonderungsrechts der O***** AG über die vollen S 3,700.000,-- aus dem Erlös der Verkäufe der Geschäftsanteile und Pfandrechte des Gemeinschuldners) nicht untersagte und diesen Beschluss gemäß § 116 Z 5 KO auch genehmigte.Daraufhin fasste das Erstgericht den Beschluss vom 29. 11. 1999, mit dem es die Ausführung des dem Konkursgericht mitgeteilten Beschlusses des Gläubigerausschusses (Anerkennung des Absonderungsrechts der O***** AG über die vollen S 3,700.000,-- aus dem Erlös der Verkäufe der Geschäftsanteile und Pfandrechte des Gemeinschuldners) nicht untersagte und diesen Beschluss gemäß Paragraph 116, Ziffer 5, KO auch genehmigte.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht einem Rekurs des Gemeinschuldners gegen diesen Beschluss des Erstgerichtes Folge und änderte ihn dahin ab, dass die Ausführung des Beschlusses des Gläubigerausschusses hinsichtlich der Anerkennung des Absonderungsrechtes der O***** AG am (Teil-)Verkaufserlös der Geschäftsanteile des Gemeinschuldners an der GmbH von S 3,340.000,-- untersagt, hinsichtlich der Anerkennung des Absonderungsrechtes der O***** AG betreffend den weiteren Teilerlös aus der Abtretung der pfandrechtlich sichergestellten Forderungen des Gemeinschuldners von S 360.000,- hingegen nicht untersagt werde. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur mehr die Frage der Anerkennung des Absonderungsrechtes der O***** AG betreffend den Erlös aus dem Verkauf der Geschäftsanteile des Gemeinschuldners an der GmbH.
Dazu verwies das Rekursgericht abermals auf die Entscheidung JBl 1997, 715, nach der bei Verpfändung eines Geschäftsanteils an einer GmbH der Erwerb des Pfandrechts gemäß § 452 ABGB eine symbolische Übergabe, also eine Übergabe durch Zeichen, erfordere. Der OGH habe aber die Frage offengelassen, welche Form für die symbolische Übergabe iSd § 452 ABGB in Betracht komme. Das Rekursgericht gab die dazu in der Lehre vertretenen Meinungen ausführlich wieder (vgl im Detail S 9 bis 12 der Rekursentscheidung) und zog daraus den Schluss, dass die weitaus überwiegende Lehre die Verständigung der Gesellschaft zu Handen ihres Geschäftsführers als hinreichenden Publizitätsakt anerkenne. Allerdings sei keiner der zitierten Autoren der Frage nachgegangen, ob dies auch dann gelte, wenn der geschäftsführende Gesellschafter seine Geschäftsanteile verpfände. In diesem Fall bestünde nämlich der Publizitätsakt darin, dass sich dieser Geschäftsführer selbst verständige. Dies könne nicht die erforderliche Öffentlichkeitswirkung haben, sodass es in diesem Fall weiterer symbolischer Akte bedürfe. Im Übrigen verwies das Rekursgericht auf den Umstand, dass die hier interessierende Verpfändung vor dem Inkrafttreten des Firmenbuchgesetzes (FBG) erfolgt sei. Da damals zur Bewirkung des erforderlichen Publizitätsaktes das Anteilsbuch und die "Jänner-Listen" zur Verfügung gestanden seien, könne die in der jüngeren Literatur ventilierte Frage dahingestellt bleiben, auf welche Art und Weise nunmehr den Publizitätserfordernissen Rechnung getragen werden könne. Jedenfalls für Verpfändungen vor Inkrafttreten des FBG sei davon auszugehen, dass im Falle einer Verpfändung des Geschäftsanteils durch den Geschäftsführer der Gesellschaft die Anmerkung der Verpfändung im Anteilsbuch und/oder in den "Jänner-Listen" erforderlich gewesen sei, weil nur auf diese Art und Weise Gewähr dafür bestanden habe, dass die Verpfändung tatsächlich über die Person des Geschäftsführers hinaus publik geworden sei. Diese Überlegung komme auch hier zum Tragen, sodass die Verpfändung der Geschäftsanteile durch den Gemeinschuldner mangels der notwendigen Publizitätsakte nicht wirksam geworden sei. Daran könne die (möglicherweise erfolgte) Verständigung des Masseverwalters der GmbH von der Verpfändung nichts ändern, weil es sich bei der Entgegennahme derartiger Verständigungen um Rechtsakte handle, die die Vertretung der Gesellschaft betreffen würden und die daher nach der jüngsten Rechtsprechung des OGH (EvBl 1999/197; ZIK 2000,131) nicht vom Masseverwalter sondern vom Geschäftsführer wahrzunehmen seien. Hinsichtlich der Anerkennung des Absonderungsrechtes der O***** AG am Teilerlös aus dem Verkauf des Geschäftsanteils des Gemeinschuldners an der GmbH sei daher die Ausführung des Beschlusses des Gläubigerausschusses zu untersagen. Die Nichtuntersagung des Absonderungsrechtes am mit S 360.000,- zu bewertenden Erlös der Pfandrechte des Gemeinschuldners - eine Genehmigung sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 117 KO nicht erforderlich - sei hingegen unangefochten in Rechtskraft erwachsen.Dazu verwies das Rekursgericht abermals auf die Entscheidung JBl 1997, 715, nach der bei Verpfändung eines Geschäftsanteils an einer GmbH der Erwerb des Pfandrechts gemäß Paragraph 452, ABGB eine symbolische Übergabe, also eine Übergabe durch Zeichen, erfordere. Der OGH habe aber die Frage offengelassen, welche Form für die symbolische Übergabe iSd Paragraph 452, ABGB in Betracht komme. Das Rekursgericht gab die dazu in der Lehre vertretenen Meinungen ausführlich wieder vergleiche im Detail S 9 bis 12 der Rekursentscheidung) und zog daraus den Schluss, dass die weitaus überwiegende Lehre die Verständigung der Gesellschaft zu Handen ihres Geschäftsführers als hinreichenden Publizitätsakt anerkenne. Allerdings sei keiner der zitierten Autoren der Frage nachgegangen, ob dies auch dann gelte, wenn der geschäftsführende Gesellschafter seine Geschäftsanteile verpfände. In diesem Fall bestünde nämlich der Publizitätsakt darin, dass sich dieser Geschäftsführer selbst verständige. Dies könne nicht die erforderliche Öffentlichkeitswirkung haben, sodass es in diesem Fall weiterer symbolischer Akte bedürfe. Im Übrigen verwies das Rekursgericht auf den Umstand, dass die hier interessierende Verpfändung vor dem Inkrafttreten des Firmenbuchgesetzes (FBG) erfolgt sei. Da damals zur Bewirkung des erforderlichen Publizitätsaktes das Anteilsbuch und die "Jänner-Listen" zur Verfügung gestanden seien, könne die in der jüngeren Literatur ventilierte Frage dahingestellt bleiben, auf welche Art und Weise nunmehr den Publizitätserfordernissen Rechnung getragen werden könne. Jedenfalls für Verpfändungen vor Inkrafttreten des FBG sei davon auszugehen, dass im Falle einer Verpfändung des Geschäftsanteils durch den Geschäftsführer der Gesellschaft die Anmerkung der Verpfändung im Anteilsbuch und/oder in den "Jänner-Listen" erforderlich gewesen sei, weil nur auf diese Art und Weise Gewähr dafür bestanden habe, dass die Verpfändung tatsächlich über die Person des Geschäftsführers hinaus publik geworden sei. Diese Überlegung komme auch hier zum Tragen, sodass die Verpfändung der Geschäftsanteile durch den Gemeinschuldner mangels der notwendigen Publizitätsakte nicht wirksam geworden sei. Daran könne die (möglicherweise erfolgte) Verständigung des Masseverwalters der GmbH von der Verpfändung nichts ändern, weil es sich bei der Entgegennahme derartiger Verständigungen um Rechtsakte handle, die die Vertretung der Gesellschaft betreffen würden und die daher nach der jüngsten Rechtsprechung des OGH (EvBl 1999/197; ZIK 2000,131) nicht vom Masseverwalter sondern vom Geschäftsführer wahrzunehmen seien. Hinsichtlich der Anerkennung des Absonderungsrechtes der O***** AG am Teilerlös aus dem Verkauf des Geschäftsanteils des Gemeinschuldners an der GmbH sei daher die Ausführung des Beschlusses des Gläubigerausschusses zu untersagen. Die Nichtuntersagung des Absonderungsrechtes am mit S 360.000,- zu bewertenden Erlös der Pfandrechte des Gemeinschuldners - eine Genehmigung sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 117, KO nicht erforderlich - sei hingegen unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil die hier zu entscheidende Rechtsfrage in ihrer Bedeutung über das zu beurteilende Verfahren hinausreiche. Auch wenn die Verpfändung der Geschäftsanteile des Gemeinschuldners vor dem Inkrafttreten des FBG vorgenommen worden sei und die vom erkennenden Senat vertretene Rechtsauffassung auf Verpfändungen nach dem Inkrafttreten des FBG keine Anwendung finde, dürfe nicht übersehen werden, dass aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des FBG noch etliche andere Verpfändungsvereinbarungen betreffend Geschäftsanteile von GmbHs bestehen könnten.